Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Erl. d. ML v. 4.10.2023 – 102.3-65356-891/2023 –
– VORIS 79300 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen zur Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Seefischerei.
1.2 Ziel der Zuwendung ist
- wirtschaftliche, soziale und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken,
- Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen zu steigern,
- die Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten und einen Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten zu fördern,
- eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung des Fischereirechts einschließlich der Bekämpfung von illegaler, unregulierter und ungemeldeter Fischerei (IUU-Fischerei) und zuverlässige Datenerhebung im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung zu fördern,
- zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme beizutragen.
1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen
- der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) – im Folgenden: EMFAF-Verordnung –,
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S.159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) – im Folgenden: Dachverordnung –,
- der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und zur Dachverordnung,
- des deutschen Programms für den EMFAF 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),
- der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) des BMEL vom 23.4.2015 (BAnz AT 11.05.2015 B3),
- der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) des BMEL vom 15.12.2015 (BAnz AT 23.12.2015 S.1)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben der Seefischerei (Maßnahmenarten gemäß dem deutschen Programm für den EMFAF 2021–2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV der EMFAF-Verordnung).
2.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:
a) Diversifizierungen und neue Einkommensquellen
Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen oder Fischern durch ergänzende Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).
b) Gesundheit, Sicherheit, Hygiene und Arbeitsbedingungen
Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischerinnen oder Fischer. Dies kann eine Erhöhung der Bruttoraumzahl (BRZ) unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (spezifisches Ziel 1.2, Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).
c) Investitionen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere durch den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und/oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen fischereilicher Aktivitäten (Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1).
d) Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen
Dies kann auch eine Erhöhung der BRZ unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).
e) Maßnahmen zur Verbesserung der (Selbst-)Organisation der Fischerei
Unterstützt werden die Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen (Maßnahmenart 1.1.4, Interventionskategorie 2).
2.2 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.2 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:
a) Unterstützung des Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person. Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).
b) Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 ist zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13.1.2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. EU Nr. L 9 S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3).
2.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 21 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.1, Interventionskategorie 4).
2.4 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten durch endgültige Einstellungen der Fangtätigkeiten förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 20 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.2, Interventionskategorie 5).
2.5 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 förderfähig:
a) Investitionen in die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen, die der Erhöhung der Wertschöpfung oder Modernisierung dienen, die zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder Verfahren in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen oder bei denen unerwünschte Fänge verarbeitet werden (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).
b) Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die zu einer Verbesserung der Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse führen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).
c) Vermarktungsmaßnahmen, die der besseren Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse dienen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).
d) Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Hygiene, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2).
2.6 Produktions- und Vermarktungspläne
Unterstützung für die Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 354 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 11). Gefördert werden konkrete Projekte, die in den Produktions- und Vermarktungsplänen der Erzeugerorganisation enthalten sind und die Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Fischerinnen oder Fischern zum Ziel haben (Maßnahmenart 2.2.3, Interventionskategorie 2).
2.7 Überwachung und Durchsetzung
Für eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen für Zwecke der Fischereikontrolle, etwa Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme förderfähig (Maßnahmenart 1.4.1, Interventionskategorie 10).
2.8 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2.8.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:
a) Vorhaben zu Erforschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei, hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Innovationen auf Fischereifahrzeugen und deren technische Durchführbarkeit (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),
b) Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei und Entwicklung/Erprobung von Beiträgen zur Reduzierung entsprechender Auswirkungen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).
2.8.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 können folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme gefördert werden:
a) Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls, sofern dies nicht durch bereits andere Entsorgungswege abgedeckt ist (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),
b) Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät unter Beteiligung der Fischerei und zur Erhebung von Daten über die geborgenen Fanggeräte sowie Vorhaben, die zur Vermeidung des Verlustes von Fanggeräten beitragen (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),
c) Erforschung von Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, insbesondere in Form von Kollektivvorhaben (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1).
2.9 Nicht gefördert werden:
2.9.1 Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,
2.9.2 Betriebsausgaben der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),
2.9.3 Wohnbauten nebst Zubehör,
2.9.4 Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,
2.9.5 nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,
2.9.6 Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,
2.9.7 Leasingausgaben, kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen. Im Falle von Investitionen nach Nummer 2.7 für Zwecke der Fischereikontrolle sind reine Ersatzbeschaffungen zulässig.
2.9.8 Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,
2.9.9 Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen,
2.9.10 Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,
2.9.11 Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung selbst gefangener Fische und/oder daraus hergestellter Erzeugnisse handelt. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung oder Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:
a) für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d und den Nummern 2.2, 2.5 und 2.7 Unternehmen der Seefischerei, Zusammenschlüsse von Fischerinnen oder Fischern, gemeinschaftsrechtlich anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i.S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen, Nds. MBl. Nr. 36/2023.725
b) für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4 der Unternehmen der Seefischerei antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i.S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen,
c) für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. e und Nummer 2.6 Zusammenschlüsse von Fischereiunternehmen zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) 1379/2013 und Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz,
d) für Maßnahmen nach Nummer 2.8.1 hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Stellen oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten, öffentliche Einrichtungen ggf. in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern, mit Erzeugerorganisationen, mit Fischereiunternehmen und/oder Nichtregierungsorganisationen.
e) Für Maßnahmen nach Nummer 2.8.2
- wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,
- öffentliche Einrichtungen,
- Fischereiunternehmen,
- anerkannte Zusammenschlüsse der Erwerbsfischerei,
- Naturschutzverbände oder andere Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Fischereiunternehmen, mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern und/oder mit Erzeugerorganisationen.
3.2 Für Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger in der Seefischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
3.2.1 Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers muss in Niedersachsen sein.
Das Unternehmen muss Teil der deutschen Volkswirtschaft sein. Das Fischereifahrzeug muss in einem niedersächsischen Hafen registriert sein. Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Förderung und mindestens bis zum Abschluss der Bindungsfrist einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angehören.
3.2.2 Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder die mit der Geschäftsführung betraute Person muss zuverlässig i.S. des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung i.d.F. vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung sein.
3.2.3 Charterinnen oder Charterer von Fischereifahrzeugen sind als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.
3.3 Für die Kutterfischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
3.3.1 Es werden nur Vorhaben von Erzeugerinnen oder Erzeugern im Haupterwerb gefördert. Erzeugerinnen oder Erzeuger im Haupterwerb sind Fischerinnen oder Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischerin oder Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Falle der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.
3.3.2 Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder im Falle ihres/seines Ablebens oder ihrer/seiner Berufsunfähigkeit der angestellten Schiffsführerin oder des angestellten Schiffsführers (Setzfischerin oder Setzfischer) muss nach ihrer/seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Schiffsbesetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeugs besitzen.
3.3.3 Im Bereich der Kutterfischerei müssen nach dem 31.12.1956 geborene Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Setzfischerinnen oder Setzfischer oder die mit der Betriebsführung betrauten Personen die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin oder Fischwirt (Betriebszweig „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei") bestanden haben. Wird diese Bedingung von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber nicht erfüllt, genügt es, wenn sie die Ehepartnerin oder der Ehepartner erfüllt und sie oder er als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und Setzfischerin oder Setzfischer eingesetzt ist. In Härtefällen kann das BMEL Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die betreffende Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Satz 1 genannte Abschlussprüfung ablegt.
3.3.4 Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter beteiligt ist, die oder der nicht die Voraussetzungen der Nummern 3.3.1 und 3.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder genannte Fischer als Mitgesellschafterin oder Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.
3.3.5 Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder Fischer oder deren/dessen Ehepartner beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:
a) Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb des betreffenden Fischereifahrzeugs gesteuert wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
b) Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.
Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das zu fördernde Fischereifahrzeug eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.
Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60% der Aufwendungen im Rahmen von
- Instandhaltung,
- Ausrüstung und
- Versorgung des Fischereifahrzeuges in der Küstenregion.
Für den Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Fördermaßnahme hat die oder der Begünstigte die Bewilligungsbehörde jährlich über die Einhaltung der in Nummer 3.3.5 aufgeführten Kriterien zu unterrichten.
3.3.6 Die Nummer 3.3.5 gilt auch für Fahrzeuge über 500 BRZ.
3.4 Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren/dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei der/dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021–2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.
4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.
4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.
4.4 Der Bestand des Unternehmens muss für die Dauer der Bindungsfrist oder der Laufzeit der Zuwendungen als gesichert angesehen werden können. Im Einzelfall können besondere Anforderungen, z.B. zusätzliche Sicherheiten, wie selbstschuldnerische Bürgschaften, Garantien u.a. sowie Bedingungen gesellschaftsrechtlicher Art, gestellt werden.
4.5 Bei investiven Vorhaben nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität nachgewiesen werden. Hierzu sind die in Nummer 7.3.4 genannten Unterlagen vorzulegen.
4.6 Die Unterstützung für Diversifizierung und neue Einkommensquellen nach Nummer 2.1 Buchst. a wird Fischerinnen oder Fischern gewährt, die
- für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen,
- über angemessene Berufsqualifikationen verfügen. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden.
4.7 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 müssen die Voraussetzungen der MAF-BMEL vorliegen.
4.8 In den Fällen der Nummer 2.6 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen erst dann für eine Unterstützung in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben. Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation darf 3% des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3% des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurden, nicht überschreiten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle EUR abgerundet.
5.2 Höhe der Zuwendung
Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens:
a) bei Vorhaben nach Nummer 2.2 (Ersterwerb eines Fischereifahrzeuges und Austausch oder Modernisierung eines Motors) 40%,
b) Investitionen an Bord nach Nummer 2.1 Buchst. b und d, soweit diese mit einer Kapazitätserhöhung einhergehen 40%,
c) Investitionen nach Nummer 2.7 75%,
d) Investitionen in Fanggeräte zur Verbesserung der Größen- und Artenselektivität nach Nummer 2.1 Buchst. c 90%,
e) Investitionen nach Nummer 2.1 Buchst. b mit Ausnahme der nach Artikel 19 der EMFAF-Verordnung unterstützten Vorhaben 75%,
f) Investitionen in innovative Fischereiverfahren, -erzeugnisse und -ausrüstung 75%,
g) alle übrigen Investitionen, die durchgeführt werden von
- privat-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern 50%,
- Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden 75%,
- Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiv Begünstigten 60%,
h) Vorhaben privat-rechtlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
- das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
- das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten,
- das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf und gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen zwischen 50% und 100%,
i) öffentliche Einrichtungen 100%.
5.3 Die Zuwendung nach Nummer 2.2 Buchst. a beträgt höchstens 300.000 EUR.
5.4 Die Zuwendung besteht zu 70% aus Mitteln des EMFAF und zu 30% aus nationalen öffentlichen Mitteln. Bei Vorhaben zur Förderung der Seefischerei, die den Bedingungen der FIS-BMEL oder der MAF-BMEL entsprechen, werden zur Kofinanzierung der EU-Mittel vorrangig Bundesmittel eingesetzt. In diesen Fällen sind die Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie des Bundes zu beachten.
5.5 Die förderfähigen Ausgaben betragen für Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 mindestens:
- 10.000 EUR für Fischereifahrzeuge ab 8 m Länge über Alles (Lüa) bis unter 12 m Lüa,
- 25.000 EUR für Fischereifahrzeuge ab 12 m Lüa,
- 200.000 EUR für Fischereifahrzeuge über 500 BRZ,
- 2.000 EUR für Maßnahmen nach Nummer 2.7 sowie Aufwendungen zur Beschaffung von nachhaltiger Fangtechnik und/oder selektiver Fanggeräte nach Nummer 2.1. Buchst. c,
- 10.000 EUR für alle übrigen Investitionen und Vorhaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabehandlungen sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.
In Abweichung von Nummer 3 der ANBest-P gelten folgende Regelungen:
Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn
a) die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100.000 EUR beträgt oder
b) die bewilligte Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25.000 EUR (netto) liegt.
Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 100.000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25.000 EUR (netto), sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.
6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die nach Nummer 2 dieser Richtlinie geförderten Investitionen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder den Fördervoraussetzungen zuwiderlaufend verwendet werden, in Totalverlust geraten oder nicht mehr in der deutschen Seefischerei verwendet werden.
6.3 Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrensvorschriften des Operationellen Programms oder aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EMFAF oder aus der Förderrichtlinie FIS-BMEL oder der MAF-BMEL ergeben, zu beachten.
6.4 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen von privaten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 50.000 EUR sind zu sichern durch:
a) Werthaltige Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch oder im Seeschifffahrtsregister zu Gunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist,
b) Erbringung einer Bankbürgschaft oder
c) Hinterlegung von Wertpapieren.
6.5 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12% zu sichern.
6.6 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungszeitpunkt abgeschlossen werden.
6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Dauer der Bindungsfrist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen.
Die Bewilligungsbehörde kann auch weitergehende Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen.
6.8 In der Kutterfischerei hat auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für die Dauer der Bindungsfrist eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMELJahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochseeund Küstenfischerei" entspricht. Dieser Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.
6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nummer 6.2 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
6.10 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.
6.11 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von EU, Bund und Land sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten.
Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebsund Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.
6.12 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.
7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
7.3.1 Projektbeschreibung,
7.3.2 eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,
7.3.3 ein detaillierter Finanzierungsplan,
7.3.4 bei investiven Vorhaben in der Seefischerei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ist der Nachweis durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten durch eine zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Person zu erbringen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 5.000 EUR sind ausschließlich die Jahresabschlüsse der zurückliegenden drei Jahre vorzulegen,
7.3.5 sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,
7.3.6 eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.
7.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.5 Das vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossene Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sind anzuwenden. Die Bewilligungsbehörde erstellt das ggf. erforderliche Ranking. Details zu den Auswahlkriterien der Priorität 1 siehe Anlage 1 und der Priorität 2 siehe Anlage 2.
7.6 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 4.10.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.