Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe
(Richtlinie Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe)
RdErl. d. MS v. 19.3.2020 – 301.31-04011-05 –
– VORIS 27400 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die landesweite Etablierung eines lokalen Migrations- und Teilhabemanagements in Form von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe. Ziel ist die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse und einer chancengerechten Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund im Flächenland Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Einsatz von Personal zum Betrieb von Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage einer zielorientierten Projektbeschreibung zum Betrieb der Koordinierungsstelle. Projektinhalt ist dabei insbesondere die Erstellung oder Aktualisierung einer Bestandsaufnahme und die Fortschreibung eines lokalen verbindlichen Handlungskonzeptes.
4.1.1 Die Bestandsaufnahme basiert auf migrationspolitischen Daten und Informationen aus den Bereichen „Bevölkerung”, „Bildung und Qualifikation”, „Erwerbstätigkeit” und „Arbeitsmarkt, Soziales”.
4.1.2 Das Handlungskonzept ist auf der Basis der Bestandsaufnahme zu erstellen und fortzuschreiben. Es stellt die Grundlage für das lokale strategische Integrationsmanagement dar und berücksichtigt die Handlungsfelder „Partizipation durch Sprache, Bildung und Beruf”, „Gleichstellung der Geschlechter”, „Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement” und „Interkulturelle Öffnung”. Es enthält Leitgrundsätze zur Integration, Ziele und dazu passende Maßnahmen. Zur Stärkung eines wirkungsorientierten Managements sind innerhalb der Kommune Maßnahmen zu terminieren und der Erfolg der entwickelten Ziele zu messen.
4.2 Die Koordinierungsstelle hat darüber hinaus folgende Aufgaben wahrzunehmen:
4.2.1 Bündelung, Koordination und Organisation kommunaler Integrationsaufgaben,
4.2.2 Aufbau und Pflege verbindlicher kooperativer Strukturen mit den Trägern der Integrationsarbeit sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit den Migrantenorganisationen,
4.2.3 Verankerung des Themas „Integration” in der Öffentlichkeit,
4.2.4 Initiierung und Koordination von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen.
4.3 Die eingesetzten Fachkräfte müssen über eine für die Wahrnehmung der Aufgaben geeignete Qualifikation verfügen.
4.4 Die Koordinierungsstelle arbeitet im örtlichen Regionalverbund der Kooperativen Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN) verbindlich mit.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für eine volle Stelle, die auch von zwei Personen wahrgenommen werden kann, bis zu einer Höhe von 70.000 EUR. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wahrnehmung der Stelle im Beschäftigten- oder Beamtenverhältnis erfolgt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Erreichung des Förderzieles dieser Richtlinie wird nach drei Jahren evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken und die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sowie jährlich einen detaillierten Tätigkeitsbericht, der sich an den wahrzunehmenden Aufgaben nach Nummer 4 orientiert, vorzulegen.
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
7.2 Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
7.3 Bewilligungsbehörde ist das LS.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.