Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung finanzschwacher Kommunen bei der Kofinanzierung von EU-Förderprojekten der Förderperioden 2014–2020 und 2021–2027 (Kofinanzierungsrichtlinie – Kofi-RL)
RdErl. d. MB. v. 18.7.2022 – 101-06025/24.1 –
– VORIS 64100 –
[geändert durch RdErl. d. MB. v. 20.9.2023 – 101-06025/24.1 –
– VORIS 64100 –]
Bezug: RdErl. v. 29.4.2020 (Nds. MBl. S. 526)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für finanzschwache Kommunen zur teilweisen Deckung der notwendigen Eigenanteile für mit EU-Mitteln geförderte Vorhaben.
1.2 Zweck der Förderung ist es, finanzschwachen Kommunen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen (im Folgenden: Förderrichtlinien) zu den unter den Nummern 1.3 und 1.4 benannten EU-Fonds durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Förderrichtlinien i. S. dieser Richtlinie sind in Bezug auf die Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und der Europäischen Stadtinitiative (EUI) auch deren jeweilige Förderbestimmungen.
1.3 EU-Fonds der Förderperiode 2014 bis 2020:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Urban Innovative Actions (UIA),
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Europäischer Sozialfonds (ESF),
- Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF).
1.4 EU-Fonds der Förderperiode 2021 bis 2027:
- Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) einschließlich der Programme zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) und des Programms Europäische Stadtinitiative (EUI),
- Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+),
- Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
1.5 Mit der Vergabe der Zuwendungsmittel wirkt das Land Niedersachsen auf eine Verbesserung der räumlich-strukturellen Entwicklung der Regionen und den Abbau regionaler Disparitäten hin. Insbesondere sollen, unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, Maßnahmen unterstützt werden, die im Ergebnis einen Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen leisten.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden ausschließlich im Zusammenhang mit Hauptzuwendungen aus Förderrichtlinien zu den EU-Fonds nach den Nummern 1.3 und 1.4 gewährt, um Kommunen bei der Erbringung von Eigenanteilen zu entlasten.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Kommunen gemäß § 1 Abs. 1 NKomVG und deren öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse. In Kooperationsprojekten mit gemeinsamer Finanzierung kann die kooperierende Kommune einen Antrag auf Zuwendung stellen, auch wenn sie nicht Antragsteller für die Hauptzuwendung ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für eine kommunale Kofinanzierung sind, dass
4.1.1 die geplante Maßnahme der Kommune durch eine Förderrichtlinie zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und/oder 1.4 gefördert wird,
4.1.2 die Förderung durch den Hauptzuwendungsgeber zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Kofinanzierungszuwendung nach dieser Richtlinie noch nicht bewilligt worden ist und
4.1.3 die antragstellende Kommune eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft in einem zurückliegenden dreijährigen Zeitraum (abgeschlossenes Haushaltsjahr einschließlich zwei vorhergehende Haushaltsjahre) in ihrer Gemeindegrößenklasse aufweist. Eine weit unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft liegt vor, wenn der durchschnittliche Vergleichswert der entsprechenden Größenklasse um mindestens 5% unterschritten wird.
4.2 Für die Beurteilung der Förderwürdigkeit der Anträge legt die Bewilligungsbehörde folgende Qualitätskriterien zugrunde (Anlage):
4.2.1 unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft,
4.2.2 Demografieindikator,
4.2.3 Beitrag zur regionalen Entwicklung unter Berücksichtigung der operativen Ziele der Regionalen Handlungsstrategie,
4.2.4 kooperativer Ansatz,
4.2.5 Bedarfszuweisungskommune und Kommunen, die Entschuldungshilfen nach § 13 NFAG oder den §§ 14 a ff. NFAG erhalten haben, sofern diese Entschuldungsverfahren noch nicht beendet sind.
4.3 Die Bewertung des Antrags erfolgt durch die Bewilligungshörde nach Abstimmung mit dem jeweiligen Kommunalen Steuerungsausschuss.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Kofinanzierungszuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung bezieht sich auf die zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie der Hauptzuwendung.
5.3 Der von den Kommunen zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben des Hauptverfahrens. Die Zuwendung aus dieser Richtlinie und die Hauptzuwendung betragen bis zu 85% der förderfähigen Ausgaben.
5.4 Die Höhe einer Kofinanzierungszuwendung ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 500.000 EUR je Vorhaben begrenzt. Die Bagatellgrenze für Kofinanzierungszuwendungen liegt bei 25.000 EUR je Vorhaben.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Ist die Maßnahme nach der Bewilligung nicht umsetzbar oder liegen andere vom Zuwendungsbescheid abweichende Tatbestände vor, ist die Bewilligungsbehörde neben dem Hauptzuwendungsgeber unverzüglich zu informieren.
6.2 Die Rückforderung der Kofinanzierungszuwendung wird insbesondere eingeleitet, soweit der Zuwendungsbescheid über die Hauptzuwendung ganz oder zum Teil zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam wird. Eine Teilrückforderung wird bei einer Verringerung der förderfähigen Ausgaben in der Hauptzuwendung sowie im Fall einer Teilrücknahme oder eines Teilwiderrufs eingeleitet.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das für die Kommune zuständige ArL.
7.3 Antragsvordrucke auf Zuwendung werden in elektronischer Form von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite zum Download angeboten. Anträge auf Zuwendung sind nur in schriftlicher oder elektronischer Form zugelassen.
7.4 Einmal jährlich wird über die Gewährung der Kofinanzierungszuwendungen entschieden. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober eines Jahres vollständig in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht sein. Später eingehende oder unvollständige Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Die Bewilligung der Kofinanzierungszuwendung erfolgt vorhabenbezogen auf der Basis der Zuwendungsentscheidung aus dem Hauptverfahren mit festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde stellt ihre endgültige Entscheidung über die Gewährung einer Kofinanzierungszuwendung und deren Höhe bis zur abgeschlossenen Prüfung durch die fachlich zuständige Bewilligungsstelle für die EU-Mittel zurück. Vorgezogene Bescheide stehen unter dem Vorbehalt der nachträglichen Anpassung an den endgültigen Bescheid im Hauptverfahren.
7.7 Abweichend von Nummer 1.2 ANBest-Gk wird die Kofinanzierungszuwendung vollständig ausgezahlt, wenn auch der Hauptzuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
7.8 Die Verwendung der Kofinanzierungszuwendung ist nachzuweisen. Hierfür bedarf es keines gesonderten Vordrucks. Die Durchschrift des über die beantragten Fördermittel aus den Förderrichtlinien zu den EU-Fonds und Programmen nach den Nummern 1.3 und 1.4 zu erbringenden Verwendungsnachweises ist nebst Anlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der fachlich zuständigen Bewilligungsstelle für die EU-Mittel auch der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.9 Der Zuwendungsempfänger teilt das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch den Hauptzuwendungsgeber der Bewilligungsbehörde in Kopie unverzüglich mit.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 18.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 17.7.2022 außer Kraft.