Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz“)
Gem. Erl. d. MU u. d. MWK v. 16.11.2022 – 52-29900/3/100 –
– VORIS 28010 –
[geändert durch Gem. Erl. d. MU u. d. MWK v. 9.8.2023 – 52-29900/3/100 –
– VORIS 28010 –]
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) RdErl. d. MB v. 13.7.2022 (Nds. MBl. S. 976)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Klimaschutz und der Energieeinsparung. Die Richtlinien sollen einen Beitrag leisten zum Ziel der Klimaneutralität in Niedersachsen. Zu diesem Zweck sollen sowohl Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch von bestehenden betrieblichen Prozessen als auch von öffentlichen und betrieblichen Gebäuden gesenkt werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159, Nr. L 450 S. 158),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstände der Förderung sind:
2.1.1 Investitionen in die energetische, über den gesetzlichen Standard hinausgehende Sanierung von Nichtwohngebäuden (nach der Definition des Signierschlüssels für Nichtwohngebäude des Statistischen Bundesamtes), die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Befindet sich das Sanierungsobjekt bei Antragstellung durch eine Kultureinrichtung, eine andere gemeinnützige Einrichtung, eine Bürgerenergiegenossenschaft oder einen Betrieb der Sozialwirtschaft nicht in deren/dessen Eigentum, muss sich der Eigentümer rechtsverbindlich bereit erklären, ggf. in die Rechte und Pflichten des Antragstellers einzutreten. Die Einbindung erneuerbarer Energien in die Sanierung ist erforderlich.
2.1.2 Investitionen in energieeffiziente oder treibhausgasmindernde Produktionsprozesse und -anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig. Hierzu zählen auch Anlagen, welche die für den Produktionsprozess notwendige Energie (beispielsweise Strom aus Photovoltaik und/oder Wärme aus Biomassekessel) bereitstellen und bevorraten (beispielsweise Batteriespeicher, Pufferspeicher) können. Der Einsatz erprobter, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender, aber für die Unternehmen noch nicht wirtschaftlich einsetzbarer Technologien und Verfahren, wie beispielsweise die Verwendung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien oder Investitionen in Technologien zur CO2-Abtrennung und Nutzung, die zur Reduktion von Treibhausgasen beitragen, ist ebenfalls zulässig. Die Einbindung erneuerbarer Energien in energieeffiziente und energieeinsparende Produktionsprozesse und -anlagen ist erforderlich.
2.1.3 Die Errichtung von Wärmenetzen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen von Gebäuden und Anlagen und der Nutzung von Abwärme, die nicht ausschließlich für diesen Zweck hergestellt wurde. Das Wärmenetz muss der Versorgung von Gebäuden dienen, die in räumlicher Nähe zu der die Abwärme erzeugenden Anlage liegen (Nahwärme). Sowohl das Grundstück, als auch die versorgten Gebäude müssen sich im Eigentum des Antragstellers befinden. Wärmenetze werden nur im Zusammenhang mit Förderungen unter den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 gefördert. Anlagen und Komponenten welche die Auskopplung der Abwärme ermöglichen sind ebenfalls zulässig.
2.1.4 Die Organisation betrieblicher Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerkeprojekte in Niedersachsen, um in den beteiligten Betrieben die Energieeffizienz zu steigern und die CO2-Emissionen zu reduzieren.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 die Förderung von Sakralbauten sowie von Neubauten.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind:
3.1.1 bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere Träger öffentlicher Gebäude, KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Eintrag in das Handelsregister oder in die Handwerksordnung, kommunale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft, Bürgerenergiegenossenschaften sowie gemeinnützige Organisationen, Landesgesellschaften mit privater Rechtsform sowie Kultureinrichtungen, sofern der Investitionsort in Niedersachsen liegt,
3.1.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 insbesondere Einrichtungen, Verbände, Vereine, Kammern, Branchenvertretungen, Klimaschutz- und Energieagenturen, Kommunale Unternehmen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, und KMU in Fragen der Energie- und Ressourceneffizienz beraten und unterstützen.
3.2 Zuwendungen werden in folgenden Fällen nicht bewilligt:
3.2.1 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.2.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.2.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Für Vorhaben, die nicht auf Grundlage der AGVO gefördert werden, gilt dies entsprechend. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
3.2.4 Für Anlagen, die gleichzeitig nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert werden, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden, es sei denn, diese Anlagen werden gegenüber dem öffentlichen Netz abgeregelt oder der Antragsteller erklärt seinen rechtsverbindlichen Verzicht auf die Förderung nach dem EEG 2023 oder vorherigen Fassungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Räumliche Voraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Antragsberechtigte KMU müssen eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Mobile Anlagen, die gefördert werden, müssen überwiegend in Niedersachsen zum Einsatz kommen. Bei Förderungen nach Nummer 2.1.4 können im Rahmen dieser Richtlinien auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Interesse des Landes Niedersachsen liegt.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann es im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit) abstimmen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die erwartete Einsparung an Energie je Euro der Investition und die Einsparung an CO2-Äquivalenten nachzuweisen. Der Einsatz nicht selbst erzeugter erneuerbarer Energien führt nicht zur Anrechnung auf die Einsparung an Energie je Euro der Investition oder der Einsparung an CO2-Äquivalenten.
Dabei ist dem Förderantrag eine durch einen vom Antragsteller beauftragten Sachkundigen (vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle autorisierte Energieeffizienzexperten) erstellte Prognose beizufügen, welche die erzielte jährliche Einsparung an Tonnen CO2-Äquivalenten und die eingesparte Energie je Euro der Investition ausweist.
In der Prognose ist weiterhin die technische Durchführbarkeit des Projekts sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu beurteilen.
4.2.2 Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1.4. sollen an einem Netzwerk zwischen 7 und 15 Betriebe teilnehmen, von denen die Mehrheit KMU sind. Ausnahmen sind zu begründen. Die beteiligten Betriebe müssen neben einzelbetrieblichen auch ein gemeinsames CO2-Minderungsziel für das Netzwerk und ein gemeinsames Energieeffizienzziel für den Projektzeitraum vereinbaren.
4.2.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Qualitätskriterien
Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen. Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand und vom Antragsteller abhängig. Es sind die Querschnittsziele „Gleichstellung“, „Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit“, „Nachhaltige Entwicklung“ sowie das Querschnittsziel „Gute Arbeit“ des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
4.4 Der Durchführungszeitraum für Projekte gemäß diesen Richtlinien beträgt maximal drei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann ein längerer Durchführungszeitraum gewährt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben und in der ÜR bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung kann in der SER bis zu 20% und in der ÜR bis zu 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für Kultureinrichtungen kann diese Ergänzung – unter Beachtung der beihilferechtlichen Regelungen (Nummer 5.5) – höher ausfallen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung muss 25.000 EUR übersteigen.
5.4 Beihilfeintensitäten
Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, kommen die folgenden Beihilfeintensitäten in Betracht:
5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1:
- Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO.
- Artikel 38 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähige Kosten sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 38 Abs. 3 Satz 2 AGVO.
- Artikel 40 AGVO, sofern Beihilfen für hochintensive Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 40 Abs. 4 AGVO.
- Artikel 41 AGVO, sofern Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen. Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41 Abs. 6 AGVO. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 45% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. a oder b berechnet werden,
b) 30% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. c berechnet werden,
c) bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
- Artikel 46 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung für energieeffiziente Fernwärme gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die beihilfefähigen Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.
- Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80% der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
- Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200.000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt diese Obergrenze nicht.
5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2:
- Artikel 36 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 40%, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO.
- Artikel 38 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 30% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Die Bemessung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach Artikel 38 Abs. 3 AGVO (siehe Nummer 5.5.1).
- Artikel 40 AGVO, sofern Beihilfen für hochintensive KWK-Anlagen gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden; Die Bemessung der beihilfefähigen Kosten richtet sich nach Artikel 40 Abs. 4 AGVO (siehe Nummer 5.5.1).
- Artikel 41 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden sollen. Beihilfefähig sind Investitionsmehrkosten. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 41 Abs. 6 AGVO. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 45% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. a oder b berechnet werden,
b) 30% der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Artikels 41 Abs. 6 Buchst. c berechnet werden,
c) bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
- Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200.000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme.
5.4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3:
- Artikel 46 AGVO, sofern Beihilfen zur Förderung für energieeffiziente Fernwärme gewährt werden sollen. Die Beihilfeintensität beträgt 45% der beihilfefähigen Kosten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Die beihilfefähigen Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.
- Artikel 53 AGVO, sofern die Beihilfe für Kultureinrichtungen gewährt wird. Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der vorgenannten Methode auf 80% der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
- Nach der De-minimis-Verordnung ein Beihilfebetrag bis zu 200.000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 beträgt 2 Mio. EUR pro Maßnahme. Für Kultureinrichtungen gilt diese Obergrenze nicht.
5.4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4:
Nach der De-minimis-Verordnung bis zu 200.000 EUR auf den Zeitraum von drei Steuerjahren.
Die maximale Förderhöhe für Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 beträgt 200.000 EUR pro Maßnahme.
5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
5.5.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3:
- Ausgaben für Prognosen gemäß Nummer 4.2.1,
- Bauausgaben einschließlich der dazugehörigen Baunebenkosten,
- Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen,
- pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten förderfähigen Kosten.
Sofern die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gem. Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen. Bei AGVO-relevanten Vorhaben, die vereinfachte Kostenoptionen nutzen, müssen zwingend (zumindest teilweise) EU-Mittel eingesetzt werden.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Betragen die Gesamtausgaben einer Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung mehr als 200.000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.
Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.
5.5.2 Für Vorhaben nach Nummer 2.1.4 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Personalausgaben,
- Restkostenpauschale.
Die Personalausgaben werden nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Form vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch den Bezugserlass zu b festgesetzt.
Die Restkostenpauschale nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 beträgt 15% und wird auf die Personalausgaben gewährt.
5.6 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
- Schuldzinsen,
- Grunderwerbskosten,
- Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
5.7 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 die „EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, die „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 36, 38, 40, 41, 46 und 53 AGVO.
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.
6.6 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Die Zweckbindungsfrist beträgt für Bauten und bauliche Anlagen zwölf Jahre, für technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte fünf Jahre und beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
Gehen während des Zweckbindungszeitraums Bauten, Anlagen oder einzelne Teile, für die die Zuwendung gewährt wurde, auf andere Träger über, so muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die entsprechend für die Verpflichtung erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmenden nicht eingehalten werden.
6.7 Die Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch die Kumulierung beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Die Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für nach Nummer 2.1.1 und 2.1.3 geförderte Kultureinrichtungen holt die NBank im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ein Gutachten des Fachreferats der Kulturabteilung des MWK ein. Dieses Gutachten ist im Rahmen der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.4 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.6 Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorien sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle. Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht (d.h. eigenhändig unterschrieben) zugegangen ist.
7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.8 Ist eine Dienststelle des Landes Empfänger von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch Zuweisung der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 16.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i.S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konslidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2024; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen.
8.2.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.