Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Umwelt- & Naturschutz, Mobilität
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im ÖPNV Kundenportal NBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie umweltfreundlich angetriebene Kraftfahrzeuge im ÖPNV einsetzen wollen, mit denen die Mobilität zwischen Städten und ihrem Umland verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Sie erhalten die Förderung für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge, die über klimaschonende und umweltfreundliche Antriebssysteme verfügen und im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eine maximale Laufleistung von 10.000 Kilometern haben.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent,
  • im Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuss wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um weitere 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben sind abhängig von der Art des Fahrzeugs.

Normalerweise können maximal 4 Kraftomnibusse gefördert werden.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Verkehrsunternehmen, die straßengebundenen Linienverkehr in Niedersachsen betreiben,
  • Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit diesen Unternehmen verbunden sind und die geförderten Fahrzeuge nur diesen Unternehmen zur Nutzung überlassen, sowie
  • Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Das Fahrzeug muss hauptsächlich (zu mindestens 51 Prozent) im Linienverkehr eingesetzt werden. Es muss eine jährliche Betriebsleistung von 30.000 Wagenkilometern im Linienverkehr oder – bei Fahrzeugen mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als 8,50 Metern – 20.000 Wagenkilometer erreichen.
  • Im Fall von Ersatzbeschaffungen müssen Sie nachweisen, dass das zu ersetzende Kraftfahrzeug nach 10 Jahren eine Laufleistung von mehr als 300.000 Kilometern (alternativ nach 8 Jahren eine Laufleistung von 650.000 Kilometern) beziehungsweise mit einer Länge von maximal 8,50 Meter nach 7 Jahren eine Laufleistung von mehr als 140.000 Kilometern (alternativ nach 5 Jahren mehr als 250.000 Kilometer) aufweist.
  • Der Hersteller/Verkäufer des Fahrzeugs muss bestätigen, dass es sich um ein Fahrzeug mit klimaschonendem und umweltfreundlichem Antriebssystem handelt.
  • Es muss sich um ein Fahrzeug mit Niederflurtechnik handeln.
  • Sie müssen nachweisen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und dass Sie gegebenenfalls vorhandene Luftqualitätspläne berücksichtigen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.
  • Wenn Sie den Antrag stellen, müssen Sie Qualitätskriterien nach dem Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)

Erl. d. MW v. 1.3.2023 – 44-01220/0070 –
Vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)
– VORIS 93200 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 07.05.2024 – 44-01220/0070 –
– VORIS 93200 –]
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 20.12.2019 (Nds. MBl. 2020 S. 94)
– VORIS 93200 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für Maßnahmen zur Anschaffung von Fahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ziel der Förderung ist, durch den erhöhten Einsatz von Omnibussen oder anderen Kraftfahrzeugen mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen im straßengebundenen ÖPNV durch Verkehrsunternehmen, insbesondere auf regionalen und überregionalen Buslinien innerhalb der Pendler- und Verflechtungsräume, den motorisierten Individualverkehr hin zu einer verstärkten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen zu verschieben. Durch die Umlenkung der Pendlerströme auf nachhaltige ÖPNV-Angebote sollen die Umwelt-, Klima- und Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden durch Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft verbessert und die in § 3 NKlimaG genannten Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16), geändert durch Verordnung (EU) 2022/2039 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 (ABl. EU Nr. L 275 S. 23),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22),
  • Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. EU Nr. L 120 S. 5, Nr. L 173 S. 15; 2011 Nr. L 37 S. 30), geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 (ABl. EU Nr. L 188 S. 116)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird der Kauf neuer Kraftfahrzeuge nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die klimaschonende und umweltfreundliche Antriebssysteme aufweisen und im ÖPNV eingesetzt werden.

Als neu gelten auch Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Zuwendungsempfänger eine maximale Laufleistung von 10.000 km haben.

2.2 Als Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen gelten solche, die die Emissionsanforderungen gemäß Artikel 4 Nr. 5 der Richtlinie 2009/33/EG erfüllen, z.B. batterieelektrische Busse oder wasserstoffbetriebene Brennstoffzellenbusse. Als Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen gelten auch saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/33/EG.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) oder aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Verkehrsunternehmen, die straßengebundenen Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, Betriebsführer oder Auftragnehmer. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit Unternehmen gemäß Satz 1 verbunden sind und ausschließlich diesen Unternehmen die geförderten Fahrzeuge unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinien zur Nutzung überlassen.

3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) bewilligt werden, auch zur Bildung eines Fahrzeugpools.

3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060. Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.2.1 Förderfähig sind nur Vorhaben, bei denen eine überwiegende Verwendung (mindestens 51%) im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen erfolgt (Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/1060), eine jährliche Betriebsleistung von 30.000 Wagen-km im Linienverkehr oder bei Fahrzeugen mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als 8,50 m von 20.000 Wagen-km nach § 42 PBefG erreicht wird und deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.2.2 Gefördert wird der Kauf von Kraftfahrzeugen, für die der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle eine Bestätigung des Herstellers oder des Verkäufers des Fahrzeugs vorlegt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen nach Nummer 2.2 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt.

4.2.3 Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, soweit eine Förderung von mehr als vier Kraftomnibussen beantragt wird, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass eine Förderung nach der „Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 17.9.2021 (BAnz AT 17.9.2021 B6) nicht möglich ist oder abgelehnt wurde.

4.2.4 Um den Belangen von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend zu entsprechen, sind nur Fahrzeuge mit Niederflurtechnik förderfähig. Als Niederflurfahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die zwischen der ersten und zweiten Tür niederflurig sind (Low Entry Fahrzeuge). Bei Fahrzeugen mit bis zu 9 m Fahrzeuglänge ist auch eine Heckniederflurplattform zulässig.

4.2.5 Zuwendungen an Verkehrsunternehmen des ÖPNV (einzelbetriebliche Investitionen) werden auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgereicht, der der Bewilligungsstelle vorzulegen ist. Der Zuwendungsempfänger bestätigt der Bewilligungsstelle gegenüber durch eine von der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) ausgestellte Bescheinigung, dass der ÖDA die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die folgenden Anforderungen erfüllt und legt zur Plausibilisierung im Zuge der Antragstellung dazu entsprechende Nachweise vor:

  • Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des ÖDA von dem Aufgabenträger mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Niedersachsen betraut. Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die explizit Teil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind oder deren Notwendigkeit sich unmittelbar aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt.
  • Die Investitionsförderung ist in vollem Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des ÖDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Soweit der ÖDA endet, bevor die Investitionsförderung in vollem Umfang nach Maßgabe des Satzes 1 über diesen abgerechnet ist, ist die Zuwendung anteilig zu erstatten, sofern der ÖDA nicht durch eine Nachfolgeregelung, die ebenfalls die hier festgelegten Zuwendungsvorrausetzungen erfüllt, fortgesetzt wird.
  • Die gewährte Zuwendung muss in voller Höhe dem durch den ÖDA bestellten Linienverkehr zugute-kommen, d.h. das geförderte Vorhaben darf ausschließlich für Zwecke des gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrs eingesetzt oder verwendet werden. Sofern eine Verwendung des Fahrzeugs auch außerhalb des ÖPNV-Linienverkehrs erfolgt, gilt das auch als erfüllt, wenn die Förderung anteilig soweit reduziert wird, dass sie dem Anteil des Einsatzes im gemeinwirtschaftlichen ÖPNV-Linienverkehr entspricht.
  • Über entsprechende Regelungen im ÖDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden.
  • Der Zuwendungsempfänger legt eine Bestätigung des Aufgabenträgers vor, dass der ÖDA, der den Rechtsgrund für die Zuwendung bildet, dem Verkehrsunternehmen von der zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweils gültigen (vergabe-) rechtlichen Bestimmungen erteilt worden ist.

4.2.6 Abweichend von Nummer 4.2.5 erfolgt die Zuwendung für Verkehrsangebote außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmer von Genehmigungsinhabern oder Betriebsführern im Linienverkehr nach § 42 PBefG gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrages insbesondere eine von dem Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

4.2.7 Eine Förderung kann auch bewilligt werden:

4.2.7.1 An Aufgabenträger zur Bildung eines Fahrzeugpools. Für den Fall, dass der Aufgabenträger Verkehrsunternehmen die Fahrzeuge außerhalb von ÖDAs zu gegenüber den normalen Marktbedingungen vergünstigten Konditionen überlässt, hat der Aufgabenträger sicherzustellen, dass die unter Nummer 4.2.7.2 genannten beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

4.2.7.2 Unter Berücksichtigung der De-minimis-Verordnung.

Erfolgt die Zuwendung an Verkehrsunternehmen, die außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder im Auftrag von Genehmigungsinhabern und Betriebsführern Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben (Subunternehmen), sind die Regelungen der De-minimis-Verordnung einzuhalten. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

4.2.8 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne – soweit vorhanden – berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020 (Sonderbericht 06/2020 unter https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=53246), im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.2.9 Bei Erstbeschaffungen werden die Kraftfahrzeuge zur Einrichtung neuer Linien und zur Erweiterung oder Verdichtung bestehender Linien nach § 42 PBefG eingesetzt. Es handelt sich auch dann um eine Erstbeschaffung, wenn eine bestehende Linie von einem Verkehrsunternehmen erstmalig bedient wird.

4.2.10 Der Zuwendungsempfänger hat bei Ersatzbeschaffungen einen Nachweis vorzulegen, dass die zu ersetzenden Kraftfahrzeuge

  • nach zehn Jahren eine Laufleistung von mehr als 300.000 km aufweisen. Abweichend hiervon kann eine Ersatzbeschaffung auch erfolgen, wenn die Kraftfahrzeuge nach acht Jahren eine Laufleistung von 650.000 km aufweisen,
  • mit einer Länge von maximal 8,50 m nach sieben Jahren eine Laufleistung von mehr als 140.000 km aufweisen. Abweichend hiervon kann eine Ersatzbeschaffung auch erfolgen, wenn diese Fahrzeuge nach fünf Jahren eine Laufleistung von mehr als 250.000 km aufweisen.

Außerdem ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das zu ersetzende Kraftfahrzeug am Tag der Antragstellung in den letzten vier Jahren ununterbrochen im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen eingesetzt und fester Bestandteil des Betriebes des Antragstellers oder eines verbundenen Unternehmens gewesen ist. Als Unterbrechung gelten nicht Stilllegungen bis zu einem Monat bei Halterwechsel, während der Hauptferienzeit und/oder wegen nachgewiesener Reparaturzeiten.

Das zu ersetzende Kraftfahrzeug darf spätestens sechs Monate nach Auslieferung des geförderten Ersatzfahrzeugs mit klimaschonenden und umweltfreundlicheren Antriebssystemen nicht mehr im Linienverkehr eingesetzt werden. Eine ausnahmsweise länger befristete Verwendung des ersetzten Fahrzeugs zum Einsatz im Spitzenverkehr oder als Reservefahrzeug für Ausfallzeiten des geförderten Fahrzeugs bedarf vor der Bewilligung der Zustimmung des MW.

4.2.11 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1 Fachliche Qualitätskriterien:

  • Substanz des vorgelegten Konzeptes, schlüssiges und nachvollziehbares Konzept mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen
  • zur Umstellung der Fahrzeugflotte auf CO2-freie oder CO2-sparsame Antriebe,
  • zur Energieeffizienz sowie
  • zur Nutzung erneuerbarer Energien im Unternehmen,
  • zur Verringerung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen im Bediengebiet (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung),
  • für Barrierefreiheit der Fahrzeuge,
  • für Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt).

4.3.2 Qualitätskriterien nach den Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):

  • Gleichstellung von Männern und Frauen,
  • Nichtdiskriminierung/Chancengleichheit, wie Einsatz barrierefreier Fahrzeuge,
  • Gute Arbeit,
  • nachhaltige Entwicklung.

4.3.3 Qualitätskriterien der regionalfachlichen Bewertungskomponente:

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung,
  • kooperativer Ansatz,
  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,
  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
  • im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.1 Die Förderung wird aus Mitteln des Landes Niedersachsen um bis zu weitere 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht.

5.2.2 Die maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für neue Fahrzeuge betragen für

5.2.2.1 Fahrzeuge mit einem batteriebetriebenen Antriebssystem (Elektrobusse):

5.2.2.1.1 Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 570.000 EUR,

5.2.2.1.2 Solobus (bis 13,50 m): 590.000 EUR,

5.2.2.1.3 Solobus (bis 15,00 m): 610.000 EUR,

5.2.2.1.4 Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 730.000 EUR,

5.2.2.1.5 Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 450.000 EUR,

5.2.2.1.6 Minibus (bis 8,50 m): 270.000 EUR,

5.2.2.1.7 Doppeldecker-Omnibus: 800.000 EUR;

5.2.2.2 Fahrzeuge mit einem wasserstoffbetriebenen Antriebssystem (Brennstoffzelle):

5.2.2.2.1 Solo-Standard-Bus (bis 12,50 m): 630.000 EUR,

5.2.2.2.2 Solobus (bis 13,50 m): 650.000 EUR,

5.2.2.2.3 Solobus (bis 15,00 m): 680.000 EUR,

5.2.2.2.4 Gelenkbus (17,50 bis 20,00 m): 800.000 EUR,

5.2.2.2.5 Midibus (8,50 bis 10,70 m; > 20 Sitzplätze): 550.000 EUR,

5.2.2.2.6 Minibus (bis 8,50 m): 340.000 EUR,

5.2.2.2.7 Doppeldecker-Omnibus: 860.000 EUR;

5.2.2.3 Fahrzeuge mit bilanziell CO2-neutralem Antriebssystem, darunter fallen Fahrzeuge, die durch synthetische oder nachhaltige Biokraftstoffe angetrieben werden (z.B. Biomethan): 214.000 EUR.

5.2.3 Erfolgt der Einsatz des geförderten Fahrzeugs mit weniger als 100% im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen, verringert sich die Förderquote anteilig (sog. „ÖPNV-Faktor“).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgabe ist der Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs.

5.4 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:

  • sonstige Ausgaben und Kosten in Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb, u.a. Überführungskosten,
  • Finanzierungskosten,
  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Die Zweckbindung für mit Zuwendungen beschaffte neue Fahrzeuge beträgt grundsätzlich zehn Jahre (oder acht Jahre bei Erreichen einer Laufleistung von 650.000 km). Abweichend hiervon beträgt die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften neuen Kraftfahrzeuge mit einer Länge von maximal 8,50 m sieben Jahre (oder fünf Jahre bei Erreichen einer Laufleistung von 250.000 km).

6.6 Wird das bezuschusste Fahrzeug während des Zweckbindungszeitraumes aus dem Linienverkehr nach § 42 PBefG herausgenommen oder mit geringerem Anteil in diesem Verkehr eingesetzt, ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen. Satz 1 gilt, wenn die Betriebsleistung des Fahrzeugs die in Nummer 4.2.1 genannten Wagen-km pro Jahr nicht erreicht. Über den Umfang des Einsatzes im Linienverkehr und dessen Anteil am Gesamteinsatz sowie die Betriebsleistung im Linienverkehr hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle jährlich einen Bericht vorzulegen.

6.7 Die Zuwendung soll für den Zweckbindungszeitraum durch Hinterlegung der Fahrzeugzulassungsbescheinigung – Teil II bei der Bewilligungsstelle, alternativ durch eine Sicherungsübereignungsvereinbarung oder durch eine Bankbürgschaft zugunsten der Bewilligungsstelle gesichert werden. Der Antragstellende trägt die Kosten der Besicherung.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zusätzlich ist er auf die Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet der Regionenkategorie (ÜR/SER), in welchem das Fahrzeug eingesetzt werden soll. Bei programmgebietsübergreifenden Vorhaben ist der Sitz des Betriebshofs des Zuwendungsempfängers für das geförderte Fahrzeug maßgeblich.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderfähigkeit sowie der Förderwürdigkeit holt die NBank eine Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.3 der fachlichen Qualitätskriterien sowie der Querschnittsziele von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) und im Hinblick auf die Bewertung der Qualitätskriterien der regionalfachlichen Bewertungskomponenten vom jeweils zuständigen ArL ein. Diese Bewertungen sind im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.7 Über die Bewilligung von Förderanträgen entscheidet die Bewilligungsstelle. In die Einplanungen gehen nur Anträge ein, die das Verfahren nach Nummer 7.6 durchlaufen haben.

7.8 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG oder des Nachweises über das Nichtbestehen einer entsprechenden Genehmigungspflicht gemäß Nummer 4.2.6 sowie in den Fällen der Nummer. 4.2.5 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, soweit diese zum Bewilligungszeitpunkt nicht vorliegen. Antragstellende werden zudem auf den „Smart City Market Place“ der Europäischen Kommission hingewiesen.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 8.3.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

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