Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren
Erl. d. MS v. 9.3.2022 – 306.51.786 –
– VORIS 21133 –
Bezug: a) Erl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. d. MS v. 30.10.2015 (Nds. MBl. S. 1382)
– VORIS 21133 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Arbeit von Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren, um den Zugang von individuell beeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe und ergänzt die Leistungen der Träger der Grundsicherung und der Agenturen für Arbeit durch zusätzliche Leistungen der Jugendhilfe (§ 13 SGB VIII). Das Land strebt eine landesweite bedarfsgerechte Verteilung der geförderten Einrichtungen an.
Ziel ist es, junge Menschen mit beruflichen Eingliederungshemmnissen, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind und bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, persönlich zu stabilisieren, sozial zu integrieren und auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der Schul- oder Berufsbildung vorzubereiten.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231, S. 21, Nr. L 421 S. 75) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 –,
- Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderschwerpunkt „Jugendwerkstätten“
In Jugendwerkstätten werden junge Menschen, die ihre Schulpflicht erfüllt haben und beschäftigungslos sind, durch betriebsnahe Qualifizierung an eine Ausbildung oder Beschäftigung herangeführt. Soweit ein junger Mensch im direkten Anschluss an die Teilnahme an einer Maßnahme in einer Jugendwerkstatt eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.
In Einzelfällen können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans gemäß § 69 Abs. 3 und 4 NSchG in Jugendwerkstätten durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.
Gegenstände der Förderung sind:
2.1.1 Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Maßnahmen in einer Jugendwerkstatt,
2.1.2 zusätzliche innovative Maßnahmen in Jugendwerkstätten, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.
2.2 Förderschwerpunkt „Pro-Aktiv-Centren“
Pro-Aktiv-Centren (PACE) sind Beratungsstellen, die durch individuelle Einzelfallhilfe junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren in problematischen Lebenslagen unterstützen. Die individuelle Einzelfallhilfe dient der persönlichen Stabilisierung und der Verbesserung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Hierzu zählen insbesondere die soziale Stabilisierung, die Bewältigung des Lebensalltags und die Schaffung von Alltagsstrukturen. Ergänzend zur individuellen Einzelfallhilfe können Integrationsmaßnahmen als Gruppenangebote angeregt und durchgeführt werden. Pro-Aktiv-Centren richten sich auch an junge Menschen, die von herkömmlichen Einrichtungen nicht oder nicht mehr erreicht werden und die von allein die vorhandenen Angebote nicht aufgreifen. Soweit ein junger Mensch in direktem Anschluss an die Betreuung durch ein Pro-Aktiv-Center eine betriebliche oder schulische Ausbildung beginnt, kann die sozialpädagogische Begleitung auf der Grundlage des einzelfallbezogenen Förderplans fortgesetzt werden.
Gegenstände der Förderung sind:
2.2.1 der Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers,
2.2.2 zusätzliche innovative Maßnahmen in Pro-Aktiv-Centren, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+ – Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII und des Nds. AG SGB VIII.
Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. Sie können Zuwendungen im Rahmen der Nummer 12 der VV-Gk zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden, kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung (§§ 136 ff. NKomVG) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- Eignung bzw. fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts.
- Erfahrung des Antragstellers bzw. des Letztempfängers in der Durchführung von Angeboten der arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit i.S. des § 13 SGB VIII.
- Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende Voraussetzungen:
- Es ist vorgesehen, dass die Verweildauer der Teilnehmenden in der Regel zwischen 6 und 24 Monate beträgt und sich am Bedarf des jungen Menschen orientiert.
- In einer Jugendwerkstatt werden mindestens 16 Plätze für Teilnehmende vorgehalten.
- Vorbereitungen auf einen nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses dürfen nur für Teilnehmende angeboten werden, die nicht mehr schulpflichtig sind.
- Der Anteil schulpflichtiger Teilnehmender darf 6 Teilnehmende nicht überschreiten.
- Es handelt sich um eigenständige, abgrenzbare Leistungen der Jugendhilfe.
- Soweit zusätzlich Maßnahmen nach dem SGB II oder SGB III ergänzt werden, ist eine inhaltliche und personelle Abgrenzung erforderlich.
- Träger der freien Jugendhilfe legen mit dem Antrag den Nachweis der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII sowie eine Stellungnahme des örtlichen Jugendhilfeträgers vor, in der Aussagen zum kommunalen Bedarf dieser Jugendwerkstatt enthalten sind.
- Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmenden beteiligt werden. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird. Bei Austritt aus der Jugendwerkstatt erhalten alle Teilnehmenden ein Zertifikat, in dem die Teilnahme bestätigt und der Kompetenzzuwachs dargestellt wird.
- Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen mindestens eine fest angestellte sozialpädagogische Fachkraft (eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein staatlich anerkannter Sozialpädagoge oder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem akademischem Abschluss) in Vollzeit beschäftigt ist. Die Vollzeitstelle kann durch mehrere Fachkräfte besetzt sein.
4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gelten folgende Voraussetzungen:
- Durchführung längerfristiger individueller Einzelfallhilfen (bestehend aus Potentialanalyse, Eingliederungsplanung und einer Erfolgskontrolle) durch sozialpädagogische Fachkräfte. Das Konzept ist darauf angelegt, dass junge Menschen mit längerfristigem Förderbedarf beraten und betreut werden. Die Dauer der Betreuung orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.
- Der Träger dokumentiert für jede Teilnehmende und jeden Teilnehmenden den Förderbedarf in einer einzelfallbezogenen Förderplanung. Diese basiert auf einer Potentialanalyse, an der die Teilnehmende oder der Teilnehmende beteiligt wird. Im Rahmen der Förderplanung werden schriftliche Zielvereinbarungen mit den jungen Menschen abgeschlossen, deren Realisierung kontinuierlich überprüft und ggf. modifiziert wird.
- Kompetenzzuwächse werden im Förderplan dokumentiert und somit zertifiziert. Sollte bis zum Abschluss kein Kompetenzzuwachs festgestellt werden, wird dies ebenfalls im Förderplan festgehalten. Um Stigmatisierungen zu vermeiden, werden die Nachweise bezüglich des Kompetenzzuwachses nicht an die jungen Menschen weitergegeben. Anstelle eines Zertifikats kann auf Wunsch der jungen Menschen eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
- Die Gesamtzahl der betreuten jungen Menschen soll 40 Teilnehmende mit Förderplan pro Projektlaufzeit und vollzeitbeschäftigter Fachkraft in der Regel nicht unterschreiten. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die gemäß Nummer 2.2 nachbetreut werden.
- In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und der Region Hannover kann nur ein Pro-Aktiv-Center gefördert werden.
- Das Pro-Aktiv-Center arbeitet als eigenständige, personell abgrenzbare Organisationseinheit.
- Soweit das Pro-Aktiv-Center Bestandteil einer Jugendberufsagentur ist, ist in der Konzeption darzustellen, welche Leistungen seitens der Jugendhilfe in der Jugendberufsagentur erbracht werden, welche Leistungen das Pro-Aktiv-Center davon übernimmt und mit welchen Stellenanteilen das Pro-Aktiv-Center in der Jugendberufsagentur tätig ist.
4.5 Bei Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
- Ausrichtung des Projekts am kommunalen Bedarf,
- Projektkonzeption,
- Beitrag zu den Querschnittszielen.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aus der Anlage 1 und für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 aus der Anlage 2 ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt in der SER 40% und in der ÜR 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 dürfen 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
Die Zuwendungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2 erfolgen im Rahmen einer Vollfinanzierung.
5.4 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich beschränkt auf:
- 33 Monate bei Projekten nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2,
- 22 Monate bei Projekten nach Nummer 2.2.1.und 2.2.2.
Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
- Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechenden Qualifikationsnachweisen.
- Ausgaben für Honorarkräfte mit fachgerechter Qualifikation, wenn deren Einsatz der Erweiterung und sinnvollen Ergänzung der Angebote in der jeweiligen Einrichtung dient.
5.6 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2021/1060) in Höhe von 40% abgegolten.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+Verwaltungsbehörde geregelt.
5.7 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.
5.8 Die Zuwendungen betragen:
5.8.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1
- für den Bewilligungszeitraum 1.7.2022 bis 31.3.2025 bis zu 466.000 EUR,
- für den Bewilligungszeitraum 1.4.2025 bis 31.12.2027 bis zu 478.000 EUR.
5.8.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis zu 1.000.000 EUR pro Jahr.
5.9 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 ist die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf eine Obergrenze beschränkt, die sich aus einer Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center sowie einer zusätzlichen Förderung unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahlen, der Anzahl junger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem SGB II sowie der flächenmäßigen Ausdehnung der beantragenden Gebietskörperschaft ergibt.
Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bemisst sich wie folgt:
- Sockelförderung für jedes Pro-Aktiv-Center in Höhe von 100.000 EUR pro Jahr,
- zusätzlich 30.000 EUR pro Jahr je 8.000 junge Menschen im Alter von 14 bis unter 27 Jahren,
- zusätzlich 60.000 EUR pro Jahr je 1.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 25 Jahren,
- zusätzlich 30.000 EUR pro Jahr, wenn die Gesamtbodenfläche der beantragenden Gebietskörperschaft größer ist als 120.000 ha.
Die statistischen Grunddaten werden vor Beginn des Bewilligungszeitraumes durch das programmverantwortliche Ressort überprüft und ggf. angepasst.
In begründeten Einzelfällen, in denen ein Zuwendungsempfänger geringfügig bis zu 5% unter der nächsten Bemessungsstufe liegt, kann die zuständige Bewilligungsstelle mit Zustimmung des programmverantwortlichen Ressorts Ausnahmen von den zuvor genannten Obergrenzen zulassen.
5.10 Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do no significant harm principle (DNSH))“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrat-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/ VV-Gk zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.2.2 sind getrennt voneinander zu beantragen und abzurechnen.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
Ein Förderantrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtages formgerecht zugegangen ist.
Die Förderung von innovativen Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.2.2 erfolgt auf der Grundlage eines Förderaufrufs. Die NBank startet nach erfolgter Absprache mit dem programmverantwortlichen Ressort den Förderaufruf. Die innovativen Maßnahmen können nur nach erfolgtem Förderaufruf beantragt werden.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft.