Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm)
Erl. d. ML v. 18.10.2023 – 106-60114/1-134 –
– VORIS 78670 –
Bezug:
a) RdErl. d. ML v. 2.5.2023 (Nds. MBl. S. 365)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 18.8.2016 (Nds. MBl. S. 946; 2017 S. 196, S. 216), zuletzt geändert durch Erl. v. 5.10.2022 (Nds. MBl. S. 1401)
– VORIS 78670 –
c) RdErl. v. 22.12.2021 (Nds. MBl. S. 1952)
– VORIS 78530 –
d) RdErl. v. 23.11.2021 (Nds. MBl. S. 1782)
– VORIS 78530 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen, die Freie Hansestadt Bremen und die Freie und Hansestadt Hamburg gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU und des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen auf Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8.2.2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenem Folgerecht der EU und des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.
Die Richtlinien gelten sowohl für „Übergangsregionen“ gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/2115 i.V.m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 – bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden -, als auch für „stärker entwickelte Regionen“ gemäß Artikel 91 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/2115 i.V.m. Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 bestehend aus dem übrigen Landesgebiet Niedersachsens, dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Investitionen müssen die Gesamtleistung und Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes verbessern, indem sie zur
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen oder
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung oder
- Verbesserung des Tierwohls oder
- Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere zur Emissionsminderung und Kohlenstoffspeicherung
beitragen. Die Förderung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten findet ebenfalls Berücksichtigung.
1.2 Im Zusammenhang mit der Investition müssen die in Nummer 4.6 genannten besonderen Anforderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz sowie im Fall von Stallbauinvestitionen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllt werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die LWK (Bewilligungsbehörde) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach den in der Anlage 3 aufgeführten Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, durch die die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Erstverarbeitung oder zum Erstverkauf von Anhang-I-Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 326 vom 26.10.2012 S. 1) – im Folgenden: Anhang I – geschaffen werden. Unter der Erstverarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I genannt ist und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Anhang-I-Erzeugnis ist.
Förderfähig sind
2.1.1 Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich der Erschließung. Erschließungskosten sind nur förderfähig, soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient;
2.1.2 allgemeine Aufwendungen für
- Investitionskonzept, Architektur- und Ingenieurleistungen, mit Ausnahme der Leistungsphase 9 HOAI,
- die Betreuung von baulichen Investitionen bei einem förderfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000 EUR,
- Durchführbarkeitsstudien.
2.2 Nicht gefördert werden
- Stallbauinvestitionen in der Schweinemast, die zu einer Bestandserweiterung führen,
- Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
- Ersatzinvestitionen,
- Gebrauchtmaterialien,
- Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das EEG 2014 oder das KWKG begünstigt werden können. Eine direkte oder indirekte Förderung von Biogasanlagen muss ausgeschlossen werden,
- Vorhaben des Gartenbaus, die vollständig oder teilweise nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), – Gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse (GMO) – gefördert werden können,
- Wirtschaftsdüngerlagerstätten, die nicht in Verbindung mit einem Stallbau stehen oder bei denen das Stallbauvorhaben nicht den Investitionsschwerpunkt darstellt,
- Frostschutzberegnungsanlagen,
- Tierhaltung in Lohnaufzucht,
- Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft,
- Dauerkulturen.
2.3 Investitionen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Schaffung oder Modernisierung von Stallplätzen.
3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1 Gefördert werden Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen oder Bremen oder Hamburg, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i.S. des Anhangs 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind, wenn entweder
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% Umsatzerlöse unter Anrechnung von Beteiligungen an anderen Unternehmen) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
oder wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Als Tierhaltung i.S. des ersten Spiegelstrichs gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
3.1.1 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen nach Nummer 3.1 sein, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen (Existenzgründerinnen oder Existenzgründer).
Nicht als Existenzgründung zählen Unternehmensgründungen infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge. Als Hinweis auf eine unzulässige Betriebsteilung ist aufzufassen, dass der Flächen abgebende Betrieb in engem, z.B. verwandtschaftlichem Verhältnis zur Existenzgründerin oder zum Existenzgründer steht oder die Flächen zuvor von den (Schwieger-)Eltern gepachtet waren. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss belegen, dass dies nicht der Fall war. Die Neugründung darf nicht auf der Hofstelle der (Schwieger-)Eltern erfolgen, es sei denn es wurde nachgewiesen, dass die Hofstelle mindestens fünf Jahre lang nicht selbst oder von Familienangehörigen bewirtschaftet worden ist.
Eine Gesellschaft kann nur als Existenzgründung gelten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 bzw. 4.1.6 GAP-Strategieplan [GAP-SP]). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i.S. des GAP-SP innehat.
3.1.2 Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die einen erhöhten Zuschuss nach Nummer 5.2.4 Abs. 2 beantragen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 41 Jahre sein.
Eine Gesellschaft kann den erhöhten Zuschuss für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nur erhalten, wenn in der Betriebsführung mindestens eine Person die Kontrolle hat, die im Jahr der Antragstellung jünger als 41 Jahre ist und zuvor nicht als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig war (Abschnitt 4.1.5 GAP-SP). Wenn die Teilhabenden wie in einer GbR gleichberechtigt sind, muss ein Vertrag vorgelegt werden, in dem festgelegt ist, dass die Person die Kontrolle des Betriebes i.S. des GAP-SP innehat.
3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die sich in Schwierigkeiten i.S. der „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 31.7.2014 (ABl. EU Nr. C 249 S. 1) befinden,
- die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat
4.1.1 berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes anhand einer Vorwegbuchführung nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
Die Vorwegbuchführung ist für mindestens zwei vollständige Wirtschaftsjahre vorzulegen. Es sind mindestens die letzten beiden, maximal die letzten drei vorliegenden Buchabschlüsse vorzulegen. Ist ein Wirtschaftsjahr durch einen außergewöhnlichen Gewinneinbruch gekennzeichnet, kann dieses außer Betracht bleiben. Sind zwei der letzten drei Buchabschlüsse durch außergewöhnliche Gewinneinbrüche gekennzeichnet, kann auch das viertletzte Jahr einbezogen werden.
Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Es ist eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung des Unternehmens nachzuweisen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die langfristige Kapitaldienstgrenze nicht überschritten wird.
Hofnachfolgerinnen oder Hofnachfolger können als Nachweis auf die Vorwegbuchführung der Eltern oder Schwiegereltern zurückgreifen. Für Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger ist ein Abschluss in einem Agrarberuf Voraussetzung;
4.1.2 über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und die Finanzierbarkeit des durchzuführenden Vorhabens einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes zu erbringen.
Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung über die Entwicklung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens aufgrund der durchzuführenden Maßnahme zulassen. Maßstab hierfür ist die langfristige Kapitaldienstgrenze.
4.2 Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 können abweichend von Nummer 4.1 statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung einen Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben in Höhe von mindestens 20% nachweisen.
Existenzgründerinnen oder Existenzgründer müssen zur Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens einschließlich der geplanten Investition ein Gutachten oder eine differenzierte Planungsrechnung vorlegen.
Des Weiteren müssen sie einen Abschluss in einem Agrarberuf nachweisen.
4.3 Junglandwirtinnen oder Junglandwirte gemäß Nummer 3.1.2 müssen darüber hinaus nachweisen, dass die Antragstellung für die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder -unternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt ist.
4.4 Im Fall von Kooperationen ist der Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zusätzlich der Geschäftsplan sowie ein Nachweis über die Konzeption und die Ziele der Kooperation vorzulegen.
Bei erstmaligen Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmen in der Gründungsphase können als Nachweis gemäß Nummer 4.1.1 die Buchabschlüsse der Ausgangsunternehmen herangezogen werden. Gesellschafterinnen oder Gesellschafter mit weniger als 5% Kapitalanteil bleiben unberücksichtigt.
4.5 Die Summe der positiven Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen (Prosperitätsgrenze) der Inhaberin oder des Inhabers einschließlich der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 1 LPartG darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180.000 EUR bei Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder oder Aktionärinnen und Aktionäre (jeweils einschließlich der Ehegattinen oder Ehegatten oder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der in Satz 1 genannten Kapitaleignerinnen oder Kapitaleigner (einschließlich der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners) 150.000 EUR je Jahr bei Ledigen und 180.000 EUR bei Ehegattinen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern überschreitet, wird das förderfähige Investitionsvolumen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Gesellschafterin oder dieses Gesellschafters, dieses Genossenschaftsmitglieds oder dieser Aktionärin oder dieses Aktionärs entspricht.
Existenzgründerinnen oder Existenzgründer gemäß Nummer 3.1.1 müssen im Fall der Nichtveranlagung zur Einkommensteuer eine entsprechende Bescheinigung des jeweils zuständigen Finanzamtes vorlegen.
4.6 Die besonderen Anforderungen gemäß Nummer 1.2 werden im Bereich
4.6.1 des Umwelt- und Klimaschutzes insbesondere durch eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes oder durch eine Verringerung der Stoffausträge oder der Emissionen um jeweils mindestens 20% erfüllt. Bei spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4 fünfter Spiegelstrich sowie bei Güllelagern, Festmistlagern und Fahrsiloanlagen ist dies gegeben und muss daher nicht im Einzelfall nachgewiesen werden.
4.6.1.1 Im Zusammenhang mit einer Stallbauinvestition werden die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes erfüllt, indem
- sowohl für die anfallende Gülle Lagerstätten mit Kapazitäten für mindestens neun Monate geschaffen werden; das gilt auch bei Bestandsaufstockung. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Umbau eines vorhandenen Stalls, wenn damit eine Verringerung der Tierzahl im betreffenden Produktionsverfahren um mindestens 20% einhergeht. Bei Inanspruchnahme des Fördersatzes von 40% für separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten gemäß Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen die Lagerstätten über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht,
- als auch alle Güllelagerstätten mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach ausgestattet werden. Bei bestehenden Güllelagerstätten kann die Abdeckung mit vergänglichem Material wie Stroh erfolgen. Dieses muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.
4.6.1.2 Bei Investitionen in Bewässerungsanlagen muss in Zusammenhang mit der Investition bei dieser eine Wassereinsparung von mindestens 15% nachgewiesen werden. Die Maßgaben des Artikels 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind zu beachten.
Bei den folgenden Investitionen in bestehende Anlagen kann eine Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes statt anhand einer Wassereinsparung auf andere Art nachgewiesen werden:
- Investitionen in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirken,
- Investitionen zum Bau von Speicherbecken,
- Investitionen zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf den Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirken.
Die im Betrieb mit den baulichen Teilen der Bewässerungsanlage verbundene Ausbringungstechnik gilt als unbewegliches Vermögen.
4.6.1.3 Bei Investitionen im Bereich Obst-/Gartenbau gelten die Anforderungen bei Einhaltung folgender Kriterien als erfüllt:
- Gewächshäuser ohne eingebaute Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese bei Harteindeckung von Blankglas und bei weicher Eindeckung von normaler Folie ausgeht. Alternativ kann das gesamte Haus mit einem Energieschirm ausgerüstet werden.
- Gewächshäuser mit eingebauter Heizmöglichkeit: Die Dacheindeckung muss eine bessere Wärmedämmwirkung haben als diese von Blankglas ausgeht und es muss ein Wärmedämmschirm eingebaut werden. Alternativ kann eine Doppelschirmanlage installiert werden. Die Stehwände müssen mit Rollschirmen ausgerüstet werden.
- Heizanlagen: Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen sind nicht förderfähig. Beim Einbau von Heizanlagen mit regenerativen Brennstoffen müssen Filteranlagen installiert werden. Der Einbau von Solar- und Geothermieanlagen ist grundsätzlich förderfähig.
- Kultursysteme: Es werden nur Investitionen in geschlossene Kultursysteme gefördert. Düngedosiersysteme werden nur im Zusammenhang mit geschlossenen Kultursystemen gefördert.
- Kühlanlagen für die Lagerhaltung unter 20 qm Grundfläche:
- Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO2 (R744), Ammoniak (R717) und Wasser (R718). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem Global Warming Potential (GWP) kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.
- Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS (Speicherprogrammierbare Steuerung) vorhanden sein.
- Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 140 mm und im Bodenbereich mindestens 100 mm betragen.
- Kühlanlagen für die Lagerhaltung, über 20 qm Grundfläche:
- Die Kälteanlage muss mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere die natürlichen Kältemittel Propan (R290), CO2 (R744) oder Ammoniak (R717). Die Verwendung von weiteren natürlichen Kältemitteln mit einem GWP kleiner als 10 ist ebenfalls zulässig.
- Es müssen Verflüssiger, Verdampfer bzw. Luftkühler mit regelbaren EC-Ventilatoren eingebaut sein.
- Im Kältekreislauf muss ein sehr leistungsfähiger Verflüssiger mit vergrößerter Wärmetauscherfläche eingesetzt werden. Das Verhältnis von Verdichter zu Verflüssiger muss dabei mindestens 1 : 1,5 bezogen auf die Leistung in kW betragen. Der Verflüssiger muss stromsparend sein.
- In den Lagerräumen muss der Kältekreislauf durch elektronisch gesteuerte Einspritzventile am Verdampfer in der Feinregelung optimiert werden können.
- Es muss eine elektronische Anlagensteuerung über SPS vorhanden sein.
- Bei Verwendung eines Kaltwassersatzes müssen die hierfür notwenigen Pumpen energiesparend ausgelegt sein.
- ei Kälteanlagen mit Controlled Atmosphere (CA) CA-Steuerung muss ein Handmessgerät (Sauerstoff- und CO2-Messung) für die Raumdirektmessung vorhanden sein, um Lagerfehlsteuerungen und Lebensmittelverluste zu vermeiden.
- Die Isolierung von Wand und Decke muss mindestens 120 mm stark sein.
4.6.2 des Tierschutzes durch die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt.
4.7 Tierbesatz (2 Großvieheinheiten [GV]/ha-Grenze)
Bei Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Tierbesatz im Jahresdurchschnitt nicht über 2,0 GV/ha liegen. Als Grundlage werden die selbst bewirtschafteten Flächen gemäß Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) herangezogen. Die Flächen müssen im letzten vorliegenden GFN verzeichnet sein. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel.
Die GV aus Beteiligungen der antragstellenden Unternehmerin oder des antragstellenden Unternehmers (bzw. bei Gesellschaften der Unternehmerinnen und Unternehmer) an gewerblichen Tierhaltungen oder weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen werden einbezogen. Dazu wird für jede Beteiligung der Viehbesatz berechnet und die 2,0 GV/ha überschreitenden GV dem antragstellenden Unternehmen anteilig zugerechnet. Auch Vieh und Flächen von Betrieben der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden in die Berechnung einbezogen.
4.8 Tierbesatz auf Gemeindeebene
Bei Unternehmenssitz in Gemeinden, in denen ein hoher Tierbesatz zu verzeichnen ist, werden Stallkapazitätserweiterungen – auch bei einzelbetrieblichem Besatz von weniger als 2,0 GV/ha – nicht gefördert. Dies gilt in folgenden Gemeinden:
Ankum
Bad Bentheim, Stadt
Bakum
Bawinkel
Bösel
Cloppenburg, Stadt
Damme, Stadt
Dersum
Dinklage, Stadt
Düdenbüttel
Emlichheim
Emstek
Engden
Esche
Essen (Oldenburg)
Freren, Stadt
Garrel
Gehrde
Groß Berßen
Halle
Haselünne, Stadt
Hilkenbrook
Holdorf
Hüven
Klein Berßen
Laar
Langen
Lastrup
Lehe
Lengerich
Lindern (Oldenburg)
Lohne (Oldenburg), Stadt
Löningen, Stadt
Lorup
Meppen, Stadt
Merzen
Messingen
Molbergen
Neuenkirchen-Vörden
Niederlangen
Ohne
Rastdorf
Rhede (Ems)
Spahnharrenstätte
Steinfeld (Oldenburg)
Sustrum
Vechta, Stadt
Visbek
Vrees
Werlte, Stadt
Wielen
Wietmarschen
Wilsum
Wippingen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das förderfähige Investitionsvolumen der Investitionen nach Nummer 2.1.
Zum förderfähigen Investitionsvolumen gehören ausschließlich die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen Ausgaben, soweit diese für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind.
5.2.2 Nicht förderfähig sind
- laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen, Baugenehmigungsgebühren,
- Umsatzsteuer,
- unbare Eigenleistungen.
5.2.3 Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 EUR.
Die Förderung wird begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. EUR. Diese Obergrenze kann in der Förderperiode 2023 bis 2027 höchstens ein Mal pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.
5.2.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für Investitionen zur Tierhaltung nach Anlage 2 bis zu 40%,
- für Investitionen zur Tierhaltung im Schweinebereich sowie im Bereich der Rindermast nach Anlage 1 bis zu 30%,
- für Investitionen in Umbaumaßnahmen nach den Anforderungen der Anlage 1, durch die die Anbindehaltung von Rindern beendet wird, bis zu 30%,
- für andere Investitionen zur Tierhaltung im Rinder-, Schafe-, Ziegen-, Pferde- und Geflügelbereich nach Anlage 1 bis zu 20%,
- für die spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (soweit Tierarten genannt sind, nur diese betreffend)
- Abluftreinigungsanlagen (Schweine, Geflügel),
- Kot-Harn-Trennung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
- verkleinerte Güllekanäle in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
- emissionsarme Stallböden in Verbindung mit Stallbauten (Rinder),
- Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
- Güllekühlung in Verbindung mit Stallbauten (Schweine),
- Abdeckung bestehender Güllelagerstätten (Rinder, Schweine),
- separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten,
- geschlossene, rezirkulierende Bewässerungssysteme für Sonderkulturen,
- Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte,
- „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen
bis zu 40%,
- für andere Investitionen bis zu 20%
des förderfähigen Investitionsvolumens.
Junglandwirtinnen oder Junglandwirte nach Nummer 3.1.2 erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 20.000 EUR.
5.2.5 Betreuungsgebühren können bei förderfähigen baulichen Investitionsvolumen
- bis zu 500.000 EUR in Höhe von maximal 2,5%
sowie
- über 500.000 EUR in Höhe von maximal 1,5%
als förderfähig anerkannt werden.
Der Zuschuss zu den Betreuungsgebühren beträgt bis zu 60% der anhand der Belege nachgewiesenen Ausgaben für die Gebühr, höchstens jedoch 10.500 EUR.
Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen nach Nummer 5.2.4 ist ausgeschlossen.
5.3 Gesamtwert der Zuwendung
Der Gesamtwert der Zuwendung nach Nummer 5.2 darf, ausgedrückt als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, den Wert von 40% und, ausgedrückt als absolute Zahl, den Betrag von 400.000 EUR nicht übersteigen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Doppelfinanzierung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden.
Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen (Nummer 5.3) nicht überschritten werden.
6.2 Nachweis des Vorhabenbeginns
Mit dem Vorhaben ist bis zum Ablauf des vierten Monats nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen; anderenfalls wird der Widerruf der Bewilligung nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 VwVfG geprüft.
6.3 ANBest-ELER-KLARA
6.3.1 Zuwendungsbescheid
Bei der Gewährung der Zuwendung sind die ANBest-ELER-KLARA, der Bezugserlass zu a, in der durch diese Richtlinien ggf. geänderten oder konkretisierten Fassung Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.3.2 Zweckbindung
Ergänzend zu Nummer 4.2 ANBest-ELER-KLARA darf bei Stallbauten keine Änderung der Tierart erfolgen. Außerdem dürfen sich mit Ausnahme der Hofnachfolge die Eigentumsverhältnisse in diesem Zeitraum nicht verändern.
6.4 Besondere Nebenbestimmungen
6.4.1 Wirtschaftsdüngerlagerung
6.4.1.1 Jauche wird mit Gülle gleichgesetzt.
6.4.1.2 Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat. Für gepachtete Güllelager (auch Gemeinschaftslager) müssen Pachtverträge vorgelegt werden, die sich mindestens über die Frist von fünf Jahren erstrecken.
6.4.1.3 Die Abgabe von Gülle an weitere Betriebe (Biogasanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe) darf nur anerkannt werden, wenn überwiegende (über 50%) Personenidentität mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) besteht. Das aufnehmende Unternehmen muss ebenfalls eine Lagerkapazität von mindestens neun Monaten nachweisen. Bei Biogasanlagen ist eine komplette Berechnung mit allen Substraten und entsprechenden Fugatfaktoren vorzunehmen. Die Abgabe von Gülle/Jauche an Dritte kann in keinem Fall als Nachweis der Einhaltung einer neunmonatigen Lagerkapazität anerkannt werden.
6.4.1.4 Gülle darf auch nach Verarbeitung in einer Biogasanlage (dann als Gärrest) in geförderten Güllebehältern eingelagert werden, sofern die Biogasanlage nicht auf diesen Behälter angewiesen ist. Indikator hierfür kann sein, dass die Biogasanlage vorher bereits betrieben wird.
6.4.1.5 Bei separaten Güllelagern ist eine Lagerkapazität von maximal zwölf Monaten förderfähig.
6.4.2 Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Nummer 5.2.4, fünfter Spiegelstrich, müssen folgende Merkmale aufweisen:
- Kot-Harn-Trennung: Unterflurschieber mit automatischer Steuerung,
- verkleinerte Güllekanäle: Ablassrohr am Boden des Kanals, die Neigung der Kanalwand muss zwischen 45° und 60° liegen,
- Emissionsarme Stallböden: perforierter Boden mit Profil und Dichtungsklappen oder Gummiauflage mit reduziertem Schlitzanteil für perforierten Boden oder Gummiauflage mit konvexer Wölbung für perforierten Boden oder planbefestigter Boden mit Gefälle und Harnsammelrinne oder planbefestigter Rillenboden mit Profil,
- Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung: Multiphasensystem, das die Ration nach einer hinterlegten Futterkurve zusammensetzt,
- Güllekühlung: einbetonierte Kühlleitungen oder Schwimmkühlkörper,
- Abdeckung bestehender Güllelagerstätten: feste, bauliche Abdeckung,
- separate Wirtschaftsdüngerlagerstätten in Verbindung mit Stallbauten: feste Abdeckung bei Gülle oder Geflügelmist,
- Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte: Fertigsystem mit wasserundurchlässiger Reinigungsplattform, geregeltem Abfluss in einen Sammeltank und System zum Umgang mit dem Reinigungswasser,
- „Biobett“-System zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen: Fertigsystem.
6.4.3 Folgende Auflagen und Verpflichtungen sind ab der Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Schlusszahlung einzuhalten:
- die besonderen Anforderungen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie des Tierschutzes gemäß Nummer 4.6,
- die Merkmale spezifischer Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz gemäß Nummer 6.4.2,
- der Tierbesatz (2 GV/ha-Grenze) nach Nummer 4.7,
- die Anforderungen, für die Punkte gemäß des Punktesystems (Anlage 3) festgesetzt worden sind.
6.5 Baugenehmigungen
Für baugenehmigungspflichtige Verfahren ist die Baugenehmigung mit dem Förderantrag vorzulegen.
6.6 Betriebsteilungen
Betriebsteilungen sind bis zur Schlusszahlung nicht zulässig.
6.7 Buchführungspflicht
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat eine dem BMEL-Jahresabschluss entsprechende Buchführung ab Bekanntgabe der Bewilligung für mindestens fünf Jahre fortzuführen und der Bewilligungsbehörde jährlich in Form von Dateien im CSV-Format vorzulegen. Gartenbaubetriebe können als Buchführung eine Auswertung des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. vorlegen.
Die Daten aus dem Buchabschluss können auch für anonyme Auswertungen verwendet werden.
6.8 Folgeantrag
Ein Folgeantrag ist erst nach Vorlage des Auszahlungsantrags samt Verwendungsnachweis des vorangegangenen Antrags möglich. Die Bewilligung kann frühestens nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises des vorangegangenen Antrags erfolgen.
7 Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten daneben die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht der EU abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Antragstellung und Antragsbearbeitung erfolgen grundsätzlich in digitaler Form. Die dafür notwendige Software stellt die Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage zur Verfügung.
7.3 Zur Auswahl der zu fördernden Projekte werden sämtliche Anträge des Antragsverfahrens in das Ranking gemäß dem Punktesystem (Anlage 3) einbezogen.
Anträge mit weniger als drei Punkten sind abzulehnen.
7.4 Die Zuwendung muss unter Berücksichtigung der Kassenwirksamkeit der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden. Sie soll zudem für das Haushaltsjahr bewilligt werden, in dem die Investition abgeschlossen und der Förderungsbetrag abgerufen werden kann.
7.5 Der Zuwendungsbescheid sowie auch der Ablehnungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger und ggf. an die Betreuerin oder den Betreuer und die Beraterin oder den Berater versandt.
7.6 Die bewilligten förderfähigen Mittel werden von der EU-Zahlstelle im ML auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und Anordnung der Bewilligungsbehörde auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bestimmte Konto ausgezahlt.
7.6.1 Die Zuwendung soll in einem Betrag ausgezahlt werden, nachdem die Durchführung der Investition nachgewiesen ist. Die Auszahlung darf von der Bewilligungsbehörde erst veranlasst werden, nachdem Rechnungen in entsprechender Höhe von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bezahlt worden sind. Eine entsprechende Belegübersicht und die Belege sind der Bewilligungsbehörde mit dem Auszahlungsantrag und dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Außerdem muss für das dem Auszahlungsantrag zugrunde liegende Investitionsvolumen die wirtschaftliche Auftragsvergabe nachgewiesen sein.
7.6.2 Wird ein Vorhaben schneller als geplant durchgeführt, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde hiervon unterrichten und die vorzeitige Auszahlung der Zuwendung beantragen. Zu diesem Zweck hat sich die Bewilligungsbehörde rechtzeitig einen Überblick über die nicht termingerecht abgerufenen und damit frei gewordenen Mittel zu verschaffen.
8 Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.9.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.8.2023 außer Kraft.