Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Bewältigung der aus dem Zuzug Schutzberechtigter entstehenden Herausforderungen (Integrationsfonds)
RdErl. d. MI v. 8.4.2020 – 10339/7/6 (5) –
– VORIS 27400 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Integrationsmaßnahmen niedersächsischer Kommunen, die aufgrund einer überproportional hohen Zuwanderung von Schutzberechtigten einen besonders großen Teil der Integrationsarbeit des Landes zu tragen haben.
Es besteht ein erhebliches Landesinteresse, eine nachhaltige Integration von Migrantinnen und Migranten zu erreichen und gezielt solche Kommunen zu unterstützen, die im Land deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen (siehe Nummer 4) konfrontiert sind.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
2.1.1 Gebiete mit besonderen integrativen Herausforderungen zu stabilisieren, zu stärken und zu entwickeln,
2.1.2 soziale Brennpunktbildung zu vermeiden,
2.1.3 den sozialen Zusammenhalt zu sichern,
2.1.4 die gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Personengruppen zu fördern, einschließlich der Schaffung adäquater Betreuungs- und Bildungsangebote,
2.1.5 die Abhängigkeit von unterhaltssichernden Leistungen mittelfristig zu reduzieren oder
2.1.6 allgemein integrative Problemlagen zu bewältigen.
2.2 Gefördert werden auch o.g. Maßnahmen, die bereits aus anderen, den genannten Zielen ebenfalls dienenden Fördermittelprogrammen gefördert werden, sofern die anderen Fördermittelprogramme dem nicht entgegenstehen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen; ausgenommen sind Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
3.2 Der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 (Erstempfänger) darf die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks auch an Dritte (Letztempfänger) im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO weiterleiten. Letztempfänger sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts und Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie öffentliche Aufgaben nach Nummer 2.1 erfüllen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind niedersächsische Kommunen, die deutlich überproportional mit Integrationsbedarfen konfrontiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird jährlich durch das MI nach dem folgenden Kriterium anhand der zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden Daten aktuell ausgewertet:
Die Quote der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen im Kontext Fluchtmigration bemessen an der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune soll mindestens doppelt so hoch wie der Landesdurchschnitt liegen. Grundlage bildet die Statistik „Bestand Arbeitsuchende und Arbeitslose im Kontext Fluchtmigration nach Rechtskreisen” der Bundesagentur für Arbeit. Erfasst sind auf Kreis- sowie Gemeindeebene (Einheitsgemeinden, andernfalls ab Samtgemeindeebene) die als arbeitssuchend gemeldeten Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und einer Duldung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Den antragsberechtigten Kommunen wird für Maßnahmen i.S. dieser Richtlinie jeweils ein Budget zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Budgets wird jährlich durch das MI nach den Kriterien der Nummer 5.2 festgelegt.
5.2 Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils zur Hälfte für Maßnahmen in Kommunen der Kreis- und der Gemeindeebene verteilt. Innerhalb dieser Gruppen orientiert sich die Verteilung zu gleichen Teilen an der Quote des Bestandes nach Nummer 4 Abs. 2 und an den Liquiditätskrediten je Einwohner, jeweils bemessen am Landesgesamtwert. Bei den Liquiditätskrediten wird der Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre zum Stichtag 31. Dezember laut Statistik des LSN herangezogen; dabei werden die Liquiditätskredite der kreisfreien Städte je zur Hälfte auf Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilt.
5.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.4 Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.
5.5 Die Zuwendung wird in Höhe von bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Bei einer Kombination von mehreren Fördermittelprogrammen (Nummer 2.2) darf diese Quote insgesamt nicht überschritten werden.
5.6 Jede Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50.000 EUR betragen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger darf das Budget nach Nummer 5.1 nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die Betragsgrenze für die zwingende Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abweichend von VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO auf 500.000 EUR angehoben. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungsempfänger über hinreichenden baufachlichen Sachverstand verfügen, der eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und qualitätsorientierte Mittelverwendung sicherstellt. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bewilligungsbehörde. Sofern die Zuwendungsempfänger die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen Stelle ausdrücklich wünschen, ist das Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die NBest-BauL sind nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
7.3 Bewilligungsbehörden sind das ArL Braunschweig für die Stadt Salzgitter und das ArL Weser-Ems für die übrigen Antragsteller.
7.4 Das MI ermittelt bis zum 30. August des Vorjahres die nach Nummer 4 möglichen Zuwendungsempfänger und die nach Nummer 5.1 jeweils zur Verfügung stehenden Budgets anhand der zum 30. Juni des Antragsjahres vorliegenden aktuellsten Statistiken und informiert die Bewilligungsbehörden über das Ergebnis. Die Bewilligungsbehörden setzen die möglichen Zuwendungsempfänger über das jeweils eingeplante Budget zeitnah in Kenntnis; diese Vorabinformationen dienen der besseren Haushaltsplanung der Kommunen und werden unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses des Landtages erteilt.
7.5 Die Anträge sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Antragsjahres vorzulegen. Vordrucke werden von den Bewilligungsbehörden bereitgestellt. Vorzulegen sind zudem
Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen oder Stellungnahmen anfordern.
7.6 Die Bewilligungsbehörden melden dem MI bis zum Antragsstichtag nicht beantragte und nicht gebundene Mittel bis zum 30. Mai des Antragsjahres; sie werden dann auf solche Projekte und Maßnahmen verteilt, die noch nicht bewilligt wurden oder deren Anteilfinanzierung die Höchstgrenze noch nicht erreicht hat und mit dem nachträglich zugeteilten Betrag auch nicht überschreitet. Die Verteilung soll sich an den Zuweisungsanteilen der Kommunen am Gesamtzuweisungsbetrag orientieren.
8. Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2020
8.1 Die Antragsfrist endet abweichend von Nummer 7.5 am 30.9.2020; die Frist nach Nummer 7.6 wird auf den 31.10.2020 festgesetzt.
8.2 Das MI ermittelt die Budgets nach Nummer 5.1 abweichend von Nummer 7.4 nach den zum 30.4.2020 vorliegenden statistischen Daten.
9. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.