Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Erl. d. MWK v. 3.8.2022 – 13-46801-1-7-6 –
– VORIS 22200 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MWK v. 22.11.2023 – 13-46801-1-7-6 –
– VORIS 22200 –]
Bezug: a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 19.8.2015 (Nds. MBl. S. 1048), geändert durch Erl. v. 20.6.2019 (Nds. MBl. S. 1011)
– VORIS 22200 –
c) RdErl. d. MF v. 2.3.2021 (Nds. MBl. S. 496)
– VORIS 64000 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen, für Gründungs- und Innovationsräume, regionale Kooperationen und innovative Verbundprojekte sowie für Innovationen für Klimaschutz in Mooren.
Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse daran, das niedersächsische Innovationssystem und die Schaffung einer erfolgreichen Innovationslandschaft durch gute Vernetzung von Forschung und Wirtschaft sowie Wissens- und Technologietransfer zu stärken.
Zielsetzung für den Bereich der Gründungs- und Innovationsräume ist dabei zudem die Verbesserung der Bedingungen für Gründende an antragstellenden Einrichtungen sowie für Kooperationen zwischen Angehörigen der Einrichtung und Start-ups sowie etablierten Unternehmen zur Unterstützung einer Gründungskultur.
Durch den Ausbau der Infrastruktur sowie der Forschung und Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers wird ein Beitrag zur Erreichung des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ und zur Umsetzung der Niedersächsischen Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) geleistet.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres,- Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.4.2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU Nr. L170 S. 1; Nr. L 336 S. 47),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU Nr. L 270 S. 39) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
- Mitteilung der Kommission Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 414 vom 28.10.2022 S. 1) – im Folgenden: Unionsrahmen –,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
- Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. EU Nr. L 231 S. 94) in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 Aufbau und Erweiterung von Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Die Vorhaben sind in den Stärkefeldern der RIS3 und der anwendungsorientierten Forschung angesiedelt. Sie stärken das jeweilige Forschungsprofil.
Gefördert werden Vorhaben ab einem Volumen von über 200.000 EUR zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Dabei können sowohl kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Kosten bis zur jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Wertgrenze (KNUE) als auch die einmalige Anschaffung von Geräten und Instrumenten für Forschungszwecke und Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie Rechner oder Softwaresysteme gefördert werden.
2.2 Forschungs- und Transferförderung
2.2.1 Gründungs- und Innovationsräume:
Gefördert wird die Ermöglichung zur Umsetzung von Gründungen und Innovationen, ggf. auch durch Bereitstellung bzw. Einrichtung von Arbeitsplätzen und/ oder die personelle Ausstattung für die erforderliche Organisation und Beratung. Die Maßnahmen müssen komplementär zu vorhandenen Angeboten der Gründungsberatung- sowie des Wissens- und Technologietransfers sein. Die Förderung soll Lücken bei gründungsrelevanten Angeboten der zuwendungsberechtigten Einrichtungen für Studierende und Mitarbeitende schließen, sowie diese Angebote präsent in den Hochschulalltag einbinden.
2.2.2 Innovative Kooperationsprojekte für anwendungsorientierte Forschung:
Die Projekte werden vorzugsweise in Kooperation mit regionalen Unternehmen und/oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts durchgeführt und besitzen einen konkreten Anwendungsbezug bzw. besondere Bedeutung für den regional orientierten Wissens- und Technologietransfer. Die anwendungsorientierte Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, zum Beispiel aus „Horizont 2020“ und/oder „Horizon Europe“ bzw. früheren Europäischen Forschungsrahmenprogrammen, EFRE-Programmen oder daraus anteilig finanzierten Maßnahmen, wird gefördert.
Bei diesem Vorhaben wird ein weiter Innovationsbegriff angelegt, der auch Marketing-, Prozess-, Organisations- und soziale Innovationen einbezieht.
2.2.3 Innovationsverbünde:
In Innovationsverbünden arbeiten Forschungseinrichtungen und Unternehmen und/oder Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts interdisziplinär an innovativen Forschungsthemen zusammen und entwickeln Forschungsergebnisse anwendungsorientiert weiter. Grundsätzlich soll ein Verbundpartner eine Fachhochschule sein, sofern dies wissenschaftlich sinnvoll ist. Es werden u.a. Projekte gefördert, die vorhandenes Know-how auf andere Bereiche bzw. Branchen übertragen.
2.2.4 Innovationen für Klimaschutz in Mooren:
Es sollen die
2.2.4.1 Entwicklung und Erprobung moorschonender Wirtschaftsweisen sowie die
2.2.4.2 Entwicklung und Erprobung von Produktions- und Verwertungsverfahren für Erzeugnisse aus moorschonender Bewirtschaftung gefördert werden.
Es sollen im Rahmen anwendungsorientierter Forschung moorschonende und treibhausgasreduzierende Wirtschaftsweisen sowie wirtschaftlich tragfähige Produktions- und Verwertungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse entwickelt und erprobt werden. Dazu zählen auch anwendungsorientierte Forschung, Kooperationen, Vernetzung sowie Wissens- und Technologietransfer im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung von moorschonenden Wirtschaftsweisen und/oder von Produktions- und Verwertungsverfahren für deren Erzeugnisse.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), Mitteln des Bundes oder des Landes Niedersachsen erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind (Doppelförderungsverbot).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind
3.1.1 Fachhochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG), die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;
3.1.2 Universitäten und gleichgestellte Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen;
3.1.3 außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die in einem der beiden Programmgebiete (SER/ÜR) zumindest über eine Betriebsstätte verfügen.
Die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des Unionsrahmens.
Der Unternehmenscharakter nach Maßgabe der Randnummer 18 des Unionsrahmens hängt nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) ab, sondern davon, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, d.h. ob auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.
3.2 Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.4 können über die in den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Zuwendungsempfänger hinaus gewährt werden an
- Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Anstalten des öffentlichen Rechts,
- Vereine.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen niedersächsischen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.2 Bezug zu RIS3-Strategie des Landes Niedersachsen
Thematisch müssen die Projekte aller Fördertatbestände mindestens einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen zugeordnet sein.
4.3 Strukturfondsbeauftragte
Die Zuwendungsempfänger bestellen Strukturfondsbeauftragte, die die Antragstellenden beraten, die Antragstellung in ihrer Einrichtung koordinieren und als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Bewilligungsstelle und das Fachressort zur Verfügung stehen.
4.4 Zusammenarbeit in Kooperationen
4.4.1 Grundsatz Im Rahmen dieser Richtlinien können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern (insbesondere in der Metropolregion Hamburg und Bremen) unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Niedersächsischen Multifondsprogramms EFRE und ESF+ für den Förderzeitraum 2021–2027 bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraumes durchgeführt werden.
4.4.2 Kooperationsprojekte In Kooperationsprojekten führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen gemäß Nummer 3.1 grundsätzlich mit nicht zuwendungsberechtigten Partnern Projekte durch. Aufträge an Kooperationspartner sind ausgeschlossen. Kooperationspartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten. Ausgaben oder Kosten der Kooperationspartner können als zuwendungsfähig anerkannt werden und Teil des Kosten- und Finanzierungsplans sein. Kooperationsprojekte müssen die Voraussetzungen des Unionsrahmens erfüllen.
Mögliche Kooperationsformen sind:
a) Beteiligung von Kooperationspartnern an der Kofinanzierung:
Beteiligte Kooperationspartner verpflichten sich bei Antragstellung verbindlich, mit eigenen Leistungen oder durch Abstellung von Personal am Projekt zu beteiligen. Es kann ein Ausgleich in Form einer Barleistung erbracht werden.
b) Beteiligung von Kooperationspartnern durch inhaltliche Mitarbeit, Bereitstellung von Ressourcen, Mitwirken an der Durchführung etc., ohne Anteil an der Kofinanzierung,
c) Beteiligung von Kooperationspartnern durch Bereitstellung von Informationen ohne inhaltliche Mitarbeit,
d) Interessenbekundung am beantragten Vorhaben.
Kooperationsformen nach den Buchstaben a oder b erfordern einen Kooperationsvertrag, der bei Antragstellung mindestens im Entwurf als Anlage beizufügen ist und spätestens zum Vorhabenbeginn bei der Bewilligungsstelle vorliegen muss.
Kooperationsformen nach den Buchstaben c oder d erfordern eine verpflichtende Erklärung zur Art der Beteiligung, die bei Antragstellung als Anlage beizufügen ist.
Vorhaben nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 dieser Richtlinien sind grundsätzlich mit Kooperationspartnern durchzuführen.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.2 muss mindestens ein Kooperationspartner über einen Kooperationsvertrag eingebunden werden. Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.3 bezieht sich diese Vorgabe auf den Gesamtverbund.
Nur in inhaltlich begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden.
Kooperationspartner können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Größere Unternehmen können unterstützt werden, sofern im entsprechenden Vorhaben auch KMU gefördert werden und eine Kooperation stattfindet.
Kooperationspartner müssen grundsätzlich eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die Wirkung des geförderten Vorhabens muss dem Programmgebiet des zuwendungsberechtigten Antragstellers Vorteile bringen.
4.4.3 Leistungen der Kooperationspartner In den Fällen der Nummer 4.4.2 Buchst. a und b dieser Richtlinien regelt der Kooperationsvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit im Projekt sowie ggf. die (wirtschaftliche) Verwertung der Projektergebnisse nach Maßgabe der Randnummer 30 des Unionsrahmens. Der Vertragsabschluss führt nicht zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn i.S. der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO.
Für die Veröffentlichung von Ergebnissen, für die keine geistigen Eigentumsrechte begründet werden, sind im Kooperationsvertrag die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
4.5 Verbundprojekte
Projekte nach Nummer 2.2.3 sind als Verbund durchzuführen. Projekte nach den Nummern 2.2.2 oder 2.2.4 sind grundsätzlich als Einzelprojekte, können aber mit Begründung als Verbundprojekte durchgeführt werden.
In einem Verbundprojekt führen zuwendungsberechtigte Einrichtungen Teilprojekte zu einem gemeinsamen Forschungsthema durch. Hierfür sind kongruente, übergeordnete Ziele in einer Verbundvereinbarung zu definieren, die für alle Partner verbindlich sind. Die Antragstellung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (vgl. Nummer 7.10). Für die erste Stufe ist zu einem Stichtag die Verbundvereinbarung der teilnehmenden Einrichtungen einzureichen, die gemeinsame Ziele und abgestimmte Vorgehensweisen einschließlich gemeinsamer Meilensteine zur Erreichung der Ziele beschreibt. Ein positives Scoring des Verbundvorhabens führt, unter der Voraussetzung ausreichender Mittelverfügbarkeit, zur zweiten Stufe der Antragstellung. In der zweiten Stufe reichen die Verbundpartner, nach Aufforderung durch die NBank, innerhalb einer vorgegebenen Frist ihre Teilprojektanträge ein. Inhalte, Ziele und Vorgehen der Teilprojektanträge müssen sich unter die Angaben der Verbundvereinbarung subsumieren lassen.
Aufträge an Verbundpartner sind ausgeschlossen. Verbundpartner dürfen im Vergabeverfahren nicht als Bieter auftreten.
4.5.1 Koordination von Verbundprojekten
Für die Federführung und inhaltliche Gesamtkoordination ist einer der Verbundpartner zu bestimmen. An der federführenden Forschungseinrichtung ist ein Projektmanagement vorzusehen. Die federführende Forschungseinrichtung ist für die inhaltliche und organisatorische Koordination bis zum Abschluss des Verbundes verantwortlich und erstellt den gemeinsamen Verbundabschlussbericht. Zum Nachweis der gemeinsamen Ergebnisse sind grundsätzlich regelmäßige Workshops durchzuführen, deren Dokumentation in den Zwischen- und Endberichten aufzunehmen ist.
Im Fall der Notwendigkeit einer neuen Verbundpartnerschaft im Verlauf eines bewilligten Verbundprojekts ist dies umgehend von der federführenden Forschungseinrichtung der Bewilligungsstelle mitzuteilen. Die fachliche Stellungnahme des MWK ist zu berücksichtigen.
4.5.2 Wissenstransfer aus den Verbundprojekten
Dem Wissens- und Technologietransfer (WTT) und der Nachhaltigkeit der Projektergebnisse wird vor allem in der Endphase der Projekte verstärkt Bedeutung beigemessen. Dies soll sich durch ein eigenes signifikantes Arbeitspaket, einem Meilenstein oder Ähnliches in der Projektbeschreibung und Personalplanung widerspiegeln.
4.5.3 Teilprojekte eines Verbundes
Für die finanzielle Abwicklung der Teilprojekte sind die jeweiligen Verbundpartner selbst verantwortlich. Änderungen und Berichte sind auch dem Projektmanagement der federführenden Forschungseinrichtung anzuzeigen und zu übermitteln. In den Zwischen- und Endberichten ist der Sachstand des Teilprojekts stets auch in Bezug auf den Verbund insgesamt darzustellen.
Neue zusätzliche Verbundpartner können ohne eigenen Kosten- und Finanzierungsplan eingebunden werden. Sie erhalten keine Förderung.
Die schriftliche Vereinbarung (siehe Nummer 4.5) ist bei Änderungen und bei Einbindung neuer Verbundpartner anzupassen. Diese ist unterschrieben vorzulegen. Die aktuelle Fassung wird Bestandteil aller Teilprojekte und ersetzt die alte Fassung.
4.6 Qualitätskriterien
Bei der Antragstellung ist zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Erfüllung von Qualitätskriterien nachzuweisen.
Die einzelnen Qualitätskriterien und deren Gewichtung sind vom Fördergegenstand abhängig. Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
4.7 Querschnittsziele
Es sind die Querschnittsziele „Gleichstellung“, „Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit“, „Nachhaltige Entwicklung“ sowie das Querschnittsziel „Gute Arbeit“ des Landes Niedersachsen zu berücksichtigen.
Zur Umsetzung des Querschnittszieles „Gute Arbeit“ sind zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Alle im Rahmen der Förderung zusätzlich angestellten Personen müssen sozialversicherungspflichtig an den Forschungseinrichtungen beschäftigt werden und einen der Projektlaufzeit entsprechend langen Arbeitsvertrag erhalten. Zeitlich kürzere Arbeitsverträge sind zu begründen. Werkverträge, Minijobs und die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten sind ausgeschlossen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Förderung
5.2.1 Höhe der Förderung aus EFRE-Mitteln
Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40% und im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit höherem EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.2.2 Höhe der Gesamtförderung
Insgesamt dürfen die Zuwendungen nach dieser Richtlinie (EFRE und ggf. Landesmittel) für die Fördertatbestände nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.3 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten grundsätzlich nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Landesmittel, die die Einrichtung über ihre Grundfinanzierung hinaus erhält.
Bei Förderungen gemäß Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien gilt:
Zur Stärkung der Innovation und Förderung von Vorhaben gemäß Nummer 2.2.4 (Klimaschutz in Mooren) ist für Dienststellen des Landes Niedersachsen und Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG eine Vollfinanzierung möglich.
5.3 Kofinanzierung
Der Zuwendungsempfänger hat die notwendige Kofinanzierung (grundsätzlich mindestens 20%) der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder eigener Barmittel oder in Teilen durch Eigenleistungen oder durch Barmittel Dritter zu erbringen.
Bei Förderungen gemäß Nummer 2.2.2 dieser Richtlinien gilt:
Antragsteller nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 haben grundsätzlich die notwendige Kofinanzierung i.H. von mindestens 50% (SER), 40% (ÜR) und Antragsteller nach Nummer 3.1.1. i.H. von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder Barmittel oder privater Eigenleistung oder Barmittel Dritter zu erbringen.
Für Projekte gemäß Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien gilt: Projekte nach Nummer 2.2.4, die eine Vollfinanzierung erhalten, sind von der Notwendigkeit der Kofinanzierung ausgenommen.
Bei der Kofinanzierung durch Landesseite handelt es sich um zusätzliche Landesmittel, die die Einrichtung über ihre Grundfinanzierung hinaus erhält.
5.4 EU-Beihilferecht
5.4.1 Vorhaben nach Nummer 2.1 Gefördert werden Forschungsinfrastrukturen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinien i.S. der Randnummern 16 ff. des Unionsrahmens.
Wird die Forschungsinfrastruktur nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt die Förderung beihilfefrei.
Wird eine Forschungsinfrastruktur sowohl für nichtwirtschaftliche als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe von Erwägungsgrund der Randnummer 49 AGVO gleichfalls beihilfefrei.
Werden diese Maßgaben nicht erfüllt, erfolgt eine Förderung unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO als Beihilfe. In diesem Fall sind sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Berichterstattungspflichten). Um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, wird ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus eingerichtet.
5.4.2 Vorhaben nach Nummer 2.2
Gefördert werden nur Kooperationen, Vernetzung, Wissens- und Technologietransfer nach Maßgabe der Randnummer 20 des Unionsrahmens in ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Förderung erfolgt beihilfefrei.
5.4.3 Vorhaben nach Nummer 2.2.4
Der unter Nummer 2.2.4.1 der Richtlinien aufgeführte Fördergegenstand fällt i.d.R. in den Bereich der Grundlagenforschung, Nummer 2.2.4.2 i.d.R. in den Bereich der industriellen Forschung.
Die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten stellt keine staatliche Beihilfe dar, da durch sie keine Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt erfolgt.
Die Förderung erfolgt beihilfefrei, sofern die Zuwendungsempfänger nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder das Vorhaben nichtwirtschaftlicher Art ist und die Zuwendungsempfänger eine Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie eine Trennung von Kosten, Finanzierung und Erlösen vornehmen.
Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder wird eine wirtschaftliche Tätigkeit gefördert, erfolgt eine Förderung von Vorhaben unter den Voraussetzungen des Artikels 25 AGVO. Die zulässige Beihilfeintensität beträgt für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung 100% der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Abs. 5 Buchst. a AGVO) und für Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung 50% der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO). Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 6 AGVO ist eine Erhöhung der Beihilfeintensität für industrielle Forschung auf maximal 80% möglich.
5.4.4 Trennungsrechnung
Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummer 19 des Unionsrahmens. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Zuwendungsempfänger ihre nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können.
5.5 Bemessungsgrundlage
Kosten bilden dann die Bemessungsgrundlage, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (Doppik/HGB-Buchführung) verfährt.
Sofern nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfahren wird, bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bemessungsgrundlage. Die Bemessung erfolgt dabei auf betriebsorientierter Ausgabenbasis.
5.6 Zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten
Zuwendungsfähig sind folgende Projektausgaben oder -kosten, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind.
5.6.1 Zuwendungsfähige direkte Ausgaben oder Kosten
- Ausgaben oder Kosten der für die Umsetzung von Projekten nach den Nummern 2.1 und 2.2.4 notwendigen baulichen Infrastruktur, der Ein- und Herrichtung von Räumlichkeiten sowie für die einmalige Anschaffung von Anlagen, Geräten und Software,
- Ausgaben oder Kosten der für die Umsetzung von Projekten nach Nummer 2.2.1 notwendigen Ein- und Herrichtung von Räumlichkeiten und/oder Anschaffungskosten.
Für die Nummern 2.2.1 und 2.2.4 gilt dann entsprechend:
Sofern für Nummer 2.2.1 Einrichtungs-, Herrichtungs- und/oder Anschaffungskosten anfallen, darf die Gesamthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten des Gesamtprojekts 200.000 EUR nicht unterschreiten.
Sofern Bau-, Erstellungs- und/oder Anschaffungskosten unter Nummer 2.2.4 beantragt werden, dürften sie maximal 50% der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten betragen.
Vorhaben nach Nummer 2.2.4 mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 50.000 EUR werden nicht gefördert.
5.6.2 Zuwendungsfähige indirekte Ausgaben oder Kosten und Pauschalen
- Projekten der Nummern 2.1 und 2.2.4 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Bau-, Herrichtungs-, Einrichtungs- und Anschaffungsausgaben und -kosten des Zuwendungsempfängers gewährt.
- Bei Projekten nach Nummer 2.2 können Personalausgaben oder -kosten nach den Artikeln 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Grundlage von Standardeinheitskosten gefördert werden. Die Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.
- Projekten der Nummer 2.2 wird zur Deckung der förderfähigen Restkosten gemäß Artikel 56 Abs.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben oder -kosten des Zuwendungsempfängers gewährt.
- Bei Projekten der Nummer 2.2.1 wird für jeden neu geschaffenen Büroarbeitsplatz für Gründende gemäß Nummer 1 des Bezugserlasses zu c ein jährlicher Pauschalsatz von 9.813,00 EUR gewährt.
- Die im Rahmen dieser Förderung gewährten Pauschalen dienen der Umsetzung des jeweiligen Vorhabens und sind ausschließlich mit dieser Zweckbestimmung einzusetzen.
5.7 Nicht zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten
Nicht zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060)
a) Finanzierungskosten,
b) Grunderwerbskosten,
c) Personalkosten für Werkverträge, Minijobs, Praktikantinnen und Praktikanten sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte gemäß LHG,
d) Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von
- Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Mio. EUR (einschließlich. Mehrwertsteuer) liegen
- Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist
- Investitionen, die von den Zuwendungsempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer)
- Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Zuwendungsempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.
5.8 Rückforderung von Kleinstbeträgen
Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.9 Durchführungszeitraum
Der Durchführungszeitraum für Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt maximal fünf Jahre, für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 maximal drei Jahre und für Vorhaben nach Nummer 2.2.2 maximal zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel sechs Monate vor Projektende) und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben oder Kosten verbunden sein kann, gewährt werden.
5.10 Weiterleitung von Fördermitteln
Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht erlaubt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBestEFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Grundstücken, Gebäuden und Gegenständen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Projektende (entspricht dem Ende des Durchführungszeitraumes). Dabei sind die Mindestzeiträume der Verordnung (EU) 2021/1060 zu beachten. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie der VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 49 Abs. 3 VwVfG.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+ soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Anträge sind über die Strukturfondsbeauftragte oder den Strukturfondsbeauftragten, die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt und die Leitung der Einrichtung in dem dafür vorgesehenen Online-Verfahren bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
7.5 Die zuwendungsrechtliche und formale Beratung wird von der Bewilligungsstelle wahrgenommen. Die inhaltliche Beratung erfolgt durch die Strukturfondsbeauftragten der Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und einer vom MWK für die spätere Begutachtung beauftragten Einrichtung.
7.6 Anträge sind im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle zu einem festgelegten Stichtag zu stellen. Anträge für Projekte nach Nummer 2.1 können abweichend von diesen Stichtagen gestellt werden. Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle. Ein Antrag gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.
7.7 Innerhalb der Stärkefelder der RIS3-Strategie für Niedersachsen erfolgt in Teilbereichen eine weitere Fokussierung durch thematische Wettbewerbe. In diesen Wettbewerben werden Leitprojekte ausgewählt, die für den jeweiligen Innovationsschwerpunkt eine besondere Ausstrahlung haben im Hinblick auf international wettbewerbsfähige Produkte und Anknüpfungspunkte zu „Horizont Europa“. Die Auswahl der jeweiligen Themen der Wettbewerbe erfolgt durch den „Unterausschuss Innovation“ des Multifondsbegleitausschusses. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle.
7.8 Ergänzend zu den VV Nrn. 3.2 und 3.3 zu § 44 LHO muss ein Antrag eine prüffähige Beschreibung des Vorhabens (einschließlich einer Kurzbeschreibung des Vorhabens, des Nachweises der Qualitätskriterien des Scorings und der Definition von Meilensteinen und Arbeitspaketen) und einen vollständigen Finanzierungsplan bestehend aus Ausgaben- oder Kostenplan und Plan über die Mittelherkunft enthalten. Darüber hinaus sind die in den aktuellen Arbeitshilfen genannten Nachweise bei der Antragstellung zu erbringen.
7.9 Bei allen Vorhaben entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund der im Rahmen der Begutachtung im Scoring erzielten Punkte und der verfügbaren Haushaltsmittel. Externe Stellungnahmen/Gutachten werden dabei maßgeblich berücksichtigt.
7.10 Die Anträge unterliegen grundsätzlich der fachlichen Begutachtung durch externe Fachgutachterinnen oder Fachgutachter. Die notwendigen Gutachten werden von der NBank über das Innovationszentrum Niedersachsen eingeholt.
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.2.3 (Verbundprojekte) oder, falls ein Verbund im Einzelfall entsprechend der Nummern 2.2.2 oder 2.2.4 beantragt wird, findet ein zweistufiges Verfahren statt. Dabei erfolgt das Scoring der Stufe 1 stets gemäß dem für Stufe 1 des Fördergegenstandes nach Nummer 2.2.3 vorgesehenen Scorings und Stufe 2 gemäß dem für den jeweiligen Fördergegenstand festgelegten Scoring (siehe Anlage):
- Erste Stufe:
- Zum Stichtag: Abgabe einer aussagekräftigen Beschreibung des Vorhabens in Form einer Verbundvereinbarung.
Diese muss folgende Angaben enthalten: konzentrierte Aussagen zu den Teilprojekten sowie eine Zusammenfassung der Angaben zum Querschnittsziel nachhaltige Entwicklung.
Bewertet werden dabei: wissenschaftlicher Innovationsgehalt, Nachhaltigkeit, Verbundpartner, Bezug niedersächsischer Belange und Aussagen zum Transfer. - Die Nichterreichung einer Mindestpunktzahl (siehe dafür das Scoring unter Stufe 1) führt zur Ablehnung; es folgt keine Stufe 2.
- Bei Erreichen der Mindestpunktzahl erfolgt die Aufforderung zur Vollantragstellung mit Fristsetzung für eine Begutachtung in Stufe 2.
- Zweite Stufe:
- Bewertung der Teilprojektanträge:
- Scoring durch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler außerhalb Niedersachsens auf Basis von Vollanträgen (die Verbundbeschreibung ist beizufügen).
- Bewertet werden u.a.: Qualität der Projektbeschreibung, Stand des Wissens, Einordnung der wissenschaftlichen Expertise in Deutschland und international, Personal- und Mitteleinsatz.
- Die Stellungnahme zur Bewertung der weiteren Querschnittziele wird durch die NBank eingeholt.
- Zusammenführung der Scorings aus Stufe 2:
Das Gesamtscoring für Innovationsverbünde setzt sich zusammen aus den individuellen Ergebnissen der jeweiligen Teilprojekte. Die individuellen Punkte erfolgen durch die Bewertung der Teilprojekte in Stufe 2 gemäß Scoringbögen in der Anlage. Die Gesamtpunktzahl für das Scoring und Ranking ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Teilprojekte.
7.11 Für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 ist im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit das jeweils zuständige ArL für die regionalfachliche Bewertung hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.12 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.13 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder andere Dienststellen des Landes Niedersachsen Begünstigte von EU-Mitteln, erfolgt die Mittelzusage durch Zuweisung der Bewilligungsstelle auf Grundlage der Vorschriften der EU und entsprechend den Regelungen dieser Richtlinien.
7.14 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.15 Bei Projekten nach Nummer 2.1 sollte spätestens nach einem Jahr Projektlaufzeit der erste Mittelabruf gestellt werden.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 3.8.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EuropäischenUnion in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV –, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten PrivateEquity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.