Förderprogramm

Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität, Regionalförderung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Wirtschaftsnahe Infrastruktur (EFRE-Programmgebiete) Kundenportal NBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur sowie zur Entwicklung von regionalem Wirtschaftswachstum planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastruktur.

Sie erhalten die Förderung für die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze außerhalb der GRW-Fördergebiete.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent und in der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Infrastrukturmaßnahmen, außerdem juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sowie juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie, dass die Förderung im Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete gemäß des GRW-Koordinierungsrahmens erfolgt.
  • Sie müssen die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur beachten.
  • Sie müssen den Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen nachweisen und auf den geförderten Gewerbeflächen sind wachsende und innovative KMU in den Feldern der niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) anzusiedeln. Der Bedarf und die Zuordnung zu den RIS3-Feldern ist durch Absichtserklärungen („Letters of Intent“) entsprechend zu belegen.
  • Als Betreiberin oder Betreiber sowie Träger dürfen Sie weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell mit Nutzerinnen und Nutzern verflochten sein.
  • Als Träger der geförderten Infrastrukurvorhaben müssen Sie für den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhaben sowie für die Zweckbindungsdauer über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein.
  • Übersteigt das Bruttoinvestitionsvolumen Ihres Vorhabens EUR 10 Millionen, müssen Sie eine Kosten-Nutzen-Analyse vorlegen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von hochwertigen wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen (EFRE-Programmgebiete)

Erl. d. MW v. 26.6.2023 – 35-32329/HWI-EFRE
– VORIS 77000 –
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Förderung hochwertiger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen.

Ziel der Förderung ist es, der Wirtschaft hochwertige wirtschaftsnahe Infrastrukturen in Form von Industrie- und Gewerbegebieten bereitzustellen, um die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken sowie regional Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu generieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft zu stimulieren und damit regionalspezifische Wachstums- und Innovationsprozesse zu unterstützen. Die Herrichtung von Industrie- und Gewerbegebieten beinhaltet auch die Schaffung qualitativer Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz (Straße/Schiene), um wachsenden und innovativen Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen (KMU) ein bedarfsgerechtes Umfeld zu bieten.

1.2 Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/917 der Kommission vom 4.5.2023 (ABl. EU Nr. L 119 S. 159) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,

in den jeweils geltenden Fassungen.

Außerdem finden die geltenden Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 13.12.2022 (BAnz AT 16.01.2023 B1) – im Folgenden: GRW-Koordinierungsrahmen – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nach dieser Richtlinie nichts Näheres bestimmt ist.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen im Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060) für die Landkreise Celle, Harburg, Lüneburg, Stade und Verden, sowie im Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060) für die Landkreise Emsland, Gifhorn, Grafschaft Bentheim, Hildesheim, Peine, Vechta, Wolfenbüttel, die Region Hannover, sowie die Städte Braunschweig, Hannover, Salzgitter und Wolfsburg.

Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete gemäß des GRW-Koordinierungsrahmens beschränkt.

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstände der Förderung sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen ist deren Träger.

Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit diesen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist.

Zuwendungsempfänger können abweichend von Nummer 3.2.1.3 GRW-Koordinierungsrahmen auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung sind im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung zu regeln.

Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen.

In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche (VV Nr. 5.2.1 zu § 44 LHO) in geeigneter Form vorzusehen. Hierbei kommen u.a. folgende Besicherungen in Betracht:

  • eine Kommunalbürgschaft,
  • eine Grundschuld an bereitester Stelle oder
  • eine sog. harte Patronatserklärung des privaten Gesellschafters, die im Falle der Verwertung der Sicherheit unmittelbar eine Zahlungspflicht auslöst; gleichgestellt sind Bürgschaften nachweislich solventer Dritter.

Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Regelungen der Nummern 3.1 bis 3.2.2.1, mit Ausnahme der Nummer 3.2.1.1, des GRW-Koordinierungsrahmens sind einzuhalten.

4.2 Infrastrukturmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein belegbarer Bedarf zur Entwicklung hochwertiger Industrie- und Gewerbeflächen besteht. Auf den geförderten Gewerbeflächen sind wachsende und innovative KMU in den Feldern der Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung (RIS3) anzusiedeln, die im Zuge einer Expansion oder der wirtschaftlichen Transformation neue oder erweiterte Betriebsstätten brauchen. Der Bedarf und die Zuordnung zu den RIS3-Feldern ist durch Absichtserklärungen („Letters of Intent“) entsprechend zu belegen.

4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.4 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich noch wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.5 Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsdauer erstrecken.

Sofern der Träger nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und/oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsdauer vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.

4.6 Bei Vorhaben, deren Bruttoinvestitionsvolumen 10 Mio. EUR übersteigt, ist vom Träger eine Kosten-Nutzen-Analyse beizubringen.

4.7 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit folgende Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.7.1 Fachliche Qualitätskriterien

Fachliche Qualitätskriterien sind:

4.7.1.1 Sicherung und/oder Schaffung sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplätze sowie

4.7.1.2 Hochwertigkeit der Maßnahme.

Zur Hochwertigkeit der Maßnahme zählen:

a) der Beitrag zum Strukturwandel in den Unternehmen vor Ort hin zu einer forschungs- und wissensintensiven Wirtschaft und damit die Unterstützung regional-spezifischer Wachstums- und Innovationsprozesse (siehe RIS3, politisches Ziel 1 [PZ1], operatives Ziel 2 [OZ2 – siehe RIS3 Nr. 7 S. 46]) durch die

  • Begünstigung der Vernetzung von wachsenden und innovativen KMU (Clusterbildung),
  • Stärkung der Wettbewerbsposition von KMU,
  • Schaffung von Rahmenbedingungen für die Digitalisierung von Arbeits- und Wirtschaftsprozessen,
  • Förderung regionaler Wertschöpfungsketten,

b) die Qualität des regionalen Gewerbeflächenkonzeptes (einschließlich Auslastungsprognose).

4.7.2 Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung

Qualitätskriterien für die regionalfachliche Bewertung sind:

4.7.2.1 regionale Entwicklung,

4.7.2.2 Kooperation,

4.7.2.3 grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

4.7.2.4 Modellhaftigkeit.

4.7.3 Berücksichtigung von Querschnittszielen

Querschnittsziele sind:

4.7.3.1 Nachhaltige Entwicklung,

4.7.3.2 Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit,

4.7.3.3 Gute Arbeit,

4.7.3.4 Gleichstellung.

4.7.4 Vorförderung.

Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ergeben sich aus der Anlage.

4.8 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 200.000 EUR betragen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt im Bereich „ÜR“ bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).

Die Förderung beträgt im Bereich „SER“ bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben (EFRE-Interventionssatz).

5.3 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben:

5.3.1 Förderfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum entstanden und bis zu seinem Ende bezahlt, dem Vorhaben kausal zurechenbar und nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

Abweichend von Satz 1 sind Ausgaben für vorhabenbezogene Planungsleistungen bei Bauvorhaben grundsätzlich bis einschließlich HOAI Leistungsphase 6 auch vorlaufend zum Bewilligungszeitraum förderfähig, wenn sie frühestens zwei Jahre vor Antragstellung beauftragt wurden und ihre Beauftragung, Durchführung und Abrechnung unter Einhaltung der ANBest-EFRE/ESF+ erfolgt ist.

5.3.2 Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben für die Erschließung, den Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, einschließlich der damit in Verbindung stehenden Anbindung an die Verkehrsnetze, ergeben sich aus Nummer 3.2.2.1 des GRW-Koordinierungsrahmens.

5.3.3 Kosten des Grunderwerbs sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig. Ebenso ausgeschlossen ist eine Erschließung nach Maß, z.B. für ein Unternehmen.

5.4 Die Zuwendung darf mit anderen Zuwendungen – einschließlich Zuwendungen, die auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, – nicht kumuliert werden, es sei denn,

a) die Zuwendungen betreffen unterschiedliche förderfähige Ausgaben oder

b) es werden im Falle der Kumulierung der Zuwendungen die höchste nach der AGVO für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität und die Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO nicht überschritten.

5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do no significant harm principle“ [DNSH]) sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Infrastrukturmaßnahmen 15 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Infrastrukturen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Die Bewilligungsstelle beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den

Qualitätskriterien gemäß Nummer 4.7. Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL für die regionalfachliche Bewertung hinzuziehen und ein Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

8 Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.7.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?