Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben des Hochwasserschutzes im Binnenland im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (RL Hochwasserschutz im Binnenland – HWS)
RdErl. d. MU v. 15.4.2016
– 22-62619, 62626/2/200 –
– VORIS 28200 –
[geändert durch RdErl. d. MU v. 14.4.2021
– 22-62619, 62626/2/200 –
– VORIS 28200 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO den Trägern von Vorhaben zum Hochwasserschutz im Binnenland Zuwendungen, um durch die Verbesserung des Hochwasserschutzes die nachhaltige Entwicklung insbesondere des ländlichen Raums unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABL. EU Nr. L 288 S. 27) (EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie – HWRM-RL –) zu stärken.
Zusätzliche Grundlagen für die Förderung sind:
-
das GAKG i.d.F. vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 367 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474), nach Maßgabe der dazu jeweils geltenden Fördergrundsätze für wasserwirtschaftliche Maßnahmen,
-
bei finanzieller Beteiligung der EU die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19.1.2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 mit Übergangsbestimmungen für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1).
Die Zuwendung kann nach Maßgabe des § 44 LHO und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO auch ausschließlich aus Landesmitteln gewährt werden.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiel, also für das Programmgebiet Regionenkategorie „Übergangsregion” (ÜR), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Daunenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region” (SER) und das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Basis dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen:
2.1 Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,
2.2 Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes; insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,
2.3 Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,
2.4 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3, wie z.B.
2.4.1 Planungen (wie z.B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen);
2.4.2 Zweckforschungen (wie z.B. Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen),
2.4.3 Einzelfalluntersuchungen (wie z.B. Datenerhebungen, Beweissicherungen),
2.4.4 notwendiger Erwerb von Grundstücken für alle baulichen Anlagen bis maximal 10% der zuschussfähigen Gesamtausgaben; bei einer Förderung des Grunderwerbs mit EU-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Köhäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABL. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 (ABL. EU Nr. L 437 S. 30), zu beachten; Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig,
2.4.5 Beratung von örtlichen Akteuren durch das Land im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes,
2.4.6 Förderung von einzugsgebietsbezogenen Konzeptionen zum Umgang mit den Hochwasserrisiken auf der Grundlage von Zusammenschlüssen mehrerer zuständiger Kommunen und/oder ein oder mehrerer Verbände auch im Hinblick auf mögliche Synergien für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen, wie z.B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte etc.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie an juristische Personen, denen Unterhaltungspflichten an Gewässern obliegen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die mit GAK-Mitteln geförderten Vorhaben der Nummern 2.1 und 2.2 dürfen nur im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzepts gefördert werden und wenn sie mit den betroffenen Ober- und Unterliegern erörtert sind. Der Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten nach Nummer 2.2 ist gegenüber dem Neubau oder der Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen nach Nummer 2.1 Vorrang zu geben.
Die mit ELER-Mitteln geförderten Vorhaben müssen dabei eine nachhaltige Entwicklung des PFEIL-Programmgebietes u.a. im Zusammenhang mit der Sicherung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials bewirken. Bei ihrer Planung und Durchführung sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
4.2 Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die mit GAK-Mitteln gefördert werden, müssen dem Schutz vor einem Bemessungshochwasser (ein Hochwasser, welches statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist [HQ100]) dienen.
4.3 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2, die ausschließlich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert werden, muss das Schutzniveau nicht zwingend einem HQ100 entsprechen. Es kann auch ein geringeres Schutzniveau angestrebt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Bei Vorhaben, die ausschließlich mit GAK-Mitteln oder mit Mitteln des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Vorhaben, die im übergeordneten wasserwirtschaftlichen Interesse liegen und bei denen die Unterlieger besondere Vorteile durch das Vorhaben genießen, kann die Höhe der Zuwendung nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausnahmsweise bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Das übergeordnete wasserwirtschaftliche Interesse wird im Besonderen als erfüllt angesehen, wenn das Vorhaben Synergieeffekte für die Erreichung der Ziele anderer Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen hat (wie z.B. Fließgewässerentwicklung, Landschaftswerte etc.) und/oder sich mehrere Kommunen und/oder ein oder mehrere Verbände (auf dem Gebiet mehrerer Kommunen) zusammengeschlossen haben.
5.2.2 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nummer 5.2.1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
5.2.3 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des ELER-Anteils in dem Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR 63% und in dem Programmgebiet der Regionenkategorie SER 53% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.4 Vorhaben gemäß Nummer 2.3 werden ausschließlich mit ELER-Mitteln nach Nummer 5.2.3 kofinanziert gefördert. Bei dem Eigenanteil der Zuwendungsempfänger handelt es sich um öffentliche Mittel oder um gleichgestellte öffentliche Mittel.
Werden Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 ausschliesslich mit ELER-Mitteln kofinanziert gefördert, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
5.2.5 Ist das Land Niedersachsen oder die Freie Hansestadt Bremen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Begünstigter oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Zahlung der Baukosten verpflichtet, beträgt die Förderung abweichend von den Nummern 5.2.1 und 5.2.2 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechts rückerstattet wird (Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
Bei der Ermittlung des ELER-Anteils sind ausschließlich die öffentlichen öder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen).
5.4 Eigenanteil, Sachleistungen
Der Eigenanteil ist in der Regel aus Eigenmitteln (Zahlungs-/Barmitteln) der Zuwendungsempfänger zu erbringen. Sachleistungen der Zuwendungsempfänger können den Eigenanteil nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde ergänzen oder ersetzen.
Diese Sachleistungen (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o.Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils in Höhe von bis zu 80% der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den in Satz 1 genannten Sachleistungen sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.
Andere Sachleistungen i.S. von Artikel 61 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die keine Arbeitsleistungen sind (z.B. Grundstücke), können in Höhe von bis zu 80% des Marktwertes in Ansatz gebracht werden.
Die Summe der Zuwendung darf die Höhe der tatsächlich geleisteten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.5 Sonstige Finanzierungsanteile
5.5.1 Soweit sonstige Landesmittel oder finanzielle Beteiligungen Dritter eingesetzt werden, reduzieren sie den GAK-Anteil bzw. den Anteil der Landesmittel für den Hochwasserschutz.
5.5.2 Werden parallele oder ergänzende Vorhaben aus anderen bestehenden Rechtsverpflichtungen, nach anderen Rechtsvorschriften oder Finanzierungsquellen durchgeführt, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von dem Fördervorhaben vorzunehmen. Eine Zuwendung für diese Vorhaben ist nicht zulässig.
5.5.3 Werden Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht, ist der ELER-Anteil ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen.
5.6 Weitergabe der Zuwendung
Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuschüsse nicht an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts weitergeben oder ausleihen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass ein Vorhaben wirtschaftlich günstiger durchgeführt werden kann.
5.7 Anrechnung von Vorteilen der Zuwendungsempfänger Die Zuwendungsempfänger dürfen nicht geringer belastet werden, als ihnen unter Berücksichtigung aller Vorteile zugemutet werden kann. Dabei sollen die Vorteile der Zuwendungsempfänger durch Eigenleistungen in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionsregelungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Vorhaben
Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie von Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.2.2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), sowie die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10.7.2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), Anwendung.
6.2 Zweckbindungsfristen
Die geförderten
6.2.1 Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zwölf Jahren ab Fertigstellung,
6.2.2 technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens fünf Jahren ab Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; sie dürfen innerhalb dieser Fristen nicht veräußert werden.
Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben abweichend von den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres.
6.3 Prüfinstanzen
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof – soweit das Vorhaben mit ELER-Mitteln gefördert wird – sowie den Bundesrechnungshof und das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauf-tragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken.
6.4 Hinweispflichten bei ELER-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen öder durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen.
6.5 Hinweispflichten bei GAK-Förderung
Bei Finanzierungen aus der Gemeinschaftsaufgabe ist im Zuwendungsbescheid auf die Beteiligung des Bundes hinzuweisen. Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 EUR ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Vorhaben im Rahmen der GAK vom Bund und dem Land Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen mitfinanziert wurden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf, erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückförderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen sind. Darüber hinaus sind die Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie zu beachten.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Informationen und amtliche Vordrucke sind unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de erhältlich. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
Im Bereich des Landes Bremen ist für nicht mit ELER-Mitteln kofinanzierte Vorhaben der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Bewilligungsbehörde und fachlich zuständige technische Dienststelle.
7.3 Antrag auf Zuwendung
Zuwendungsanträge sind unter der Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Dem Antrag auf Zuwendung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
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ein Hochwasserschutzkonzept oder, soweit es sich um Vorhaben gemäß Nummer 2.4 handelt, konzeptionelle Überlegungen,
-
ein Nachweis, dass das Vorhaben dem Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials dient (nur für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben),
-
ein Nachweis hinsichtlich der Dringlichkeit des Vorhabens (Nutzen und fachliche Bedeutung),
-
ein Nachweis zum Stand des Genehmigungsverfahrens und
-
im Fall von Anträgen nach den Nummern 2.4.6 oder 5.2.2: ein Nachweis der Zusammenarbeit der Kommunen oder Verbände und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Synergieeffekte, z.B. für die Fließgewässer- und Auenentwicklung und die Sicherung der Natura-2000 Gebiete.
7.4 Ergänzende Anweisungen für mit ELER-Mitteln finanzierte Projekte
7.4.1 Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien i.S. von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich aus der Anlage ergeben.
7.4.2 Bei einer Beteiligung des ELER erfolgen die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER durch die EU-Zahlstelle des ML.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von den Zuwendungsempfängern getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Erstattungsprinzip).
7.4.3 Für Vorhaben, die nach dieser Richtlinie gefördert und für die ELER-Mittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bereitgestellt werden, sind – neben den Regelungen in den Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie – besondere Anforderungen u.a. hinsichtlich Art und Umfang der
-
finanziellen Abwicklung,
-
Zusammenarbeit von Bewilligungsbehörde (NLWKN) und EU-Zahlstelle des ML,
-
Verwaltungs-und Vor-Ort-Kontrollen,
-
Mitteilungs- und Berichtspflichten,
-
Verwendung von Vordrucken und Musterbescheiden,
-
Begleitung, Bewertung und Evaluierung,
-
Aufbewahrungsfristen der Unterlagen,
zu beachten.
7.4.4 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maßgabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.4.5 Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 71 der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013).
7.5 Landeseigene ELER-Vorhaben
Bei Vorhaben in der Trägerschaft des Landes Niedersachsen oder der Freien Hansestadt Bremen tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen gelten dabei entsprechend.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 15.4.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.