Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Hilfen für vom Weihnachtshochwasser 2023 verursachte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Niedersachsen
Erl. d. MW v. 28.02.2024 – 35-3232 –
– VORIS 77000 –
1. Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen (§ 53 LHO) für hochwasser-bedingte Schäden bei Unternehmen und Angehörigen freier Berufe.
1.2 Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt gemäß den Regelungen von Art. 50 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Bei-hilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO – oder auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –.
1.3 Das Hochwasserereignis ist eine Naturkatastrophe und wurde als solche gemäß Artikel 50 Abs. 2 Buchst. a AGVO anerkannt.
1.4 Unter hochwasserbedingte Schäden fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die in zulässiger Weise vor der vorläufigen Sicherung oder der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsverordnung errichtet worden sind.
1.5 Zweck der Billigkeitsleistung ist die vollständige Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit der durch das Hochwasser geschädigten Unternehmen und Angehörigen freier Berufe.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Billigkeitsleistung
2.1 Berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung bei hochwasserbedingten Schäden in den niedersächsischen Teilen der Einzugsgebiete der Gewässer
- Weser (Aller/Leine/Fuhse/Oker) jeweils bis zur Landesgrenze Bremen,
- Wümme (bis zum Lesumsperrwerk),
- Hunte (bis zum Huntesperrwerk),
- Soeste,
- Ems bis zur Seeschleuse Papenburg,
- Vechte,
- Sude mit Krainke und Rögnitz,
- Seege,
- Ilmenau,
- Jeetzel,
- Elbe bis Einmündung der Oste.
2.2 Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind, bestehen. Anteilig ausgeglichen werden ab dem 24.12.2023 bis zum 30.04.2024 entstandene Schäden. Berücksichtigungsfähig sind Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen. Eingeschlossen sind auch Begleitkosten, sofern sie der unmittelbaren Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit von Unternehmen und Angehörigen freier Berufe dienen oder der Instandsetzung als Sofortmaßnahme vorgelagert anfallen, wie etwa Kosten für die Anmietung und den Betrieb von Gerätschaften zur Trockenlegung überfluteter Räumlichkeiten sowie Kosten für die Bestellung eines Sachverständigen i. S. von Nummer 4.4. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes (Minderung des Marktwertes) des betroffenen Vermögenswertes vor der Naturkatastrophe berechnet.
2.3 Durch vorübergehende Unterbrechungen des Produktionsprozesses entstandene Verluste und entgangene Gewinne, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt.
Nicht berücksichtigungsfähig ist der Ersatz von Schäden an Gebäuden, die
- zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe nicht nutzbar waren (ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden) oder
- bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren.
3. Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfänger der Billigkeitsleistung sind Unternehmen und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in den in Nummer 2.1 genannten Gebieten Niedersachsens. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen,
- die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden,
- die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- gegen die die EU-Sanktionen verhängt hat, also Unternehmen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
- die im Eigentum oder unter Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU-Sanktionen verhängt hat oder
- die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU-Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
4. Voraussetzungen
4.1. Die Billigkeitsleistung kann bis zu einer Bewilligungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung, darüber hinaus ausschließlich auf der Grundlage von Artikel 50 AGVO gewährt werden.
4.2 Soweit die Billigkeitsleistung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den o. g. Regelungen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.
Soweit die Billigkeitsleistung auf Grundlage der AGVO gewährt wird, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen [Artikel 4 AGVO], Transparenz [Artikel 5 AGVO], Anreizeffekt [Artikel 6 AGVO], Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten [Artikel 7 AGVO], Kumulierung [Artikel 8 AGVO], Veröffentlichung [Artikel 9 AGVO]) und Kapitel II Artikel 11 und 12 AGVO (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 50 AGVO.
4.3 Unternehmen, über deren Vermögen vor Eintritt der Naturkatastrophe ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter eine positive Fortführungsprognose bestätigt.
4.4 Hilfen werden ausschließlich auf der Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers gewährt. Die Schäden sind zu dokumentieren (z. B. durch Fotos und entsprechende Sachbeschreibungen) und die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge für Reparaturen und Nachweise der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Rechnungen) zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein. Erfolgt die Billigkeitsleistung nicht auf Grundlage der De-minimis-Verordnung, müssen die Schäden von einem anerkannten Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt worden sein und diese Gutachten sind dann als Bemessungsgrundlage maßgeblich (Artikel 50 Abs. 4 Satz 1 AGVO). Der Antragsteller hat mithilfe einer Eigenerklärung darzustellen, dass beabsichtigt wird, das Unternehmen oder die freiberufliche Tätigkeit bis zum Ablauf der in Nummer 5.4 genannten Frist fortzuführen.
5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbare Hilfe in Form der Anteilfinanzierung gewährt. Die Hilfe beträgt bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Der Schaden muss zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe mindestens 5.000 EUR betragen (Mindestschadenshöhe).
5.2 Im Rahmen der Schadensermittlung ist als Vorteilsausgleich im Rahmen des Abzuges „neu für alt“ bis zu 30 % der nach Nummer 4.4 nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen. Der Abzug richtet sich nach dem Alter des Wirtschaftsgutes und ist wie folgt gestaffelt:
- bis zu 6 Monate 0 % Abzug,
- zwischen 6 und 12 Monate 10 % Abzug,
- zwischen 12 und 24 Monate 20 % Abzug,
- mehr als 24 Monate 30 % Abzug.
Gebäude, Reparaturkosten sowie Begleitkosten i. S. von Nummer 2.2 sind vom Abzug „neu für alt“ nicht betroffen
5.3 Eigenmittel und weitere Ausgleichszahlungen sind zur Deckung der berücksichtigungsfähigen Ausgaben vorrangig einzusetzen. Leistungen Dritter, insbesondere von Versicherungen, werden als Eigenmittel des Empfängers der Billigkeitsleistung gewertet. Überbrückungskredite werden nicht als Eigenmittel des Empfängers gewertet und mindern damit nicht die Höhe der Billigkeitsleistungen. Eine Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und Spenden erfolgt zur Vermeidung einer Überkompensation. Die Billigkeitsleistung sowie sonstige Ausgleichszahlungen (z. B. Versicherungsleistungen, etwaige Schadensersatzansprüche, Spenden und anderen Leistungen durch Dritte sowie allen anderen öffentlichen Finanzierungshilfen) dürfen in Summe 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Eine mehrfache Geltendmachung desselben Schadens in verschiedenen Programmen sowie eine Überkompensation sind unzulässig. Es sind zudem die Kumulierungsregeln aus Artikel 5 De-minimis-Verordnung bzw. Artikel 8 AGVO zu beachten. Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Billigkeitsleistung vorzunehmen. Die Rückforderung für den Fall einer Überkompensation bleibt vorbehalten.
5.4 Die von der Billigkeitsleistung umfassten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.
5.5 Zahlungen werden auf der Grundlage von Mittelabrufen der Empfänger der Billigkeitsleistungen und des Ausgabenerstattungsprinzips, im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer, geleistet. Mit den Mittelabrufen sind entsprechende Einnahme- und Ausgabebelege (insbesondere Schreiben über die Höhe von Versicherungsleistungen, Rechnungen oder Abschlagsrechnungen) sowie Erklärungen zu den Minderungen der Marktwerte (wie Gutachten, Buchhaltungsauszüge) einzureichen. Nach dem Abschluss der Reparaturen sowie der Feststellung der Wertminderungen und der Feststellung der Höhe von sonstigen Ausgleichszahlungen, spätestens jedoch zum 31.12.2025, ist eine Schlussabrechnung einzureichen.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Sofern Vermögensgegenstände bei gemischter privater und gewerblicher Nutzung überwiegend gewerblich genutzt werden, kann eine Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie erfolgen.
6.2 Die Empfänger der Billigkeitsleistung sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
6.3 Der Empfänger der Billigkeitsleistung ist darauf hinzuweisen, dass er alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung aufzubewahren hat, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.4 Die Angaben im Antrag sind – soweit sie für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung sind – subventionserheblich i. S. des § 264 StGB i. V. m. § 2 SubvG vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2037) und § 1 NSubvG vom 22.06.1977 (Nds. GVBl. S. 189). Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug rechnen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther- Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.2 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck bis spätestens 31.07.2024 an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, die Mittelabrufe und die Schlussabrechnung werden von der NBank zur Verfügung gestellt. Sofern bereits mit der Antragstellungen Rechnungen oder Erklärungen zu den Minderungen der Marktwerte eingereicht werden, kann der Antrag als Mittelabruf gewertet werden und eine Auszahlung erfolgen. Die Antragstellung und Abwicklung des Förderverfahrens erfolgen in Textform nach § 126 b BGB mithilfe elektronischer Mittel.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 03.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.