Förderprogramm

Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Strukturen der Gesundheitsregionen in Niedersachsen gestärkt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt den Aufbau neuer sowie die Stärkung bereits bestehender Gesundheitsregionen.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Etablierung beziehungsweise zum Erhalt folgender Strukturen:

  • Durchführung von mindestens 2 regionalen Gesundheitskonferenzen,
  • Einrichtung/Weiterführung einer unterjährig tagenden regionalen Steuerungsgruppe mit jeweils mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der regions-/kreisangehörigen Gemeinden, gesteuert durch die kommunale Verwaltungsspitze,
  • Einrichtung/Weiterführung mehrerer Arbeitsgruppen zur Entwicklung neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte und Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder Primärprävention für die betreffende Region.

Außerdem erhalten Sie die Förderung für die Entwicklung und Umsetzung

  • regional wirkender Versorgungsprojekte sowie
  • neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte für die betreffenden Regionen in Niedersachsen, möglichst mit überregionalem Bezug.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 20.000. Für neue Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte erhalten Sie einen Zuschuss von bis zu EUR 80.000 für maximal 2 Jahre.

Richten Sie bitte Ihren Antrag bis zum 15.9. des vorausgehenden Jahres an das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind als Erstempfängerinnen und Erstempfänger

  • die Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die Region Hannover,
  • die Landeshauptstadt Hannover sowie
  • die Stadt Göttingen

(oder Kooperationen von diesen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sollten Sie strukturelle Maßnahmen planen, müssen Sie ein Konzept zum dauerhaften Auf- oder Ausbau einer Gesundheitsregion vorlegen beziehungsweise ein bestehendes Konzept fortschreiben.
  • Bei der Entwicklung und Umsetzung regional wirkender Versorgungsprojekte müssen Sie die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das regionale Versorgungsgeschehen darlegen.
  • Für die Förderung neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte
    • muss es sich um ein neues Projekt in der jeweiligen Region handeln,
    • müssen Sie die für die Umsetzung der Maßnahme nötigen Schritte in einem Konzept darzulegen; das Konzept muss die Zielsetzungen und die erwarteten Auswirkungen auf das überregionale Versorgungsgeschehen, den Innovationsgrad für die beteiligten Gesundheitsregionen, den Modellcharakter sowie den Nachhaltigkeitsansatz aufzeigen,
    • muss die Zustimmung des „Lenkungsgremiums Gesundheitsregionen“ vorliegen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)

Erl. d. MS v. 21.12.2020 – 403.31 –
– VORIS 21061 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Aufbau neuer sowie für die Stärkung bereits bestehender Gesundheitsregionen.

Ziele der Landesförderung sind

  • die dauerhafte Stärkung funktionierender Strukturen in den bestehenden „Gesundheitsregionen in Niedersachsen“,
  • die Bildung entsprechender Strukturen in den bislang nicht teilnehmenden Kommunen sowie
  • die Entwicklung und Umsetzung von Versorgungsprojekten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 Maßnahmen zur Etablierung oder zum Erhalt folgender Strukturen:

  • die Durchführung von mindestens zwei regionalen Gesundheitskonferenzen im Geltungszeitraum dieser Richtlinie,
  • die Einrichtung oder Weiterführung einer unterjährig tagenden regionalen Steuerungsgruppe mit jeweils mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der regions-/kreisangehörigen Gemeinden, gesteuert durch die kommunale Verwaltungsspitze,
  • die Einrichtung oder Weiterführung mehrerer Arbeitsgruppen zur Entwicklung für die betreffende Region neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte und Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder Primärprävention;

2.2 die Entwicklung und Umsetzung regional wirkender Versorgungsprojekte;

2.3 die Entwicklung und Umsetzung für die betreffenden Regionen neuer Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekte in Niedersachsen, möglichst mit überregionalem Bezug. Insbesondere sollten folgende Themenbereiche berücksichtigt werden:

2.3.1 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Zusammenarbeit von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und nicht ärztlichen Gesundheitsberufen unter besonderer Berücksichtigung der Bedarfe und an der Patientin oder dem Patienten orientierter Strukturen,

2.3.2 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Ansiedlung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten – insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten – in ländlichen Regionen,

2.3.3 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Entlastung von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten – insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten – mit den Schwerpunkten

  • Delegation (auch in Verbindung mit der Pflege),
  • Teamarbeit,
  • Vernetzung,

2.3.4 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Nachwuchsgewinnung von Ärztinnen, Ärzten und Pflegekräften im ländlichen Raum,

2.3.5 Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Primärprävention.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2

3.1.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen).

3.1.2 Der Zuwendungsempfänger wird mit Gewährung der Zuwendung nach Nummer 2.1 als „Gesundheitsregion Niedersachsen“ anerkannt oder als bereits bestehende Gesundheitsregion bestätigt.

3.1.3 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Dem Letztempfänger obliegt die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.

3.1.4 Letztempfänger sind Organisationen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die regionale gesundheitliche Versorgung zu verbessern und an denen der Erstempfänger beteiligt ist.

3.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3

3.2.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen), soweit sie als Gesundheitsregionen anerkannt oder bestätigt sind.

3.2.2 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind Leistungsanbieter, die die Projekte i.S. der Nummer 2.3 in der Versorgungslandschaft umsetzen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.

4.1.1 Antragsteller, die noch nicht als „Gesundheitsregion Niedersachsen“ anerkannt sind, legen ein Konzept zum dauerhaften Auf- oder Ausbau einer Gesundheitsregion vor. Dies kann auch andere regionale Initiativen einbeziehen.

4.1.2 Das fortzuschreibende Konzept erläutert das Vorgehen zu folgendem Programm einer Gesundheitsregion:

  • Erstellen einer kleinräumigen Bevölkerungsprognose unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung,
  • Erstellen einer Bestandsanalyse regionaler Gesundheitseinrichtungen sowie entsprechenden Erreichbarkeitsanalysen,
  • kommunaler Strukturaufbau,
  • Benennung einer Koordinatorin oder eines Koordinators.

4.1.3 Antragsteller, die bereits als „Gesundheitsregion Niedersachsen“ anerkannt sind, schreiben ihr bestehendes Konzept fort.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2

Der Antragsteller stellt in einer Übersicht die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das regionale Versorgungsgeschehen dar. Die erforderlichen Umsetzungsschritte sind kurz zu beschreiben; die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen sind anzugeben.

4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.3

4.3.1 Es muss sich um ein neues Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt in der jeweiligen Region handeln. Soweit möglich sind regionsübergreifende Ansätze (Beteiligung von mindestens zwei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2) zu wählen.

4.3.2 Das Projekt muss die Entwicklung und Umsetzung zumindest eines aus den in Nummer 2.3 genannten Themenbereichen, bei denen ein Leistungsanbieter (z.B. niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt, Pflegedienst) einbezogen und/oder beteiligt wird, beinhalten.

4.3.3 Die für die Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Schritte sind in einem Konzept darzulegen. Die Zielsetzung und die erwarteten Auswirkungen auf das überregionale Versorgungsgeschehen, der Innovationsgrad für die jeweils beteiligten Gesundheitsregionen, der Modellcharakter sowie der Nachhaltigkeitsansatz sind darzulegen. Im Konzept sind die am Versorgungs- und/oder Kooperationsprojekt beteiligten Institutionen und/oder Personen anzugeben.

4.3.4 Das „Lenkungsgremium Gesundheitsregionen“, das entsprechend dem Kooperationsvertrag „Gesundheitsregionen Niedersachen“ aus Vertreterinnen und Vertretern des MS sowie weiteren finanziell beteiligten Partnerinnen und Partnern besteht, muss der Förderung zugestimmt haben.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf die Höhe der Zuwendung 20.000 EUR nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit der „Gesundheitsregion Niedersachsen“ stehenden notwendigen Personalausgaben (bis zur EntgeltGr.11 TVöD) und Sachausgaben, insbesondere zur Organisation, Koordination und Steuerung einer vernetzten gesundheitlichen Versorgung vor Ort sowie zum Aufbau nachhaltiger kooperativer Strukturen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen.

5.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 darf die Höhe der Zuwendung 80.000 EUR nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Kalenderjahre.

5.4 Die Zuwendungsempfänger haben sich mit 10% an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des § 22 NFAG reduziert sich die Beteiligung auf 5%, wenn der Zuwendungsempfänger im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhält.

5.5 Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 25.000 EUR bewilligt werden, weil auch eine punktuelle Förderung der Antragsteller angesichts der zukünftigen demografischen Herausforderung bei der Gesundheitsversorgung im Landesinteresse ist.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

6.3 Die Anträge müssen bis zum 15. September des Jahres, das dem Zuwendungsbeginn vorausgeht, bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

6.4 Abweichend von Nummer 6.3 sind Anträge für das Jahr 2021 bis zum 1.2.2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

 

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