Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie, Partizipation und Trialog
Erl. d. MS v. 9.11.2021 – 406.3-41580/90.5 –
– VORIS 21069 –
– Im Einvernehmen mit dem MF –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der ambulanten Unterstützung im Bereich gemeindenaher Psychiatrie und Aktivitäten von Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der Partizipation und des Trialogs.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen der gemeindenahen Unterstützung und Förderung von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, und deren Angehöriger sowie für Gruppen von Erkrankten und deren Angehörigen in den Bereichen der Menschen mit psychischen Erkrankungen und seelischen Behinderungen, der an Erkrankungen des Zentralnervensystems leidenden Menschen sowie der Angehörigen von Kindern mit Autismusspektrumsstörung mit dem Ziel der Wiedereingliederung und Teilhabe. Ausdrücklich einbezogen sind Betroffene und ihre Angehörigen mit Zuwanderungsgeschichte.
2.2 Gefördert werden insbesondere
2.2.1 die Erstausstattung einer Beratungsstelle mit notwendigem Mobiliar und technischem Gerät für Büro- oder Beratungsräume,
2.2.2 die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene einschließlich der Ausgaben für Honorare und Fahrtaufwendungen der Referentinnen und Referenten,
2.2.3 Maßnahmen zum Zweck der gesundheitlichen Stabilisierung und Teilhabe des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises, insbesondere therapeutische Gruppenangebote, Freizeitaktivitäten und niedrigschwellige Beratungsangebote.
2.2.4 Maßnahmen, die auf eine gleichberechtigte Begegnung von Psychiatrieerfahrenen, deren Angehörigen und professionell Tätigen (Trialog) zielen, insbesondere Veranstaltungen unter Beteiligung ausgebildeter Genesungsbegleiterinnen und -begleiter.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind als gemeinnützig oder als mildtätig anerkannte Vereine (e. V.), Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger sowie Initiativen der Psychiatrieerfahrenen und der Angehörigen von Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Maßnahmen gemäß Nummer 2 durchführen und den Mittelpunkt ihrer Aktivitäten in Niedersachsen haben. Initiativen, die keine juristischen Personen sind, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sich mindestens zwei faktisch rechtsfähige Mitglieder gesamtschuldnerisch zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel verpflichten und die Haftung übernehmen.
3.2 Die Zuwendung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung bei einer Zuwendungshöhe
4.1.1 von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Festbetragsfinanzierung oder
4.1.2 von mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
4.2 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO werden nur in besonderen Einzelfällen Zuwendungen unter der Bagatellgrenze von 2.500 EUR zugelassen, in denen eine Einzelmaßnahme lediglich durch Kleinstförderung ermöglicht werden kann und eine Bündelung mit anderen Fördermaßnahmen des Zuwendungsempfängers ausnahmsweise nicht möglich ist.
4.3 Die Höhe der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2 ist auf einen Betrag von maximal 15.000 EUR pro Projekt begrenzt.
4.4 Eine Mehrfachförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.
4.5 Finanzhilfen nach dem NWohlfFöG, die für die beantragten Maßnahmen eingesetzt werden sollen, sind bei der Antragstellung anzugeben. Sie vermindern die Landesförderung nach dieser Richtlinie.
4.6 Die Bewilligung der Mittel erfolgt maximal für den Zeitraum des Kalenderjahres der Antragstellung.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
5.3 Zuwendungsanträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mit der beantragten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid zugegangen ist oder eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO durch die Bewilligungsbehörde zugelassen wurde.
5.4 Im Sachbericht des Verwendungsnachweises sind folgende Angaben mit aufzuführen:
5.4.1 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 der Umfang der Nutzung geförderter Ausstattungsgegenstände;
5.4.2 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.2 oder 2.2.3
- die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,
- die Teilnahmekriterien,
- die Anzahl der Teilnehmenden,
- die durchschnittlichen Kosten pro Person und
- die Wirksamkeit der Maßnahme;
5.4.3 bei einer Förderung nach Nummer 2.2.4
- die Art der Bekanntgabe der Maßnahme,
- die Teilnahmekriterien,
- die Anzahl der Teilnehmenden,
- die Anzahl der beteiligten Genesungsbegleiterinnen oder -begleiter,
- die durchschnittlichen Kosten pro Person und
- die Wirksamkeit der Maßnahme.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.