Förderprogramm

Förderung im Zusammenhang mit dem KfW-Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur, Smart Cities & Regionen, Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Energetische Stadtsanierung – Klimaschutz im Quartier

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Kommune über das KfW-Programm 432 gefördert werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen ergänzenden Zuschuss des Landes Niedersachsen erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei der Erstellung von integrierten Quartierskonzepten und von Sanierungsmanagements für Ihre Kommune, wenn Sie eine Förderung aus dem KfW-Förderprogramm 432 (Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier) erhalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss:

  • Wenn Sie Ihren Antrag bis zum 30.6.2022 gestellt haben, beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, aus Bundes- und Landesmitteln insgesamt maximal 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Stellen Sie den Antrag ab dem 1.7.2022, beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 15 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, aus Bundes- und Landesmitteln insgesamt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Als Kommune, die für das Jahr vor dem Datum der Antragstellung Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage vom Land Niedersachsen erhält oder erhalten hat, können Sie auch nach dem 1.7.2022 einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten.

Die Höhe der Förderung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte muss mindestens EUR 2.500 betragen und für das Sanierungsmanagement mindestens EUR 15.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften in Niedersachsen.

Sie können die Zuwendung an Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterleiten, vor allem an

  • Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund,
  • Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften und
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden (besonders Eigentümerstandortgemeinschaften).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen einen Zuwendungsbescheid der KfW zum Förderprogramm 432 (Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier) erhalten haben.
  • Leiten Sie die Zuwendung an Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiter, müssen die Vorgaben der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Zusammenhang mit dem KfW Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“

Erl. d. MU v. 30.3.2022 – 62-21194-3.5 –
– VORIS 21075 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Erstellung integrierter Quartierskonzepte sowie eines Sanierungsmanagements im Zusammenhang mit dem KfW Programm 432 „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“.

Die Förderung hat zum Ziel, den Anteil der teilnehmenden Kommunen aus Niedersachsen insbesondere beim Sanierungsmanagement zu steigern. Dadurch soll eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz sowie der Kohlendioxid-Minderung im Quartier zur Erreichung der Klimaschutzziele bewirkt werden. Die niedersächsischen Kommunen sollen unterstützt werden, verstärkt an der Bundesförderung teilzunehmen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Landes.

2. Gegenstand der Förderung

Die Landesförderung für die Erstellung der integrierten Quartierskonzepte sowie der Sanierungsmanagements erfolgt in Ergänzung zum Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ (Programmnummer 432) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften in Niedersachsen.

3.2 Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte sowie für das Sanierungsmanagement an Dritte (Letztempfängerinnen und Letztempfänger) weiterzuleiten, die in eigener Verantwortung ein auf die städtebaulichen Ziele der Kommune abgestimmtes Konzept der energetischen Sanierung eines Quartiers planen.

Hierzu gehören insbesondere

  • Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund, d.h. unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50%, bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25%,
  • Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden, insbesondere Eigentümerstandortgemeinschaften mit mindestens fünf natürlichen Personen als Eigentümerinnen und Eigentümer, organisiert in privatrechtlicher Form z.B. als eingetragener Verein oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung durch das Land Niedersachsen ist das Vorliegen eines Zuwendungsbescheides der KfW zum Förderungsprogramm KfW 432 („Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“).

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte oder die Personal- und Sachausgaben für das Sanierungsmanagement im Rahmen eines Quartiersmanagements nach den Vorgaben der KfW.

5.3 Für Anträge, die bis zum 30.6.2022 gestellt werden, beträgt der Zuschuss bis zu 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen einen Anteil von 95% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.4 Der Zuschuss für Anträge, die ab dem 1.7.2022 gestellt werden, beträgt bis zu 15% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen einen Anteil von 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Kommunen, welche für das Kalenderjahr vor dem Datum der Antragstellung Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage vom Land Niedersachsen erhalten oder erhalten haben, können ab dem 1.7.2022 weiterhin den höheren Zuschuss von bis zu 20% erhalten. Die Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und des Landes dürfen in diesem Fall einen Anteil von 95% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.5 Abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 der VV-Gk zu § 44 LHO muss die Höhe der Zuwendung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte mindestens 2.500 EUR betragen und für das Sanierungsmanagement mindestens 15.000 EUR.

5.6 Soweit Zuwendungen an Unternehmen als Letztempfänger weitergeleitet werden, erfolgt die Förderung unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –, in der jeweils geltenden Fassung. Hiernach dürfen die einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Die Verlängerung eines bereits von der KfW geförderten Sanierungsmanagements, bei dem die Förderung nach der festgelegten Förderzeit ausläuft, aber von der KfW eine Anschlussförderung erhält, ist als neues Vorhaben zu werten und kann deshalb wie bei der KfW gefördert werden. Das Projekt darf nicht abgeschlossen und nicht durchfinanziert sein. Es dürfen nur Ausgaben abgerechnet werden, die innerhalb des Förderzeitraums, der in der Förderzusage definiert wird, anfallen.

6.2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für den Zuwendungsempfänger einschlägigen haushaltsrechtlichen oder vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Benennung konkreter Auftragnehmer in den Antragsunterlagen befreit den Zuwendungsempfänger nicht von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Hinweise zum Vergaberecht befinden sich auf der Internetseite www.nbank.de.

6.3 Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung ist den Letztempfängerinnen und Letztempfängern die Einhaltung der Nummer 3 ANBest-Gk vorzugeben. Die Zweckbindungsfrist beträgt für den Erwerb von Geräten und sonstigen Gegenständen sowie Internetpräsentationen und Medien fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Von diesen Regelungen kann die Bewilligungsstelle bei Vorliegen besonderer Gründe im Einvernehmen mit MU abweichen. Die besonderen Gründe sind schriftlich zu dokumentieren.

Gegenstände, die mithilfe der Zuwendung erworben oder hergestellt wurden, verbleiben nach Ende der Zweckbindungsfrist bei dem Zuwendungsempfänger zur freien Verfügung, es sei denn, dass im Bewilligungs- oder Abschlussbescheid etwas anderes bestimmt wurde.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Rückforderung der Zuwendung wird insbesondere eingeleitet, soweit der Zuwendungsbescheid der KfW ganz oder zum Teil zurückgenommen, widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam wird.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Formulare auf ihrer Internetseite www.nbank.de bereit. Dem Antrag ist der Zuwendungsbescheid der KfW beizufügen. Der Zuwendungsbescheid der KfW ist zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

7.4 Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die weitergeleitete Förderung bei Vorliegen einer Beihilfe sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt und diese umgesetzt werden. Insbesondere setzt der Zuwendungsempfänger hierzu die Vorgaben des Artikels 6 der De-minimis-Verordnung um (z.B. Einholung von Erklärungen, Überprüfung von Höchstbeträgen und sonstigen Voraussetzungen, Bescheinigungen an das Unternehmen). Die Entscheidung, ob die Weiterleitung der Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt oder ob entsprechende Leistungen ausgeschrieben werden, obliegt dem Zuwendungsempfänger.

7.5 Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen.

7.6 Für die Auszahlung der Mittel gelten die Regelungen der KfW-Förderung. Die Zuwendung für die Erstellung integrierter Quartierskonzepte wird in einer Summe nach Vorlage und beanstandungsfreiem Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung der KfW ausgezahlt. Die Zuwendung für das Sanierungsmanagement wird halbjährlich nachschüssig entsprechend des mit der KfW vereinbarten Auszahlungsplans ausgezahlt.

7.7 Abweichend von Nummer 5 der ANBest-Gk ist als Verwendungsnachweis ausschließlich der Prüfbeleg der KfW sowie das integrierte Quartierskonzept oder der Abschlussbericht des Sanierungsmanagements vorzulegen. Konzepte, Bericht und Prüfbeleg sind vorrangig in digitaler Form einzureichen. Der Prüfbeleg der KfW ist die Grundlage für die abschließende Auszahlung der Landesmittel. Der Prüfbeleg ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligungsstelle vorzulegen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 30.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 29.3.2027 außer Kraft.

 

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