Förderprogramm

Wohlfahrtspflegerische Aufgaben und außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück

Team 6SL1

Iburger Straße 30

49082 Osnabrück

Weiterführende Links:
Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und außergewöhnlicher Maßnahmen im sozialen Bereich

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Niedersachsen Aufgaben der Wohlfahrtspflege übernehmen oder außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei Aufgaben der Wohlfahrtspflege und bei innovativen Projekten mit Modellcharakter im sozialen Bereich.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses ist von Art und Umfang Ihrer Maßnahme abhängig.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Bei den wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für die Sie eine Förderung beantragen wollen, muss es sich um Maßnahmen
    • zur Führung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Behinderung und zur Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
    • für alte oder pflegebedürftige Menschen oder
    • im Rahmen ambulanter sozialer Dienste
      handeln.
  • Im sozialen Bereich muss es sich bei Ihrem Vorhaben um eines der folgenden handeln:
    • Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen,
    • Maßnahmen der Gesundheitssorge und Gesundheitsbildung, vor allem für suchtgefährdete und suchtkranke Personen und Personen mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko,
    • Maßnahmen der Selbstorganisation, der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe, des Generationendialogs, der Selbstorganisation im Seniorenbereich, der Vernetzung, der Prävention, zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sowie zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Vereinigungen von Sozialhilfeempfängern,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt,
    • Maßnahmen zur Stärkung der Familie,
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklungschancen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen,
    • Forschungsvorhaben und Gutachten zu Fragestellungen aus dem sozialen Bereich.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich

Erl. d. MS v. 22.8.2018 – 101-12253/02 –
– VORIS 21141 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 16.8.2023 – 101-12253/02 –
– VORIS 21141 –]
– Im Einvernehmen mit dem MI und dem MF

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für

1.1 die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben aus den Glücksspielabgaben gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 NGlüSpG,

1.2 die Förderung von innovativen und/oder modellhaften Projekten im sozialen Bereich aus dem Landesanteil am Aufkommen der Spielbankabgabe gemäß § 4 Abs. 1 NSpielbG.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind nach Nummer 1.1:

2.1.1 Maßnahmen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Behinderung und zur Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, insbesondere

2.1.1.1 Baumaßnahmen für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 KiTaG, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, Sonderkindergärten, Tagesbildungsstätten, Werkstätten, Wohnheime, stationäre und teilstationäre Sprachheileinrichtungen, stationäre und teilstationäre Eingliederungs- und Pflegeeinrichtungen,

2.1.1.2 Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung von Projekten und Maßnahmen, die dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ in § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dienen,

2.1.1.3 die barrierefreie Ausgestaltung von Gemeinschaftseinrichtungen,

2.1.1.4 Erholungsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen,

2.1.1.5 kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit behinderten Menschen,

2.1.1.6 Maßnahmen der Beratung und Kommunikation für gehörlose und blinde Menschen,

2.1.1.7 Maßnahmen zur Vorbereitung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt;

2.1.2 Maßnahmen für alte oder pflegebedürftige Menschen, insbesondere

2.1.2.1 Baumaßnahmen zur Umsetzung neuartiger, richtungweisender Konzepte im Bereich ganzheitlicher Pflege,

2.1.2.2 gemeinschaftliches Wohnen alter oder pflegebedürftiger Menschen sowie von Alt und Jung,

2.1.2.3 Entwicklung und Umsetzung von Konzepten neuer Wege in der Pflege sowie der Vermeidung von Heimaufenthalten,

2.1.2.4 kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit alten Menschen;

2.1.3 Maßnahmen im Rahmen ambulanter sozialer Dienste.

2.2 Zuwendungsfähig sind nach Nummer 1.2:

2.2.1 Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen, insbesondere

2.2.1.1 berufliche und soziale Integration,

2.2.1.2 Schaffung und Verbesserung von Einrichtungen und Übergangswohnungen,

2.2.1.3 Verbesserung des Wohnraumangebots,

2.2.1.4 zur Vermeidung und Überwindung von Armut und Sozialhilfebedürftigkeit,

2.2.1.5 zur Bewältigung von Gewalterfahrungen und des Opferschutzes;

2.2.2 Maßnahmen der Gesundheitssorge und Gesundheitsbildung, insbesondere für suchtgefährdete und suchtkranke Personen und Personen mit erhöhtem, gesundheitlichen Risiko;

2.2.3 Maßnahmen der Selbstorganisation, der Selbsthilfe, der Nachbarschaftshilfe, des Generationendialogs, der Selbstorganisation im Seniorenbereich, der Vernetzung, der Prävention, zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit sowie zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Vereinigungen von Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern;

2.2.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere zur Eingliederung arbeitsloser junger Menschen in das Erwerbsleben und zur sozialen Betreuung arbeitsloser und anderer am Arbeitsmarkt individuell und sozial benachteiligter junger Menschen; Eingliederung und soziale Betreuung von arbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen oder Berufsrückkehrern;

2.2.5 Maßnahmen zur Stärkung der Familie;

2.2.6 Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklungschancen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen;

2.2.7 Forschungsvorhaben und Gutachten zu Fragestellungen aus dem sozialen Bereich.

3. Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein.

4. Voraussetzungen

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn andere Fördermöglichkeiten und/oder gesetzliche Bestimmungen nicht gegeben oder bereits ausgeschöpft sind.

5. Art, Umfang, Form und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Anteilfinanzierung bewilligt. Im Ausnahmefall kann auch eine institutionelle Förderung gewährt werden; die Richtlinie ist dann entsprechend anzuwenden.

5.1.1 Eine Anteilfinanzierung kommt insbesondere für die in den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.1.5 bis 2.2.6 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.

5.1.2 Eine Fehlbedarfsfinanzierung kommt insbesondere für die in Nummer 2.2.7 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.

5.1.3 Eine Festbetragsfinanzierung kommt insbesondere für die in Nummer 2.1.1.4 aufgeführten Maßnahmen in Betracht.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

5.2.1 bei Maßnahmen bis zu Nummer 2.2.6:

Personalausgaben, Reisekosten, Honorarausgaben, im Einzelfall weitere sächliche Ausgaben sowie Ausgaben für die Herstellung oder den Erwerb im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (ggf. durch eine baufachliche Prüfung nachgewiesen);

5.2.2 bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.7:

Ausgaben für Erwerb oder Erstellung, Personalausgaben, Honorarausgaben, Reisekosten und im Einzelfall weitere sächliche Ausgaben.

5.3 Eine Projektförderung nach Nummer 1.2 kann grundsätzlich längstens für drei Jahre erfolgen.

6. Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-P und die ANBest-Gk.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.9.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

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