Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben in Übergangs- und Küstengewässern (RL Übergangs- und Küstengewässer – ÜKW)
RdErl. d. MU v. 7.12.2016 – R24-62629/410-0003 –
– VORIS 28200 –
[geändert durch RdErl. d. MU v. 14.4.2021 – 24-62629/410-0003 –
– VORIS 28200 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt, ggf. unter finanzieller Beteiligung der EU, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19.1.2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) 1306/2013 und (EU) 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen für Maßnahmen in Übergangs- und Küstengewässern i.S. der Richtlinie 2000/60/EG des Eurpäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30.10.2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EG-Wasserrahmenrichtlinie – im Folgenden: EG-WRRL –), und i.S. der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt vom 17.6.2008 (ABl. EU Nr. L 164 S. 19), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17.5.2017 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie – im Folgenden: EG-MSRL –).
Zweck der Zuwendungen ist die Verbesserung des Umweltzustandes in den Übergangs- und Küstengewässern, der insbesondere durch diffuse Belastungen aus der Landwirtschaft und durch Anforderungen der Schifffahrt gefährdet wird. Hiermit sollen insbesondere die Zielerreichungen der EG-WRRL und der EG-MSRL sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums gestärkt und das natürliche Erbe erhalten werden.
1.2 Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie erfolgt innerhalb der Gebietskulisse Übergangs- und Küstengewässer. Gebietskulisse dieser Richtlinie sind Übergangs- und Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nrn. 6 und 7 EG-WRRL sowie die Meeresregionen nach Artikel 4 EG-MSRL innerhalb Niedersachsens. Unmittelbar benachbarte Bereiche fallen ebenfalls in die Gebietskulisse, wenn dort geplante Maßnahmen für den ökologischen Zustand der Übergangs- und Küstengewässer von erheblicher Bedeutung sind. Im Fall einer Beteiligung des ELER bezieht sich die Gebietskulisse nur auf das ländliche Gebiet i.S. des Programms zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014–2020 (PFEIL).
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion” (ÜR) sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region” (SER).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben, soweit sie i.S. des Zuwendungszwecks der Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustandes im Bereich der Übergangs- und Küstengewässer dienen. Die Vorhaben sind zunächst auf den Bereich der Ems zu konzentrieren und sollen auf andere Flussmündungsgebiete übertragbar sein.
2.1 Folgende Vorhaben werden gefördert:
2.1.1 Investitionen zur Herstellung von natürlichen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration sowie der Durchgängigkeit,
2.1.2 Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Tidedynamik (z.B. Herstellung von Tidepoldern),
2.1.3 Vorhaben zur Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,
2.1.4 Investitionen zur Wiederherstellung einer natürlichen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer,
2.1.5 sonstige i.S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 stehen, wie:
a) Planungen (Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
b) konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,
c) begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,
d) Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),
e) Erwerb von Grundstücken sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen und Eigentümer und Inhaberinnen und Inhaber bestehender Rechte,
f) Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,
g) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung, insbesondere Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung und Anwendung von gewässerschonenden Landbewirtschaftungssystemen.
2.2 Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen eine rechtliche Verpflichtung besteht (z.B. verbindlich festgesetzte Kornpensationsmaßnahmen).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
• Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
• juristische Personen, die wasserwirtschaftliche oder sonstige diesbezüglich umweltrelevante Aufgaben wahrnehmen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45 h, 82 („Maßnahmenprogramm”) und § 83 WHG („Bewirtschaftungsplan”) zu beachten.
4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung des chemischen Zustandes nach der EG-WRRL dienen.
4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung
5.2.1 Die Zuwendung beträgt bei einer Förderung aus
-
Landesmitteln bis zu 90% bei einem Eigenanteil von mindestens 10%,
-
ELER- und Landesmitteln 90% bei einem Eigenanteil von 10%
der zuwendungsfähigen Ausgaben einschließlich der gültigen Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht im Rahmen einer Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund des geltenden Rechts rückerstattet wird (Artikel 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [ABL. EU Nr. L 347 S. 320; 2016 Nr. L 200 S. 140, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 [ABL. EU Nr. L 437 S. 30]).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.
5.2.2 Bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln gefördert werden, beträgt die Höhe des ELER-Anteils in der ÜR 63% und in der SER 53% der zuwendungsfähigen Ausgäben. Bei der Ermittlung des ELER-Anteils sind ausschließlich die öffentlichen oder gleichgestellten zuschussfähigen Ausgaben anzusetzen (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben der öffentlichen Hand oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts; hierzu gehören Mittel von Bund, Land und Kommunen sowie Mittel von z.B. Verbänden und Stiftungen, soweit diese der öffentlichen Aufsicht unterstehen).
5.3 Erwerb von Grundstücken
Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken mit ELER-Mitteln sind die Regeln des Artikels 69 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu beachten. Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Projekts ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.
5.4 Drittmittel
Für den Fall, dass Drittmittel aus nicht öffentlich-rechtlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der ELER-Anteil der Förderung nach Nummer 5.2.2 ausschließlich auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben zu beziehen. Finanzielle Beteiligungen Dritter, auch in Form von Finanzmitteln aus Ersatzgeldzahlungen, können den Eigenanteil der Begünstigten ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Vorschriften zu beachten ist, z.B. solche zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist für diese eine Förderung ausgeschlossen und es ist daher eine klare Abgrenzung von den Vorhaben vorzunehmen, für die die Zuwendung beantragt wird.
5.5 Vollfinanzierung, besonderes Landesinteresse
5.5.1 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.
5.5.2 Eine Zuwendung an andere Vorhabenträger, nicht jedoch an Kommunen und Zusammenschlüsse von Kommunen, kann abweichend von Nummer 5.2.1 im besonders begründeten Einzelfall nach vorheriger Zustimmung des MU und unter den Voraussetzungen der VV Nr. 2.4 zu § 44 LHO bis zu 100% betragen, wenn ein übergeordnetes Landesinteresse vorliegt.
5.6 Sachleistungen
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger (dazu zählen Kosten für eigene Geräte, eigenes Personal, eigenes Material o.Ä.), für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können jeweils his zur Höhe von 80% der entsprechenden Ausgaben, die bei Fremdvergabe an ein Unternehmen anfallen würden, in Ansatz gebracht werden. Zu den Sachleistungen nach Satz 1 sind nur solche Leistungen zu zählen, die unmittelbar der Durchführung des geförderten Projekts zuzurechnen sind, nicht jedoch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsverfahren.
Die Sachleistungen können den Eigenanteil nach Nummer 5.2.1 ergänzen oder ersetzen.
Bei einer Förderurig ausschließlich aus Landesmitteln, also ohne Beteiligung des ELER, dürfen bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von Sachleistungen erbracht werden. Bei der Anrechnung von Sachleistungen ist mindestens die Hälfte der diesbezüglichen Kosten als Eigenanteil einzubringen. Die Regelung zur Mindesthöhe des Eigenanteils (Nummer 5.2.1) ist dabei in jedem Fall zu beachten. Der übrige Teil der anerkannten Sachleistungen wird als Zuwendung gewährt. Soweit sich der Eigenanteil über die 10% aus der Mindestregelung erhöht, verringert sich der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln entsprechend.
Bei einer Förderung unter Beteiligung des ELER sind Sachleistungen, die den Wert des Eigenanteils übersteigen, nicht förderfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Abzüge bei Förderung mit ELER Mitteln
Verstöße gegen Auflagen und Bedingungen können mit Abzügen von der Förderung geahndet werden. Für die Berechnung der Sanktionen finden bei Vorhaben, die mit ELER-Mitteln finanziert werden, die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1), sowie das dazu ergangene Folgerecht Anwendung.
6.2 Hinweis auf Landes- und ELER-Förderung
Bei den geförderten Vorhaben ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides auf die Förderung durch das Land Niedersachsen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Publizitäts- und Informationspflicht hinzuweisen (Anhang III der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EU] Nr. 1305/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] [ABL EU Nr. L 227 S. 18], zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung [EU] 2021/73 der Kommission vom 26.1.2021 [ABl. EU Nr. L 27 S. 9]).
6.3 Zweckbindungsfristen
Die geförderten
-
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 25 Jahren,
-
technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren
dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; innerhalb dieser Fristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.
Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen jeweils mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung der Zuwendung folgenden Jahres.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie oder – soweit EU-Mittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Anspruch genommen werden – in dem unmittelbar geltenden Unionsrecht getroffen oder in den Dienstanweisungen der EU-Zahlstelle in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist der NLWKN. Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle wahr.
7.3 Antrag auf Zuwendung
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Informationen und amtliche Vordrucke sind unter der Internetadresse http://www.nlwkn.niedersachsen.de erhältlich. Dem Antrag auf Zuwendung muss u.a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein, die Angäben enthält über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange.
7.4 Untersuchungen
Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.3 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne o.Ä. ergänzend heranzuziehen.
7.5 Mittelzuweisung bei Trägerschaft des Landes
Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.
7.6 Ergänzende Anweisungen bei aus ELER-Mitteln mitfinanzierten Vorhaben
7.6.1 Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Projektauswahlkriterien, die sich aus der Anlage ergeben.
7.6.2 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle.
7.6.3 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob die nach Maßgabe des Unionsrechts zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen.
7.6.4 Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, entsprechend einer Anforderung alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifizierter Ziele und Prioritäten, ermöglichen (Artikel 71 der Verordnung [EU] Nr, 1305/2013);
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 7.12.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.