Förderprogramm

Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Bremen, Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Ansprechpunkt:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

Standort Oldenburg

Ratsherr-Schulze-Straße 10

26122 Oldenburg

Weiterführende Links:
Gewässerschutzberatung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Beratungsangebote für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbauunternehmen zum Trinkwasserschutz oder zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen unterstützen Sie gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei der Durchführung von Informations- und Beratungsleistungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Produktionsgartenbaus. Inhalte der Beratungen sind der Trinkwasserschutz sowie der guten Zustand oder das Potenzial von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • die Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus,
  • die Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen wie Planungen und Konzepte,
  • die Untersuchung von Böden, Pflanzen und Gewässern, soweit dies als Voraussetzung und Begleitung von Beratung erforderlich ist,
  • Informationsleistungen im Gewässerschutz und Qualifizierungsleistungen für Bewirtschafter von Grundstücken und für Multiplikatoren,
  • unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke der Gewässerschutzberatung sowie
  • Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Erfolgsbewertung gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme oder Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Wenn Sie Informations- und Beratungsleistungen in Trinkwassergewinnungsgebieten durchführen, müssen Ihre voraussichtlichen Ausgaben jährlich mindestens EUR 20.000 betragen.

Ihren Antrag stellen Sie bitte vor Beginn Ihrer Maßnahme beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Standort Oldenburg.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und deren Zusammenschlüsse sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen zuständig sind.

Die Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben müssen Sie in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Niedersachsen oder in der Freien Hansestadt Bremen durchführen.
  • In Trinkwassergewinnungsgebieten muss sich Ihr Vorhaben in ein Schutzkonzept einfügen.
  • Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen Sie für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung betreiben.
  • Die Beratungsleistungen müssen durch Personen mit nachgewiesener Beratungskompetenz durchgeführt werden.
  • Modell- oder Pilotprojekte müssen zur Einführung und Verbreitung innovativer Landbewirtschaftungsverfahren zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen
  • Modell- und Pilotprojekte müssen geeignet sein, die Effektivität und/oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern.
  • Wenn Sie Modell- oder Pilotprojekte durchführen, dürfen noch keine vergleichbaren themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Projekte mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Gewässerschutzberatung in Trinkwassergewinnungsgebieten und in Zielgebieten der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Gewässerschutzberatung Landbewirtschaftung)

Erl. d. MU v. 29.3.2016 – 23-62626/040 –
– VORIS 28200 –
[geändert durch Erl. d. MU v. 14.4.2021 – 23-62626/021 –
– VORIS 28200 –]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie, den VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347; S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19.1.2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr.1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437, S. 1), Zuwendungen für Vorhaben zum Gewässerschutz.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen in Form von Informations- und Beratungsleistungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Produktionsgartenbaus, zum Trinkwasserschutz sowie zum Erreichen und zum Erhalt des guten Zustands oder Potenzials von Grundwasser- und Oberflächenwasserkörpern, u.a. auch der Ems, nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABL. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU vom 30.10.2014 (ABL. EU Nr. L 311 S. 32) (EG-Wasserrahmenrichtlinie – im Folgenden: EG-WRRL –).

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  • die Beratung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus,

  • die Erstellung erforderlicher Beratungsgrundlagen wie Planungen und Konzepte,

  • die Untersuchungen von Böden, Pflanzen und Gewässern, soweit dies als Voraussetzung und Begleitung von Beratung erforderlich ist,

  • Informationsleistungen im Gewässerschutz und Qualifizierungsleistungen für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken und für Mulliplikatorinnen und Multiplikatoren,

  • unterstützende Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke der Gewässerschutzberatung.

Daneben werden Modell- und Pilotprojekte zur Entwicklung, Demonstration und Erfolgsbewertung gewässerschonender Landbewirtschaftungssysteme oder Maßnahmen gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung und deren Zusammenschlüsse sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Umsetzung der EG-WRRL in Niedersachsen zuständig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Informations- und Beratungsleistungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1.1 Die Vorhaben müssen in Trinkwassergewinnungsgebieten oder in Gebieten der jeweiligen Zielkulissen nach der EG-WRRL in Niedersachsen oder in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführt werden.

4.1.2 Die Vorhaben sollen durch eine umfassende Beratung eine gewässerschonende Land- und Forstbewirtschaftung sowie einen gewässerschonenden Produktionsgartenbau unterstützen. In Trinkwassergewinnungsgebieten müssen sie sich in ein Schutzkonzept einfügen. Für Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten gelten zusätzlich die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 4 NWG und der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten. Die einzelnen Beratungsleistungen sind nach Leistungspositionen und Kosten pro Einheit festzulegen. Ein Muster der anzuwendenden Leistungspositionen ist in der Anlage 1 beschrieben.

4.1.3 Die Beratungsleistung kann durch fachlich qualifizierte Dienstleister oder Beratungsorganisationen erbracht werden, die der Zuwendungsempfänger beauftragt.

4.1.4 Die mit der Beratungsleistung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die erforderliche Beratungskompetenz verfügen. Diese Kompetenz kann nachgewiesen werden durch

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwerlig in den Fachgebieten Agrarwissenschaften, Bodenkunde, Forstwissenschaften öder Gartenbau oder

  • einen Abschluss als Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) oder Bachelor of Science oder jeweils höherwertig in den geowissenschaftlichen, umweltwissenschaftlichen oder vergleichbaren Studiengängen jeweils mit entsprechenden Zusatzqualifikationen oder

  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Gewässerschutzberaterin oder Gewässerschutzberater.

Ausgenommen von diesen Qualifikationsanforderungen sind die die Beraterinnen oder Berater unterstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Technikerinnen und Techniker sowie Schreibkräfte.

4.1.5 Bei Vorhaben in Trinkwassergewinnungsgebieten muss der Antragsteller für das hierdurch geschützte Trinkwasser die Trinkwassergewinnung in Niedersachsen oder in Gebieten der Freien Hansestadt Bremen betreiben.

4.1.6 Die Auswahlkriterien i.S. der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.

4.2 Die Förderung von Modell- und Pilotprojekten erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.2.1 Die Modell- und Pilotprojekte müssen

  • zur Einführung und Verbreitung innovativer, d.h. noch nicht in die breite Praxis eingeführter Landbewirtschaftungsverfahren zur Reduzierung diffuser Einträge aus der Land- und Forstwirtschaft sowie des Produktionsgartenbaus oder

  • zur Entwicklung neuer Ansätze einer Erfolgsbewertung oder Verbesserung von Maßnahmen zum Gewässerschutz beitragen.

4.2.2 Das Vorhaben muss geeignet sein, die Effektivität und/ oder Effizienz der Gewässerschutzberatung landesweit zu verbessern. Voraussetzung ist außerdem, dass noch keine vergleichbaren, themenbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen und keine vergleichbaren Projekte mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Dies ist in einem vorzulegenden fachlichen Arbeitskonzept darzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt.

5.2 Die gesamten öffentlichen förderfähigen Ausgaben für EU-kofinanzierte Vorhaben werden entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu 80% aus EU-Mitteln und zu 20% aus Landesmitteln finanziert.

5.3 Bei Informations- und Beratungsleistungen in Trinkwassergewinnungsgebieten müssen die förderfähigen voraussichtlichen Ausgaben mindestens 20.000 EUR pro Jahr betragen. Der Zuwendungsantrag hat sich zeitlich an der Laufzeit des Schutzkonzepts zu orientieren.

5.4 Bei Informations- und Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL muss die Laufzeit mindestens ein Jahr betragen. Der Bewilligungszeitraum hat der Laufzeit des Schutzkonzepts zu entsprechen.

5.5 Ab 2023 sind keine neuen Zuwendungsanträge mehr zulässig.

5.6 Bei der Berechnung der Zuwendung ist von den Ausgaben auszugehen, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des beantragten Vorhabens zu erreichen. Dabei darf die Höhe der Zuwendung die tatsächlichen Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht übersteigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die Bewilligungsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie den Beauftragten der EU und des Landes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

Diese Pflicht ist auch auf ggf. beauftragte Dienstleister zu übertragen.

6.2 Bei Modell- und Pilotprojekten sind dem Land die Rechte an der Nutzung der Ergebnisse (z.B. zur Veröffentlichung) zu sichern.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) 165/94, (EG) 2799/98, (EG) 814/2000, (EG) 1290/2005 und (EG) 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549; 2016 Nr. L 130 S. 9; 2017 Nr. L 327 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.12.2020 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 181 S. 48), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16.2.2017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 1), sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.4.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU Nr. L 227 S. 69; 2017 Nr. L 14 S. 18), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1009 der Kommission vom 10.7.2020 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), Anwendung.

Darüber hinaus sind die Dienstanweisungen zu dieser Richtlinie zu beachten.

7.2 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

7.3 Antragsverfahren

7.3.1 Anträge sind auf den vorgeschriebenen Vordrucken an die Bewilligungsbehörde zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.3.2 Bei der Antragstellung sind die hinreichend konkretisierten Planungsunterlagen vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere eine Beschreibung des geplanten Vorhabens, ein Finanzierungsplan und ein Zeitplan.

7.3.3 Das Schutzkonzept gemäß Nummer 4.1.2 Satz 2 ist mit dem Antrag einzureichen. Es muss zumindest Folgendes enthalten:

  • Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,

  • Nennung der Belastungsschwerpunkte,

  • Herleitung des Maßnahmenbedarfs, mit Nennung bisher durchgeführter Maßnahmen und zukünftig geplanter Maßnahmen,

  • Beschreibung der Ziele und der erwarteten Ergebnisse anhand geeigneter Indikatoren,

  • Kostenplan für den Beratungszeitraum,

  • Organisationskonzept.

7.3.4 Für Informations- und Beratungsleistungen in Zielgebieten der EG-WRRL ist eine Gebietskulisse für Niedersachsen ermittelt und auf der Internetseite des NLWKN veröffentlicht oder kann beim NLWKN angefordert werden. In dieser Gebietskulisse besteht ein Bedarf für Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands der Grund- und/oder Oberflächenwasserkörper.

7.3.5 Das Arbeitskonzept, das für Modell- und Pilotprojekte mit dem Antrag einzureichen ist, enthält zumindest Folgendes:

  • Kurzbeschreibung der Ausgangssituation,

  • Herleitung des Projektbedarfs mit fachlicher Erläuterung der überregionalen Bedeutung des Projektgegenstands oder -themas,

  • Darstellung der durch das Modell- und Pilotvorhaben zu erwartenden Ergebnisse und deren praktischer Bedeutung für den Gewässerschutz,

  • Darstellung von Teilergebnissen mit Zeitplan und von Indikatoren, die die Ergebniserreichung anzeigen,

  • Kostenplan für den Projektzeitraum.

Bei der Erstellung des Arbeitskonzepts ist auf die zur Zielverfolgung genannten Punkte in Nummer 4.2.1 einzugehen.

7.4 Vergabeverfahren

Ein Vergabeverfahren zur Beauftragung Dritter gemäß Nummer 4.1.3 darf erst nach erfolgter Bewilligung stattfinden. Hierbei sind die geltenden vergaberechtlichen Regelungen einzuhalten.

7.5 Auszahlung der Mittel

7.5.1 Der Zuwendungsempfänger muss für die Auszahlung der Mittel einen Auszahlungsantrag (Mittelabruf, Verwendungsnachweis) nebst Vorlage von qualifizierten Zahlungsnachweisen bei der Bewilligungsbehörde einreichen, die die Belege prüft. Näheres wird über Dienstanweisungen und Erlasse geregelt. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die erbrachten Leistungen anhand von prüffähigen Belegen nachgewiesen sind.

7.5.2 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt durch die Zahlstelle beim ML.

7.6 Vorhaben in Trägerschaft des Landes

Bei Vorhaben in Trägerschaft des NLWKN tritt die Mittelzuweisung an die Stelle des Zuwendungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.

7.7 Sanktionen

Für die Berechnung von Verwaltungssanktionen finden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABL. EU Nr. L 347 S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (ABL. EU Nr. L 347 S. 865), und die dazu ergangene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. EU Nr. L 181 S. 48), sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2'014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. EU Nr. L 227 S. 69), geändert durch Durchführungsverordnung(EU) 201512333 vom 14.12.2015 (ABL. EU Nr. L 329 S. 1), Anwendung. Einzelheiten zur Berechnung von Sanktionen und zu deren Abstufungen und Kategorien werden in den Dienstanweisungen geregelt. Weitere Sanktionen können von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

7.8 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorliegen und die Auflagen erfüllt werden. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

8. Staatliche Beihilfen

Für die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen gilt Artikel 81 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

9. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 30.3.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?