Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit und zum Ausgleich von Verdienstausfällen
Erl. d. MS v. 28.11.2022 – 303.31-51 720/1 –
– VORIS 21133 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach § 12 AG SGB VIII, § 10 des Jugendförderungsgesetzes (im Folgenden: JFG), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit sowie zum Ausgleich von Verdienstausfällen.
1.2 Ziel ist es, zur Stärkung der verbandlichen Jugendarbeit auf Landesebene junge Menschen durch Bildungsmaßnahmen in ihrer Entwicklung zu fördern. Dies soll mit allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen – an Lernzielen der Jugendarbeit orientierten – Angeboten geschehen. Die Angebote sollen an den Lebenswelten, Interessen, individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der jungen Menschen ansetzen und ihre soziale Kompetenz, ihre Persönlichkeitsbildung sowie das Lernen in Kooperation und Teamarbeit stärken. Weiterhin soll ehrenamtliches Engagement in der verbandlichen Jugendarbeit sichergestellt und gefördert werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- die Senkung der Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen in der Jugendarbeit i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 5 JFG und § 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit sowie
- der Ausgleich von Verdienstausfall der ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden bei der Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, sonstigen Maßnahmen der Jugendarbeit i.S. des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports sowie an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene.
Abweichend von § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit kann auch die Senkung von Teilnahmekosten der Bildungsveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer gefördert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Jugendverbände, die auf Landesebene als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden an den Bildungsveranstaltungen soll das 12. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein. Die Altersbegrenzung gilt nicht für Jugendgruppenleitende in verantwortlicher Funktion.
4.2 Die Bildungsveranstaltungen müssen überwiegend von Teilnehmenden aus Niedersachsen besucht werden.
4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct) und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch oder anderen Jugendwerken gefördert werden.
4.4 Die Bildungsveranstaltungen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf angemessen berücksichtigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung zur Senkung der Teilnahmekosten beträgt
5.2.1 bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer
- mit Übernachtung bis zu 23 EUR je Tag und Teilnehmenden,
- ohne Übernachtung bis zu 13 EUR je Tag und Teilnehmenden und
5.2.2 bei Bildungsveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer bis zu 7,50 EUR je Tag und teilnehmender Person.
Daneben wird bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer eine Zuwendung zur Senkung der Fahrkosten der Teilnehmenden gewährt. Für die Berechnung dieser Zuwendung werden bis zu einer einfachen Entfernung von 400 Kilometern die tatsächlichen Ausgaben, höchstens jedoch der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse Eisenbahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück, unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen, zugrunde gelegt. Notwendige Nebenkosten wie z.B. IC/EC/ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können ebenfalls berücksichtigt werden.
5.3 Die Zuwendung zum Ausgleich von Verdienstausfall beträgt für jeden vollen Arbeitstag nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung bis zu 100 EUR. Im Fall nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung für halbe Tage wird die Zuwendung entsprechend gewährt. öffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden, oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte, sind auf die Zuwendung anzurechnen.
Ausgenommen von der Zuwendung zum Ausgleich von Verdienstausfall sind die hauptamtlichen Kräfte des Trägers der Maßnahme.
5.4 Abweichend von der VV Nr. 1.1 Satz 3 zu § 44 LHO können auch Zuwendungen gewährt werden, die insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigen. Die Mindestförderhöhe beträgt 500 EUR.
6 Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Die Zuwendung gemäß Nummer 5.2 wird grundsätzlich durch einen Einzelantrag beantragt, der Angaben über die voraussichtlichen Teilnahmezahlen, die voraussichtliche Zuwendungshöhe und die vorgesehenen Themenbereiche enthalten muss.
6.4 Anstatt eines Einzelantrags für eine einzelne Bildungsveranstaltung können auf Landesebene nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII erfüllen, Zuwendungen nach Nummer 5.2 auch mit einem Gesamtplan beantragen. Dazu legen sie der Bewilligungsbehörde zum Anfang eines jeden Jahres vor Beginn der Bildungsveranstaltungen einen Gesamtplan vor. Der Gesamtplan muss auch die Erklärungen der Zuwendungsempfänger enthalten, dass sie dem Verteilungsvorschlag des Landesjugendrings Niedersachsen gemäß Nummer 6.6 zustimmen, sofern der vorgelegte Gesamtplan Gegenstand eines solchen Verteilungsvorschlags ist.
6.5 Für die Bildungsveranstaltungen sind Gesamtpläne wie folgt vorzulegen:
6.5.1 Die Landesverbände legen einen Gesamtplan für ihre Bildungsveranstaltungen vor.
6.5.2 Die Dachverbände legen einen Gesamtplan für ihre Bildungsveranstaltungen vor, die sie im Bereich ihrer Mitgliedsverbände in eigener Verantwortung durchführen wollen.
Für die Nummern 6.5.1 und 6.5.2 können – abgesehen von Bildungsveranstaltungen zentraler Art, die die Landes-/Dachverbände selbst durchführen – Bildungsveranstaltungen auch in Teilorganisationen geplant, vorbereitet und durchgeführt werden. Auch in einem solchen Fall ist der Landes-/Dachverband der für die betreffenden Bildungsveranstaltungen verantwortliche Antragsteller, Empfänger und Verwender der Landeszuwendung.
6.6 Der Landesjugendring Niedersachsen kann der Bewilligungsbehörde einen begründeten Vorschlag für die Verteilung der in dem jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf seine Mitgliedsverbände machen.
6.7 Für Einzelbewilligungen nach Nummer 6.3 sind im Verwendungsnachweis nachzuweisen
6.7.1 als Einnahmen
- die von den Teilnehmenden gezahlten Tagungsbeiträge (Netto-Teilnahmebeitrag),
- die Landeszuwendung,
- sonstige Einnahmen;
6.7.2 als Ausgaben
- die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung,
- die Ausgaben für Referentinnen und Referenten,
- die erstatteten Fahrtkosten;
6.7.3 als Beleg ist die vollständige Teilnahmeliste beizufügen. Aus der Teilnahmeliste müssen sich Name, Alter, Anschrift und die Anwesenheitstage der Teilnehmenden sowie die erstatteten Fahrtkosten ergeben. Die Seminarleitung bestätigt die Richtigkeit mit einer Unterschrift. Als Sachbericht ist das durchgeführte Programm vorzulegen.
6.8 Für Gesamtbewilligungen nach Nummer 6.4 ist der zahlenmäßige Nachweis und der Sachbericht für jede einzelne Bildungsveranstaltung entsprechend der Nummer 6.7 zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger versichert, dass nur die für die Durchführung der Bildungsveranstaltung angemessenen und nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Träger gedeckten Ausgaben der Berechnung der Teilnahmebeiträge zugrunde gelegt worden sind. Unberührt bleibt die Befugnis des Zuwendungsempfängers, von den Teilnehmenden höhere als zur Ausgabendeckung erforderliche Beiträge zu verlangen, wenn die Überschüsse aus den Teilnahmebeiträgen nach der Versicherung des Zuwendungsempfängers dazu verwandt worden sind, die Teilnahmebeiträge einer anderen Bildungsveranstaltung herabzumindern (Aufstockung der Eigenmittel). Überschüsse, die bei einer Bildungsveranstaltung oder sonstigen Maßnahme dadurch entstehen, dass die Zuwendung gemäß Nummer 5.2 höher ist als die tatsächlichen Ausgaben, sind zurückzuzahlen.
6.9 Die Bewilligungsbehörde bestimmt Form und Inhalt der Vordrucke, die zur Beantragung sowie für den Nachweis der Verwendung von Zuwendungen zum Ausgleich von Verdienstausfall nach Nummer 5.3 erforderlich sind.
7 Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.