Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ausbildungsverbünden (RL Ausbildungsverbünde)
Erl. d. MK v. 22.6.2022 – 45-80121/36 –
– VORIS 22420 –
Bezug: a) RdErl. d. MB. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) – VORIS 64100 –
b) Erl. v. 1.12.2015 (Nds. MBl. S. 1502) – VORIS 22420 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen für die Förderung von Projekten von Ausbildungsverbünden, die in Partnerschaft mit Betrieben Ausbildung im Verbund durchführen. Die Förderung unterstützt die Ziele der Nationalen Allianz für Aus- und Weiterbildung. Gleichzeitig wird die im niedersächsischen „Bündnis Duale Berufsausbildung“ verabschiedete Handlungsempfehlung zur Stärkung der Verbundausbildung aufgegriffen.
Ziele sind
- der Zugang zur dualen und vollschulischen Berufsausbildung für Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerber mit besonderem Förderbedarf und Bewerberinnen und Bewerber mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere mit Fluchthintergrund, dabei ist die Ausbildung von Fachpraktikerinnen und Fachpraktikern ausdrücklich erwünscht,
- eine effektive Zusammenführung von Angebot und Nachfrage (Matching) in den regionalen Ausbildungsmärkten,
- eine bessere regionale Versorgung der Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerber mit betrieblichen Ausbildungsplätzen durch die Gewinnung von Betrieben für Ausbildung,
- die Sicherung und Verbesserung der Qualität der betrieblichen Ausbildung,
- durch die Teilhabe an der Ausbildung im Verbund eine Verbesserung der Ausbildungseignung kleiner und mittlerer Unternehmen und damit auch eine Erhöhung des Ausbildungsplatzpotenzials der ausbildenden Betriebe,
- die Steigerung der Ausbildungszahlen in Ausbildungsberufen mit besonderem Bedarf an Fachkräftenachwuchs,
- die Möglichkeit der Ausbildung im Verbund bei Einführung neuer Ausbildungsberufe und
- der Erwerb von interkultureller Kompetenz für Auszubildende durch Kooperation mit europäischen und internationalen Betrieben sowie durch Auslandsaufenthalte zu Inhalten der Berufsausbildung, zum Erwerb von Kenntnissen internationaler Betriebsabläufe und Wirtschaftsstrukturen sowie zur Verbesserung von beruflichen Sprachkenntnissen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/ 1057 –,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von Verbundausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der Handwerksordnung – im Folgenden: HwO –, dem Seearbeitsgesetz – im Folgenden: SeeArbG – oder dem PflBG.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
- Vorhaben, die aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ gefördert werden,
- Vorhaben, die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden,
- Vorhaben von Dienststellen der Bundes- und Landesverwaltung.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen des privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte und die Ausbildungsstätte des Zuwendungsempfängers muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Die Betriebsstätte der Betriebe, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
4.2.1 Die der Verbundausbildung zugrundeliegenden Ausbildungsverträge müssen im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG, der HwO oder einer Ausbildung nach dem SeeArbG oder dem PflBG abgeschlossen und von der jeweils zuständigen Stelle eingetragen sein, sofern eine solche gesetzlich vorgesehen ist.
4.2.2 Ein Nachweis der erforderlichen Eignung gemäß den §§ 27 und 28 BBiG des Verbundpartners, der die Ausbildungsverträge abschließt, ist vorzulegen.
4.2.3 Der Antragsteller muss in seiner Projektdarstellung das Verbundmodell beschreiben und Angaben zur Anzahl der geplanten Ausbildungsplätze und der geplanten Ausbildungsberufe machen.
4.2.4 Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe müssen im Verbund abgedeckt werden können.
4.2.5 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird. Mögliche Kofinanzierungen Dritter müssen gesichert sein.
4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.3.1 Ausgangslage und Ziele des Projekts,
4.3.2 Qualität des Umsetzungskonzepts,
4.3.3 Querschnittsziele („Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, „ökologische Nachhaltigkeit/nachhaltige Entwicklung“ sowie „Gute Arbeit“).
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesen Richtlinien ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40% und in der ÜR 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landesmittel können zur gezielten Erhöhung des Interventionssatzes zusätzlich bei regional hohem Ausbildungsplatz- und Fachkräftebedarf sowie bei Unterstützung von Ausbildungsplatzbewerberinnen und Ausbildungsplatzbewerbern mit besonderem Förderbedarf und mit Zuwanderungsgeschichte gewährt werden.
5.3 Die Laufzeit eines Projekts nach Nummer 2.1 ist grundsätzlich auf 42 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
- Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,
- Vergütungen, soweit sie vom Projektträger als Ausbilder gemäß § 10 BBiG oder § 18 PflBG zu erbringen sind,
- Restkostenpauschale.
Die Abrechnung der Personalausgaben, der Teilnehmergehälter sowie der Freistellungskosten als vereinfachte Kostenoption i.S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt.
5.4.1 Zuwendungsfähig bei der Vergütung der Auszubildenden sind die Ausgaben für die Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate.
Bei Projekten nach diesen Richtlinien werden alle sonstigen projektbezogenen förderfähigen Ausgaben durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 56 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35% abgegolten.
5.4.2 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+- Verwaltungsbehörde festgelegt. Diese Ausgaben sind Teil der Personalausgaben und damit auch Bemessungsgrundlage für die in Nummer 5.4 genannte Restkostenpauschale.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen‘ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrat-Drucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten der ESF+-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, auf der Homepage, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Betrieb/in der Einrichtung) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu informieren.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 22.6.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.