Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Erl. d. MS v. 31.1.2022 – 202-38311 –
– VORIS 24100 –
1. Zuwendungszweck
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen an Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen und ihre Kinder (Frauenhäuser), an Beratungseinrichtungen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und an Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS).
1.2 Ziel ist die Überwindung und Ächtung der Gewalt gegen Mädchen und Frauen durch Unterstützung und Beratung der Betroffenen sowie durch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird
2.1 die psychosoziale Beratung, Unterbringung und Betreuung der von häuslicher sowie sexueller Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und ihrer Kinder durch Frauenhäuser. Frauenhäuser sind Häuser, die von Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern aufgrund ihres professionellen Angebots sofortige Hilfe und Akutschutz vor Gewalt durch Aufnahme und Beratung bieten,
2.2 die psychosoziale Beratung der von Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen und Mädchen in Beratungseinrichtungen,
2.3 die pro-aktive, psychosoziale Erstberatung der von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffenen Frauen in BISS, sowie
2.4 die Präventions-, Vernetzungs- und Öffentlichkeitsarbeit und Hilfestellung für Angehörige und Dritte.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger
3.1 eines Frauenhauses für misshandelte Frauen und ihrer Kinder und/oder
3.2 einer Beratungseinrichtung für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind und/oder
3.3 einer BISS
in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können solchen Frauenhäusern, Beratungseinrichtungen und BISS gewährt werden, die über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen. Die psychosoziale Beratung und Begleitung soll durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen oder durch Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung ausgeübt werden.
4.1 Ein Frauenhaus muss in der Regel mindestens acht Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen. Für Bestandseinrichtungen sind Ausnahmen zulässig.
4.2 BISS sind an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung möglichst vor Ort anzugliedern. Sie decken das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion ab. Die Träger müssen der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.1 (Frauenhaus) und 2.4 können folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.2.1 je Frauenhaus mit bis zu acht Belegungsplätzen eine Zuwendung zu Honorar- und Sachausgaben in Höhe von bis zu 10.000 EUR; ab neun Belegungsplätzen erhöht sich dieser Betrag auf bis zu 12.000 EUR und
5.2.2 eine Zuwendung zu Personalausgaben – in Anlehnung an EntgeltGr. 11 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF – in Höhe von bis zu 87.000 EUR pro acht Belegungsplätzen soweit mindestens eine ganze Stelle besetzt ist. Diese Zuwendung kann sich um bis zu 10.875 EUR je zusätzlichem oder geringerem Belegungsplatz und analog besetztem Stellenanteil erhöhen oder vermindern.
Bei nicht das ganze Jahr durchgehend besetzen Stellen wird die Zuwendung nur anteilig gewährt.
Bei einer nach Nummer 5.6 berechneten durchschnittlichen Auslastungsquote der Frauenhäuser von weniger als 50% kann die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Plätze reduziert werden.
Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, z.B. bei einer nach Nummer 5.6 berechneten durchschnittlichen Auslastungsquote der Frauenhäuser von über 80%, zusätzliche Belegungsplätze berücksichtigen.
5.3 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.2 (Beratungseinrichtungen) und 2.4 können – soweit mindestens eine Vollzeitstelle besetzt ist – folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.3.1 eine Zuwendung zu den Ausgaben für die psychosoziale Beratung von Gewalt betroffener Frauen einschließlich der Beratung von Angehörigen und Fachkräften
- in Höhe von 41.500 EUR bei bis zu 120 Beratungsfällen,
- in Höhe von 62.700 EUR bei 121 bis zu 220 Beratungsfällen,
- in Höhe von 69.500 EUR ab 221 Beratungsfällen
jeweils i.S. von Nummer 5.5 und
5.3.2 eine Zuwendung zu den Ausgaben der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2.500 EUR.
Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder in Teilzeit besetzten Stelle werden die Zuwendungen nach Nummer 5.3.1 nur anteilig gewährt.
Beratungseinrichtungen, die keine Zuwendung nach Nummer 5.3.1 erhalten, kann eine Zuwendung zu Honorar- und Sachausgaben gewährt werden. Die Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 14.700 EUR.
5.4 Im Rahmen der Förderungen nach Nummer 2.3 (BISS) und 2.4 können zu Personal-, Honorar- und Sachausgaben folgende jährliche Zuwendungen gewährt werden:
5.4.1 eine Zuwendung in Höhe von 11.000 EUR, sofern sie eine oder mehrere Außenstellen vorhalten, zusätzlich eine Zuwendung in Höhe von 3.000 EUR je Außenstelle,
5.4.2 eine Zuwendung zu den Ausgaben der Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2.500 EUR und
5.4.3 eine fallbezogene Zuwendung in Höhe von 62 EUR je Fall, die sich anhand des jährlichen Durchschnitts der Beratungsfälle nach Nummer 5.6 berechnet.
5.5 Der Berechnung des Höchstbetrags der Zuwendung nach den Nummern 5.3 und 5.4 ist die Anzahl der von häuslicher und sexueller Gewalt oder Stalking direkt betroffenen Mädchen und Frauen zugrunde zu legen, die in den in den Nummern 3.2 und 3.3 genannten Einrichtungen psychosozial beraten werden (Beratungsfälle). Soweit bei Einrichtungen nach Nummer 3.3 in besonderen Fällen Männer als Opfer häuslicher Gewalt psychosozial beraten werden, werden diese als Beratungsfall berücksichtigt.
5.6 Der Berechnung der Auslastung der Zufluchtsstätten und der Anzahl der Beratungsfälle nach den Nummern 5.2 bis 5.4 ist ein jährlicher Wert zugrunde zu legen, der sich aus dem Durchschnitt der aufgenommenen Frauen in den Frauenhäusern oder der Beratungsfälle der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorjahres der Förderung berechnet.
Es wird eine hundertprozentige Auslastung zugrunde gelegt, wenn ein Belegungsplatz für Frauen an 365 Tagen im Jahr belegt ist. Grundlage für die Anzahl der zu berücksichtigenden Belegungsplätze nach Nummer 5.2 ist die Anzahl der vom Land geförderten Belegungsplätze des Jahres 2021.
5.7 Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Förderung von neuen Projekten bis zum Vorliegen der entsprechenden Durchschnittswerte nach Nummer 5.6 nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Der Antrag ist bis zum 1. November für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
6.4 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns ist zugelassen. Hierdurch ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein. Die Kenntnis hierüber ist im Antrag zu bestätigen.
6.5 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. April des auf die Bewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.