Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung kriminalpräventiver Projekte
AV d. MJ v. 17.5.2018 – 4209-H-LPR.7 –
– VORIS 33300 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung kriminalpräventiver Projekte.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben für kriminalpräventive Projekte und Maßnahmen, insbesondere Pilotprojekte und Modellmaßnahmen. Die Förderung erfolgt schwerpunktmäßig im Bereich „Weiterentwicklung der Kriminalprävention im Rahmen kommunaler Gesamtstrategien”.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbeitragsfinanzierung gewährt.
4.2 Für dasselbe Projekt oder gleich geartete Projekte können für bis zu zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre Zuwendungen bewilligt werden.
4.3 Der Fördersatz beträgt bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Kalenderjahr kann der Zuschuss für ein Projekt insgesamt bis zu 20.000 EUR betragen. Abweichend von Nummer 1.1 der VV-Gk zu § 44 LHO wird die Mindestzuwendungshöhe auf 15.000 EUR herabgesetzt.
4.4 Personal- und Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch das Projekt zusätzlich entstehen. Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann mit 15,00 EUR/Std. als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen. Die durch zusätzliches Personal entstehenden Sachausgaben wie Raumkosten, laufende Sachausgaben (z.B. Material, Fernmeldekosten), Ausgaben für die notwendige Büroausstattung sowie deren Unterhaltung, sonstige Investitionen sowie die Ausstattung eines Büroarbeitsplatzes mit Informations- und Kommunikationstechnologie werden pauschal gefördert, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus den „Tabellen der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, der Durchschnittssätze für die Veranschlagung der Personalausgaben sowie der Durchschnittssätze für die Berechnung der haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeit” des MF in der jeweils geltenden Fassung. Folgende Sachausgaben sind zuwendungsfähig, sofern sie nicht durch die in Satz 4 genannte Sachkostenpauschale abgegolten sind:
a) Reisekosten,
b) Ausgaben für Fortbildungen,
c) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Ergebnisse von geförderten Maßnahmen und Projekten unterliegen der Evaluation durch eine vom Landespräventionsrat beauftragte Hochschule oder wissenschaftliche Einrichtung. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahme an einer eingehenden Projektberatung durch die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates teilzunehmen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen, für eine ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das MJ. Anträge sind bis zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres beim Landespräventionsrat (Geschäftsstelle des Landespräventionsrates, Siebstraße 4, 30171 Hannover) schriftlich zu stellen. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Es gilt das Datum des Eingangsstempels. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder beim Landespräventionsrat erhältlich.
6.3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Landespräventionsrates prüft die beantragten Maßnahmen und Projekte in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und trägt das Prüfungsergebnis dem Vorstand des Landespräventionsrates vor.
6.4 Der Vorstand leitet den Antrag mit seiner Empfehlung der Bewilligungsbehörde zur Entscheidung zu.
7. Schlussbestimmungen
Diese AV tritt am 1.9.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.