Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Erl. d. MS v. 24.1.2018 – 303.11-43813-01 –
– VORIS 21141 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 12.9.2022 – 303.11-43813-01 –
– VORIS 21141 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung
1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften mit dem Zweck, die Rahmenbedingungen der sozialen und ökologischen Wirtschaft zu stärken und insbesondere im Sozialbereich Lösungen für den demografischen Wandel und die vielfältigen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens zu unterstützen. Die Zuwendung umfasst die notwendigen Ausgaben, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang einer Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG stehen.
1.2 Sozialgenossenschaften i.S. dieser Richtlinie sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die sozialen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Initiatorengruppe (z.B. bestehend aus Privatpersonen, Unternehmen, Kommune), die eine Sozialgenossenschaft gründen will. Sie bestimmt eine verantwortliche Vertreterin oder einen verantwortlichen Vertreter zur Antragstellerin oder zum Antragsteller, da der die Genossenschaft begründende Rechtsakt der Eintragung einer Genossenschaft erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Förderung vollzogen wird.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Förderfähig sind Maßnahmen, wenn sie dem in Nummer 1.1 definierten Zweck dienen. In der Anlage sind die Zielgruppen und Projekte dargestellt. Eine Entscheidung, ob Projekte nach Nummer 1.4 der Anlage gefördert werden, wird von der Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem MS getroffen.
3.2 Je Sozialgenossenschaft kann die Förderung nur einmal in Anspruch genommen werden.
3.3 Die Sozialgenossenschaft muss ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Niedersachsen haben und sich in Niedersachsen in das Genossenschaftsregister eintragen lassen. Dafür ist der Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Amtsgerichts maßgeblich.
3.4 Es ist eine bewertende Stellungnahme der Kommune, in der die Genossenschaft tätig werden soll, vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Kommune selbst Mitglied der Genossenschaft werden soll. Die Stellungnahme wird in die Förderentscheidung einbezogen.
3.5 Energiegenossenschaften werden in das Förderprogramm nicht einbezogen.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
4.2 Die Anteilfinanzierung beträgt maximal 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Antragstellerin oder der Antragsteller i.S. von Nummer 2 hat als Eigenanteil mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.
4.3 Es kann eine Reduzierung des Eigenanteils auf weniger als 10% erfolgen, wenn ausschließlich Personen eine Sozialgenossenschaft gründen wollen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Der Eigenanteil kann auf bis zu 5% reduziert werden.
4.4 Die Gründungskosten einer Genossenschaft bestehen insbesondere aus den Ausgaben für
- Mitgliederwerbung/Infoveranstaltungen,
- Beratung/Begleitung zur Aufstellung des Businessplans und der Satzung,
- Gründungsversammlung,
- Erstellung des Gründungsgutachtens,
- Eintragung in das Genossenschaftsregister,
- Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Genossenschaftsverbände und spezielle Beratungen und Unterstützungsleistungen von anderen Stellen (Architektenbüros, Bauämtern, Kammern, Steuerfachleuten, Notarinnen und Notaren etc.), die für den Gründungsprozess und den weiteren Fortschritt notwendig sind.
4.5 Die Höchstförderung beträgt 6.000 EUR.
4.6 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO können Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2.500 EUR bewilligt werden, wenn die geplante Genossenschaftsgründung wesentlich zur lokalen Daseinsvorsorge beiträgt.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
5.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (http://www.soziales.niedersachsen.de) bereit.
5.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen.
5.5 Der Zuwendungsempfänger übersendet der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projekts einen Verwendungsnachweis.
5.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
6. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
-----
Anlage
Zielgruppen und Projekte der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
1.1 Sozialgenossenschaften sind insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
- Gesundheit und Soziales,
- Regionalentwicklung und lokale Daseinsvorsorge,
- Wohnen und Quartiersentwicklung.
1.2 Zielgruppen einer sozialgenossenschaftlichen Idee sind
- Alleinerziehende,
- dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integrierbare Personengruppen,
- Familien,
- Kinder und Jugendliche,
- Menschen mit Behinderung,
- Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,
- Personengruppen mit besonderen Bedarfen (z.B. Flüchtlinge),
- Seniorinnen und Senioren,
- Unternehmenskooperationen.
1.3 Projekte nach Nummer 3.1 der Richtlinie sind
- Bibliotheken,
- Bürgerbäder,
- Bürgerbusse und andere Mobilitätsprojekte,
- Dorfläden,
- Gestaltung sozialer Zentren als quartiersgenossenschaftliche Selbstorganisation,
- Inklusionsprojekte,
- Kinderbetreuungsmodelle,
- kulturelle Projekte,
- Kranken- und Altenpflegemodelle,
- Modelle genossenschaftlichen Wohnens (gemeinschaftliche Wohnformen wie Wohnprojekte und ambulant betreute Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG),
- Nachbarschaftshilfen,
- ökologische Projekte,
- Projekte für arbeitssuchende Menschen,
- Projekte für Flüchtlinge,
- Projekte für Seniorinnen und Senioren,
- Soziale Kaufhäuser.
1.4 Um neuen Entwicklungen des demografischen Wandels und der stetigen Veränderung der Gesellschaft angemessen begegnen zu können, können auch Projekte gefördert werden, die nicht in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannt sind.