Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Regionalen Initiativen und Kooperationen für Frauen am Arbeitsmarkt (RIKA)
Erl. d. MS v. 1.3.2022 – 204-43041 –
– VORIS 82300 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 29.11.2023 – 204-43041 –
– VORIS 82300 –]
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 11.11.2015 (Nds. MBl. S. 1496), geändert durch Erl. v. 21.12.2017 (Nds. MBl. 2018 S. 2)
– VORIS 82300 –
c) Erl. v. 17.7.2015 (Nds. MBl. S. 963), zuletzt geändert durch Erl. v. 1.12.2020 (Nds. MBl. S. 1504)
– VORIS 82300 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und des Landes Niedersachsen Zuwendungen für „Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft“ sowie für Einzelmaßnahmen, deren Ziel es ist, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben mittels regionaler Ansätze zu verbessern (RIKA-Projekte).
Das Land verfolgt das Ziel, mehr Chancengerechtigkeit bei der Existenz- und Alterssicherung von Frauen und Männern herzustellen. Am Arbeitsmarkt orientierte Beratung und Kompetenzerweiterung für nichterwerbstätige und beschäftigte Frauen ist Schwerpunkt der Förderung. Darüber hinaus wird die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege unterstützt.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –;
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 –;
- Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –;
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, – im Folgenden: AGVO –.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten in dieser Richtlinie enthaltene Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft
Gefördert werden die Einrichtung und der Betrieb von Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft als Strukturprojekte, die die berufliche Entwicklung von Frauen unterstützen und die hierfür erforderlichen Netzwerke schaffen und pflegen. Das Angebot einer Koordinierungsstelle besteht nur für Frauen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen. Im Übrigen wird das Einzugsgebiet durch den Projektträger eingegrenzt.
Programmgebietsübergreifende (SER- oder ÜR-) Koordinierungsstellen sind nicht zulässig.
Die Aufgaben einer Koordinierungsstelle sind:
2.1.1 Lebensphasenorientierte Beratung von Frauen zu Neuorientierung und Entscheidungsfindung, beruflichem Wiedereinstieg, aktueller Arbeitsmarktsituation, Weiterbildungsmöglichkeiten und -finanzierung sowie Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege. Ziel der Beratung ist die Entwicklung einer beruflichen Perspektive für eine existenzsichernde Beschäftigung.
2.1.2 Durchführung von kurzen Orientierungs- und Informationsveranstaltungen (maximal 30 Zeitstunden); Abstimmung von regionalen Weiterbildungsbedarfen und -angeboten in Kooperation mit den Bildungsträgern vor Ort; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Menschen mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen.
2.1.3 Aufbau und Pflege eines regionalen Unternehmensverbundes und seine Geschäftsstellenarbeit. Ziel des Zusammenschlusses ist die Vernetzung der beteiligten Unternehmen und die Entwicklung von Maßnahmen, die die beruflichen Rahmenbedingungen für Frauen im Sinne der Chancengleichheit verbessern. Die Verbundbetriebe erhalten Gelegenheit zu fachlichem Austausch und Unterstützung durch externe Expertise im Sinne einer familienorientierten Unternehmenskultur. Die Koordinierungsstelle kann Kontakte zwischen den beratenen Frauen und einzelnen Verbundunternehmen initiieren.
2.1.4 Aufbau und Pflege von sonstigen Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks sowie projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.5 Feststellung von Handlungsbedarfen zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Frauen in der Region und gegebenenfalls Initiierung von Einzelprojekten im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Richtlinien, in Abstimmung mit relevanten Akteurinnen und Akteuren.
Darüber hinaus kann das richtlinienverantwortliche Ressort einen gleichstellungsrelevanten Themenschwerpunkt ausschreiben.
2.2 Förderschwerpunkt RIKA-Projekte
Gefördert werden Projekte für nichterwerbstätige, beschäftigte oder gründungswillige Frauen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben verbessern und/oder der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege dienen.
Männer können im Einzelfall an Projekten teilnehmen, soweit es den Zielsetzungen Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege oder der Unterstützung des beruflichen Aufstiegs von Frauen dient.
Ausdrücklich erwünscht sind regionale kooperative Ansätze, die räumliche Gegebenheiten, Herausforderungen des Arbeitsmarktes, vorhandene Netzwerkstrukturen und Unternehmen vor Ort einbeziehen sowie die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit verbessern.
Förderfähig sind:
2.2.1 Projekte, die die gleichberechtigte Arbeitsmarktteilhabe von Frauen erhöhen durch Maßnahmen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
- Qualifizierung, Stabilisierung, Coaching,
- Aufstiegsförderung,
- Digitalisierung,
- Handwerk und Technik,
- geflüchtete oder zugewanderte Frauen,
- Frauen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen und
- Verbesserung der Rahmenbedingungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder Pflege.
Die Situation von alleinerziehenden Frauen ist bei der Projektkonzeption zu berücksichtigen.
Aus beihilferechtlichen Gründen sind die Projekte für beschäftigte und nichterwerbstätige Frauen getrennt durchzuführen.
Die Teilnahme von Betriebsinhaberinnen von Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten an Projekten zur Aufstiegsförderung ist zulässig.
2.2.2 Projekte, die Frauen bei der Existenzgründung oder der Übernahme eines bestehenden Unternehmens (Unternehmensnachfolge) unterstützen.
2.2.3 Modellprojekte
Mit arbeitsmarktpolitischen Modellprojekten sollen übertragbare Methoden oder Erkenntnisse gewonnen werden, um die Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben und/oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Pflege zu verbessern.
Modellprojekte können wissenschaftlich begleitet werden. Die Ergebnisse eines Modellprojekts sollen vom Zuwendungsempfänger in Abstimmung mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort innerhalb der Projektlaufzeit in geeigneter Weise präsentiert werden. Die Förderung umfasst auch die wissenschaftliche Begleitung sowie die Abschlussveranstaltung. Als Modellprojekt können auch Studien und Handlungskonzepte gefördert werden, die der Vorbereitung eines Projekts dienen.
2.2.4 Unterstützung von Netzwerkarbeit im Sinne des Gleichstellungsziels.
2.2.5 Interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsmaßnahmen mit Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ggf. in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind.
2.3 Beihilferecht
Maßnahmen für beschäftigte Frauen sind grundsätzlich beihilferelevant i.S. des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden AEUV –. Sie unterliegen jedoch der Ausnahmeregelung des Artikels 31 Nr. 1 der AGVO.
2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
- Projekte für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte in den Bereichen der vorschulischen Erziehung, der Altenpflege und -hilfe sowie für Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts gewährt werden.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Programmgebietsbezogene Voraussetzungen
- Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers, der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden (nicht bei Beschäftigtenprojekten) sowie der Ort der Durchführung des Projekts müssen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird. Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sollen ebenfalls in dem Programmgebiet liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die programmverantwortliche Behörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen. - Modellprojekte ohne Teilnehmende (z.B. Studien) können auch gebietsübergreifend durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.
- Eine Förderung von Projekten nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/1057 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen Der Antrag ist förderfähig, wenn
- er vollständig sowie frist- und formgerecht eingereicht wurde. Ein Antrag auf Förderung einer Koordinierungsstelle sollte Ausführungen zu allen unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.5 genannten Aufgaben enthalten,
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist, auch im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips,
- die Eignung und die fachliche und administrative Kompetenz der Antragstellerin oder des Antragstellers und ggf. der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts gegeben sind und
- die in dieser Richtlinie genannten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Projektträger, die noch keinen Antrag nach dieser Richtlinie oder nach den Bezugserlassen zu b und c gestellt haben, müssen eine Beratung durch die Bewilligungsstelle in Anspruch nehmen. Die Beratung steht darüber hinaus allen Trägern offen.
4.3 Qualitätskriterien
4.3.1 Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft (Nummer 2.1)
Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 1) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.
Folgende Kriterien werden bewertet:
- Projektkonzeption und -ziele,
- Regionalfachliche Bewertungskomponente,
- Berücksichtigung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Gute Arbeit“.
Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 1.
4.3.2 Förderschwerpunkt RIKA-Projekte (Nummer 2.2)
Der Antrag ist förderwürdig, wenn die Vorgaben des standardisierten Bewertungsverfahrens (Scoring, Anlage 2) erfüllt sind, ggf. in Verbindung mit den Vorgaben zu einem bestimmten Stichtag.
Folgende Kriterien werden bewertet:
- Projektkonzeption und -ziele,
- Ausrichtung am Arbeitsmarkt,
- Berücksichtigung der Querschnittsziele „Gleichstellung von Frauen und Männern“, „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“, „Nachhaltige Entwicklung“ und „Gute Arbeit“.
Gewichtung und Erläuterung dieser Qualitätskriterien ergeben sich aus Anlage 2.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich im SER-Gebiet 40%, im ÜR-Gebiet 60% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit höherem Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Summe aller öffentlichen Zuwendungen für ein Projekt mit Beihilferelevanz (siehe Nummer 2.3) ist durch die in der AGVO genannten Beihilfe-Intensitäten begrenzt (Artikel 31 Nr. 4 AGVO). Einschlägige Projekte dürfen danach maximal 50% öffentliche Zuwendungen erhalten (Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben).
5.4 Förderschwerpunkt Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft
5.4.1 Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger liegt grundsätzlich bei mindestens 30% der förderfähigen Gesamtausgaben. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.4.2 Die Projektlaufzeit beträgt maximal 36 Monate.
5.4.3 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
- Direkte zuwendungsfähige Personalausgaben für eine Vollzeitstelle „Projektleitung“ (Funktionsgruppe 5 oder 6) und eine Vollzeitstelle „Projektmitarbeit mit qualifizierten Anforderungen“ (Funktionsgruppe 3 oder 4) sowie für Honorarpersonalausgaben bis zu einer Höhe von 10.000 EUR pro Jahr.
Die Abrechnung der Personalausgaben als vereinfachte Kostenoption i.S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. - Sonstige Ausgaben entsprechend der Nummer 5.6.
Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 3 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.
Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorgaben der Nummer 5.4.3 zulassen.
5.5 Förderschwerpunkt RIKA-Projekte
5.5.1 Die Projektlaufzeit beträgt maximal 24 Monate. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann im Einzelfall längere Laufzeiten (bis zu maximal 36 Monaten) zulassen.
5.5.2 Bei einer Förderung nach den Nummern 2.2.1 oder 2.2.2 sind zuwendungsfähig:
- Ausgaben für Fachpersonal (ohne allgemeines Verwaltungspersonal).
- Ausgaben für die Teilnehmenden (z.B. Unterhalt, Freistellungskosten).
Die Abrechnung der Personalausgaben sowie der Teilnehmenden-Gehälter als vereinfachte Kostenoptionen i.S. des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird in einem gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Darüber hinaus kommt entsprechend Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung weiterer vereinfachter Kostenoptionen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderte Erlasse festgesetzt.
Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 3 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen. - Sonstige Ausgaben entsprechend der Nummer 5.6.
5.6 Sonstige zuwendungsfähige Ausgaben werden sowohl für die Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft (Nummer 2.1) als auch für die RIKA-Projekte nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben in Höhe von 36% ohne TeilnehmendenAusgaben abgegolten (Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
5.7 Für die Förderung von Modellprojekten, von Netzwerkarbeit sowie transnationalen Projekten entsprechend den Nummern 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.5 dieser Richtlinie sind Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von maximal 200.000 EUR zuwendungsfähig. Die Zuwendung wird gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt; die Auszahlung erfolgt jeweils nach der Erreichung von vorher definierten Meilensteinen (Nummer 7.8).
5.8 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+Verwaltungsbehörde festgelegt.
5.9 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1057 nicht förderfähig:
- Kosten für den Erwerb von Land und Immobilien sowie von Infrastruktur;
- Kosten für den Erwerb von Mobiliar, Ausrüstung und Fahrzeugen, es sei denn der Erwerb ist für die Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich oder diese Güter werden im Laufe der Maßnahme vollständig abgeschrieben oder der Erwerb dieser Güter ist die wirtschaftlich günstigste Option;
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
- Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von
- Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5.000.000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer) liegen;
- Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5.000.000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist;
- Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5.000.000 EUR (einschließlich der Mehrwertsteuer);
- Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.
5.10 Nummer 8.7 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBestEFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Bei einer Förderung nach Nummer 2.1 ist in der Bezeichnung der Einrichtung der Name „Koordinierungsstelle“ zu führen.
6.4 Bei der Konzeption eines RIKA-Projekts ist grundsätzlich eine Koordinierungsstelle Frauen und Wirtschaft einzubeziehen, soweit diese in der jeweiligen Gebietskörperschaft vorhanden ist.
6.5 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Umsetzung der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „EU-Grundrechtecharta“, „Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder Behinderung“ und „Berücksichtigung der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung, des Pariser Klimaabkommens, des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle)“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
6.6 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.7 Soweit die Zuwendung auf Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring), sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 31 AGVO.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Anträge für den Förderschwerpunkt nach Nummer 2.1 (Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft) werden nach einem Förderaufruf zu einem festgelegten Antragstichtag gestellt.
Anträge für den Förderschwerpunkt nach Nummer 2.2 (RIKA-Projekte) können grundsätzlich fortlaufend gestellt werden. Das richtlinienverantwortliche Ressort kann abweichend hiervon im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle für einzelne Programmteile oder Programmgebiete Antragsstichtage zu bestimmten Themen festlegen.
Die Bekanntmachung der Förderaufrufe erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.6 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit der regionalfachlichen Bewertungskomponente (nur Förderschwerpunkt nach Nummer 2.1 – Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft) ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.8 Die Auszahlung bei Projekten entsprechend der Nummern 2.2.3 bis 2.2.5 erfolgt nach Erreichen vorher definierter Meilensteine.
Die Nummern 5.1, 5.2, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 7 ANBest EFRE/ESF+ finden bei Bewilligung einer Gesamtpauschale nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 keine Anwendung. Abweichend von den Regelungen der Nummer 9 ANBest EFRE/ESF+ sind nur die im Bewilligungsbescheid geforderten Unterlagen aufzubewahren.
Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen. Der Nachweis des letzten Meilensteins ersetzt den Verwendungsnachweis. Erstattungsfähig sind die Ausgaben gemäß dem für verbindlich erklärten Finanzierungsplan.
Der Zuwendungsempfänger muss die Projektkalkulation detailliert begründen und mit geeigneten Belegen die Angemessenheit des Ausgabenansatzes nachweisen. Je Projekt sind mindestens 2, maximal 4 Meilensteine anzusetzen. Aus dem Projektantrag muss die Meilensteinplanung hervorgehen. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Als qualitative Nachweise können insbesondere berücksichtigt werden:
- Fotonachweise,
- Nachweise der Auftragserteilung/Auftragserteilungen,
- Presseveröffentlichungen,
- Bestätigungen externer Stellen, die vor Ort eine Realisierung überprüft haben,
- Bestätigung Dritter, die bei Netzwerkprojekten z.B. an Veranstaltungen, gemeinsamen Entwicklungen oder anderen Aktivitäten beteiligt waren,
- Bestätigung externer Stellen, die Teilnehmende zugewiesen haben,
- Realisierungsnachweise in Form fertiger Konzepte, Machbarkeitsstudien etc.
Eigenerklärungen, beispielsweise in Form von Sachberichten oder Rechnungen, sind als Nachweise nicht zugelassen.
In der Projektbeschreibung muss der Zuwendungsempfänger festlegen, wie und wann die einzelnen Meilensteine erreicht werden. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die im Bewilligungsbescheid für verbindlich erklärten Meilensteine zum vereinbarten Zeitpunkt durch geeignete Nachweise belegt und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).
8. Grundsätzliche Hinweise
8.1 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist. Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.2 Das richtlinienverantwortliche Ressort stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt es diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
9. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.