Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Erl. d. ML v. 1.12.2020 – 406-64030/1-2.5/2-1 –
– VORIS 79100 –
[geändert durch Erl. d. ML v. 1.11.2023
– 406-64039-1723/2021-23299/2023 –
– VORIS 79100 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen, teilweise unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
Ziel und Zweck der Förderung ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotenzials sowie zur besonderen Berücksichtigung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ) überwunden werden. Als Weiser dient u.a. das durch die FWZ für ihre Mitglieder zusammengefasste Holzangebot.
Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.
Ziel der Förderung ist es auch, die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit i.S. der Daseinsvorsorge zu sichern. Für eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung, die langfristig die vielfältigen Funktionen des Waldes erfüllt, ist eine fachkundige Betreuung privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer unerlässlich. Private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind regelmäßig nicht in der Lage, die Kosten für den Einsatz von Forstfachkräften allein zu tragen und sollen daher hierbei unterstützt werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse:
2.1 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots
Gefördert wird die eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots. Gefördert werden die Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung durch FWZ mit einem Festbetrag je Festmeter (fm) vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr.
Zur eigenständigen Holzvermarktung gehören mindestens:
- Käuferansprache,
- Entscheidung über Verkaufsverfahren und Mengenverhandlung,
- Preisverhandlung,
- Vertragsabschluss,
- Schriftverkehr einschließlich EDV-Kontakte mit Käufern,
- Erteilung des Zuschlags,
- Erstellung der Rechnung,
- Annahme der Verkaufsgelder,
- Freigabe der Abfuhr,
- Gewährung der Stundung,
- Berechnung von Zinsen und anderen Entgelten.
2.2 Professionalisierung von Zusammenschlüssen
Gefördert werden die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines FWZ.
2.3 Forstfachliche Betreuung
Gefördert wird die angemessene forstfachliche Betreuung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen angehörenden Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern i.S. des § 4 Bundeswaldgesetz mit mittleren und kleinen Forstbetriebsgrößen durch fachkundige Personen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind anerkannte FWZ i.S. des Bundeswaldgesetzes. Hierbei können auch mehrere FWZ gemeinschaftlich als Antragssteller und Zuwendungsempfänger auftreten.
3.2 Realverbände gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG in der jeweils geltenden Fassung sind nicht antragsberechtigt. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 wird für die forstfachliche Betreuung von Genossenschaftswald keine Zuwendung gewährt.
Maßnahmen im Staatswald sowie auf Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen von Bund und/oder Ländern befindet, sind nicht förderfähig.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Generelle Zuwendungsvoraussetzungen
Die Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses mit folgenden Mindestangaben: fortlaufende Nummerierung je Mitglied, Name, Vorname, Anschrift, Mitgliedsfläche in Hektar, ggf. E-Mail-Adresse, Gesamtmitgliederzahl, Gesamtmitgliedsfläche. Die erstmalige Vorlage wird auf den 1.8.2022 festgelegt. Danach ist bei jeder neuen Antragstellung ein aktuelles Mitgliederverzeichnis im Excel-Format digital an die Bewilligungsstelle/Regionalstelle zu übermitteln.
4.2 Besondere Voraussetzungen für die Förderung einer überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 sind:
4.2.1 Effizienzkriterium – Mindestfläche –
Zum Zeitpunkt der Antragstellung und fortlaufend müssen folgende Mindestflächen überschritten werden:
Region: Südniedersächsisches Bergland
Mindestfläche forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (ha): 7.000
Region: Ostniedersächsisches Tiefland
Mindestfläche forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (ha): 15.000
Region: Westniedersächsisches Tiefland
Mindestfläche forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (ha): 7.000.
Zur Region Südniedersächsisches Bergland gehören die Landkreise Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die kreisfreien Städte Salzgitter und Wolfsburg.
Zur Region Ostniedersächsisches Tiefland gehören die Landkreise Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Heidekreis und Uelzen sowie die kreisfreie Stadt Braunschweig.
Zur Region Westniedersächsisches Tiefland gehören die Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Nienburg (Weser), Oldenburg, Osnabrück, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Vechta, Verden, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Emden, Delmenhorst, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven.
Bei regionsübergreifenden Zusammenschlüssen zählen die Effizienzkriterien derjenigen Region, in der der Zusammenschluss seinen überwiegenden Flächenanteil hat.
4.2.2 Effizienzkriterium – Mindestvermarktungsmenge –
Zusätzlich zu den Mindestflächen nach Nummer 4.2.1 ist eine Mindestvermarktungsmenge von 0,5 Erntefestmeter (Efm) je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr nachzuweisen.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn am deutschen Holzmarkt der Erzeugerpreis für Rohholz im Mittel der vergangenen drei Monate um mindestens 30 Prozentpunkte unter dem Mittel des Erzeugerpreises für Rohholz der vergangenen fünf Jahre liegt, kann das ML dieses Effizienzkriterium aussetzen oder anpassen.
4.2.3 Forstfachlich ausgebildetes Personal
Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Absolventinnen und Absolventen der forstwirtschaftlichen oder der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten sowie gleichwertige fachliche Qualifikationen.
Für den Zuwendungszeitraum muss die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal gegeben sein.
Von der Förderung einer überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 sind ausgeschlossen:
Die Aufgabenerfüllung durch Dritte (z.B. Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal) einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen. Um Dritte handelt es sich nicht, wenn Personal des antragstellenden FWZ oder ausschließlich von dem antragstellenden sowie weiteren anerkannten FWZ getragene Dienstleistungsgesellschaften tätig werden.
4.2.4 Vermarktete Holzmenge
Zuwendungsfähig ist ausschließlich die im Land Niedersachsen angefallene Holzmenge, die durch den Zuwendungsempfänger für seine Mitglieder als Eigen- oder Kommissionsgeschäft nachweislich im Kalenderjahr vermarktet wird. Die Abgrenzung der förderfähigen Holzmenge erfolgt anhand des entsprechenden Zahlungseingangs auf dem Konto des FWZ. Die Zuwendung für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots kann für die jeweilige Holzmenge durch FWZ nur einmal beantragt werden.
Nicht in Festmeter (fm ohne Rinde) verkaufte Hölzer sind in die Einheit Festmeter (fm ohne Rinde) umzurechnen. Für nach Raummeter vermarktetes Holz (rm mit Rinde) gilt der Faktor 0,7, für den Schüttraummeter Waldhackgut (srm) der Faktor 0,4 und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 je t (absolut trocken [atro]). Weitere Verkaufsmaße, z.B. Stangen, werden nicht berücksichtigt.
4.2.5 Informations- und Fortbildungsveranstaltung
Der FWZ muss im Zuwendungszeitraum mindestens eine ganztägige oder zwei halbtägige fachliche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder und an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ausrichten und einen Nachweis darüber erbringen. Der FWZ muss dabei einen wesentlichen thematischen und organisatorisch abgegrenzten Anteil übernehmen. Die Mitwirkung Dritter ist zulässig. Die durchgeführten Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen bedürfen der Anerkennung durch die Bewilligungsstelle. Der Nachweis der Veranstaltung erfolgt über eine Einladung und die Zahl der Teilnehmenden.
4.2.6 Ausschluss Mehrfachförderung
Bestehen mehrere Zusammenschlüsse auf gleicher Fläche wird eine Zuwendung nur einmalig für das Holz einer Waldbesitzerin oder eines Waldbesitzers im Rahmen der Förderung der überbetrieblichen Zusammenfassung des Holzangebots nach Nummer 2.1 gewährt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 ist nicht möglich.
4.2.7 Neugründung, Fusion, Erweiterung
Bei Neugründung, Fusion oder wesentlicher Erweiterung von FWZ, für deren Fläche bereits Zuwendungen nach Nummer 2.1 gewährt werden, endet die Zuwendung insgesamt mit der kürzesten verbleibenden Restlaufzeit der bisher bewilligten Zuwendungen. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahlen des anerkannten FWZ um mindestens 30% bei gleichzeitiger Einhaltung der festgelegten Effizienzkriterien. Das ML kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
4.3 Besondere Voraussetzungen für die Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2
4.3.1 Förderfähig sind nur Zusammenschlüsse, die bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht erfüllen.
4.3.2 Die Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal sowie gleichwertiger Qualifikation (z.B. Kaufmann) nach Nummer 4.2.3.
4.3.3 Die Vorlage eines Geschäftsplans, der erkennen lässt, dass der FWZ dauerhafte Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachtliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.
4.3.4 Förderfähig sind Zusammenschlüsse mit einer Mindestfläche von 1.500 ha, davon darf nicht mehr als 30% der Fläche des FWZ auf eine Eigentümerin oder einen Eigentümer entfallen. ML kann Ausnahmen zulassen.
4.3.5 Von der Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen nach Nummer 2.2 sind ausgeschlossen:
- die Aufgabenerfüllung durch Dritte (z.B. Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal) einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder Betreuungsorganisationen; um Dritte handelt es sich nicht, wenn Personal des jeweiligen FWZ oder ausschließlich von dem antragstellenden sowie weiteren anerkannten FWZ getragene Dienstleistungsgesellschaften tätig werden,
- FWZ, die bislang eine Förderung von Geschäftsführung oder Zusammenfassung des Holzangebots erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugründung, Fusion oder wesentliche Erweiterung nach Nummer 4.2.7 Satz 2.
4.4 Besondere Voraussetzungen für die Förderung der forstfachlichen Betreuung nach Nummer 2.3
4.4.1 Für den Zuwendungszeitraum muss eine forstfachliche Betreuung in ausreichendem Umfang durch eigenes forstlich ausgebildetes Personal oder durch privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit Dritten gewährleistet sein. Forstfachlich ausgebildet ist, wer einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder eine nach dem NBQFG oder nach der NLVO gleichwertige Berufsqualifikation besitzt. ML kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
4.4.2 Die für die Berechnung der Höhe der Zuwendung erforderlichen Strukturdaten sind vom Zuwendungsempfänger durch überbetriebliche Waldinventuren oder Forstbetriebsgutachten nachzuweisen. Übergangsweise können auch Ergebnisse von Strukturdatenerhebungen, der aktuellen Bundeswaldinventur oder sonstige anerkannte Erhebungen herangezogen werden.
4.4.3 Jährlich sind nach Abschluss der Haushaltsrechnung, spätestens zum 1. März des dem Förderzeitraum folgenden Jahres, die Aufwendungen für die forstfachliche Betreuung vom FWZ nachzuweisen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Regelungen für alle Fördergegenstände
5.1.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung nach Nummer 2.1 und Nummer 2.3 sowie nach Nummer 2.2 als Anteilsfinanzierung auf Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans gewährt.
5.1.2 Die Höhe der Zuwendung je Antrag (Bagatellgrenze) muss mindestens
- 2.500 EUR bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2,
- 500 EUR bei Maßnahmen nach Nummer 2.3,
betragen.
5.1.3 Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung noch nicht vorliegen, kann für die Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 auf eine Einzelfallprüfung gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO verzichtet werden.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
5.2.1 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots (Nummer 2.1)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die ersten 2 Efm je ha und Jahr 2,00 EUR/Efm. Sie kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren in Anspruch genommen werden.
Abweichend hiervon kann die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots für FWZ, bei denen mindestens 50% der Waldbesitzerinnen oder Waldbesitzer der angeschlossenen FWZ unter 20 ha Waldfläche besitzen, für weitere zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Realverbände gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG gelten dabei jeweils – aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Bewirtschaftung – als Einzelwaldbesitzer.
5.2.2 Professionalisierung von Zusammenschlüssen (Nummer 2.2)
5.2.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt
- im ersten Jahr 90%,
- im zweiten Jahr 80%,
- im dritten Jahr 70%,
- im vierten Jahr 60%,
- im fünften Jahr 50%
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Förderfähig sind die tatsächlichen Ausgaben für das forstfachlich ausgebildete Personal nach Nummer 4.3.2 zuzüglich Neben- und Reisekosten. Die Zuwendung setzt voraus, dass die Fachkraft eine monatliche Mindeststundenzahl von 40 Stunden leistet. Für die einmalige Erstellung eines Geschäftsplans über einen Zeitraum von fünf Jahren sind 90% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig.
Ab dem sechsten Jahr wird kein Zuschuss mehr für die Professionalisierung gezahlt.
5.2.2.2 Bei Antragstellung sind für die Aufwendungen zur Erstellung des Geschäftsplans mindestens drei vergleichbare Angebote vorzulegen. Der Geschäftsplan ist innerhalb des ersten Jahres der Förderung zu erstellen und mit Vorlage des ersten Verwendungs-/Auszahlungsnachweises der Bewilligungsstelle/Regionalstelle zur Prüfung vorzulegen.
5.2.2.3 Es sind nur die notwendigen und angemessenen Ausgaben förderfähig, die nach Abzug von Leistungen Dritter, eingeräumten Rabatten, Skonti und sonstigen Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
5.2.3 Förderung der forstfachlichen Betreuung (Nummer 2.3)
5.2.3.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 7 EUR/ha.
5.2.3.2 Der Zuschuss darf 50% der vom Zuwendungsempfänger für die forstfachliche Betreuung aufgewendeten Ausgaben nicht übersteigen. Gegebenenfalls darüber hinaus ausgezahlte Zuwendungsbeträge sind zurückzufordern.
5.2.3.3 Die Berechnung der Zuwendungshöhe je Hektar Waldfläche erfolgt nach der Leistungsfähigkeit der im Besitz der Mitglieder des FWZ befindlichen Waldbestände. Als Faktoren werden der Hiebsatz, der durchschnittliche Gesamtzuwachs und die Mitgliedsfläche herangezogen. Bemessungsgrundlage ist die in der Anlage vorgegebene Berechnungsformel.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Erstattung der Zuwendung
Die Zuwendung ist zurückzuerstatten, wenn vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Zahlung nach Nummer 2.1
- der FWZ aufgelöst wird oder
- der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt wird.
Der FWZ ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.
6.2 Sonstige Bestimmungen
Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. EU Nr. C 485 S. 1) dar. Die staatliche Beihilfe Nummer SA.100048 (2022/N) zu den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9.12.2022 mit einer Laufzeit bis 31.12.2028 genehmigt.
Der Subventionswert der De-minimis-Beihilfen gemäß Nummer 2.3 dieser Richtlinie, die ein Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten.
Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10-jährigen Förderzeitraumes nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei diese Förderung weiterhin unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), erfolgt.
FWZ, die sich aufspalten, sind nicht förderfähig.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen sind.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle/Regionalstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.2 Bewilligungsstelle/Regionalstelle
Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 11, 30453 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.
7.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
Die zu verwendenden Vordrucke sind bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle erhältlich. Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen vom Antragsteller verlangen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.