Förderprogramm

Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Infrastruktur von Fischereihäfen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Standort Hannover

Wunstorfer Straße 9

30453 Hannover

Weiterführende Links:
Fischerei-Förderung in Niedersachsen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung von Fischerei und Aquakultur beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie aus Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) bei Vorhaben zur Weiterentwicklung der Fischerei und der Aquakultur.

Sie erhalten die Förderung für

  • Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die unter anderem zur Reduzierung des Energieverbrauchs, zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und zur Verbesserung der Erzeugnisse beitragen,
  • die Einrichtung oder den Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
  • die Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
  • die Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen vor allem im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse,
  • die kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung sowie
  • Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, vor allem für Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, für die Einrichtung oder den Ausbau der Direktvermarktung und die Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
  • für die Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen, die kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung und für Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen abhängig von Vorhaben und Antragsteller zwischen 50 und 100 Prozent der zuwendungsfähien Ausgaben.

Die Bagatellgrenze liegt für die Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen bei EUR 15.000, für Infrastrukturvorhaben von Gebietskörperschaften bei EUR 25.000 sowie für alle anderen Vorhaben bei EUR 10.000.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • für Verarbeitungs- und Vermarktungsmaßnahmen kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit Betriebsstätte in Niedersachsen,
  • im Fall von kollektiven Kommunikationskampagnen und Vorhaben der kollektiven Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung zudem geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung und Fischereiverbände,
  • für Investitionen in die Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen Träger von Häfen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die betriebswirtschaftliche Rentabilität Ihres Vorhabens sichern und in Form von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachweisen.
  • Ihr Vorhaben muss mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2011 bis 2027 in Einklang stehen.
  • Es gelten die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.
  • Sie müssen die Zweckbindungsfristen von 12 Jahren für Bauten und bauliche Anlagen sowie 5 Jahren für Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände beachten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen

Erl. d. ML v. 15.11.2023 – 102.3-65371-897/2023 –
– VORIS 79300 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen für

a) die Vermarktung, die Verbesserung der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie die Verarbeitung dieser Erzeugnisse, zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhalt der betrieblichen Strukturen von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Niedersachsen,

b) die Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.

1.2 Ziel der Zuwendung ist

  • die gemeinsame Marktordnung und gemeinsame Fischereipolitik der Union zu unterstützen,
  • die Wertschöpfung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu erhöhen,
  • die Entwicklung von Prozess-, Produkt- und MarketingInnovationen zu fördern,
  • die Transparenz der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformationen bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern,
  • den Energieverbrauch zu reduzieren und die allgemeine Energieeffizienz zu erhöhen,
  • die Sicherheitsausrüstung und Arbeitssicherheit zu verbessern,
  • Vermarktungsstrukturen in Niedersachsen weiterzuentwickeln und zu stärken,
  • bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • des GAKG i.d.F. der Bek. v. 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I S. 2231),
  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.7.2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) – im Folgenden: EMFAF-Verordnung –,
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) – im Folgenden: Dachverordnung –,
  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,
  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021–2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

(Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021–2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung)

2.1 Im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 werden folgende Vorhaben gefördert:

2.1.1 Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die zur

a) Reduzierung des Energieverbrauchs, Verbesserung der Energieeffizienz (Maßnahmenart 2.2.5, Interventionskategorie 3),

b) Verbesserung der Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2),

c) Erneuerung oder Verbesserung von Erzeugnissen oder Erneuerung oder Verbesserung von Verfahren der Verarbeitung (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

d) Verbesserung der Lebensmittelhygiene und -qualität (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

e) Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Verbraucherinformation (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2),

beitragen;

2.1.2 Einrichtung oder Ausbau der Direktvermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2);

2.1.3 Entwicklung von Produkt-, Verfahrens- und Marketinginnovationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.2, Interventionskategorie 2);

2.1.4 Durchführung von kollektiven Kommunikationskampagnen insbesondere im Hinblick auf die heimische Fischwirtschaft und regionale Erzeugnisse (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2);

2.1.5 Kollektive Entwicklung oder Weiterentwicklung von Systemen der Rückverfolgbarkeit und Qualitätssicherung (Maßnahmenart 2.2.6, Interventionskategorie 2).

2.2 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur in bestehende Fischereihäfen und Anlandestellen förderfähig. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Arbeitssicherheit und Anlandesicherheit verbessern (Maßnahmenart 1.1.5, Interventionskategorie 2).

2.3 Nicht gefördert werden:

a) Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),

b) Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAFVerordnung nicht förderfähig sind,

c) Wohnbauten nebst Zubehör,

d) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Pachten, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

e) nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,

f) Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12% der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten,

g) Eigenleistungen, Leasingkosten,

h) bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten und Ersatzbeschaffungen,

i) Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienen, gefördert worden sind,

j) Ausgaben für Landkäufe oder den Erwerb von Grundstücken,

k) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

l) Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

m) Ausgaben für die Anschaffung von Personenkraft- und Vertriebsfahrzeugen,

n) Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräte, Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume,

o) Ausgaben für den Bau neuer Fischereihäfen und neuer Anlandestellen,

p) Ausgaben für Anlagen für die Verarbeitung an Bord von Fischereifahrzeugen,

q) Ausgaben für rechtlich gebotene Maßnahmen,

r) Ausgaben für den Kauf von Patenten, Lizenzen oder Marken,

s) Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung von selbst in der Aquakultur erzeugtem Fisch oder in der Binnenfischerei selbst gefangenem Fisch und/oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse handelt. Zukäufe von Erzeugnissen Dritter zur Erweiterung oder Abrundung des Angebotes sind dabei unschädlich,

t) Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist.

3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:

a) Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3: Unternehmen des Handels sowie der Be- und Verarbeitung für Fischerei- und Aquakulterzeugnisse, Direktvermarkter entsprechender Erzeugnisse sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Fischereierzeugnisse mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Die Antragstellerinnen oder die Antragsteller müssen das Merkmal eines KMU i.S. der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen.

b) Für Maßnahmen nach Nummern 2.1.4 und 2.1.5: Neben den Antragstellerinnen oder Antragstellern nach Buchstabe a geeignete Verbände des Fischhandels, der Fischverarbeitung und -vermarktung sowie Fischereiverbände.

c) Für Maßnahmen nach Nummer 2.2: Träger niedersächsischer Fischereihäfen.

Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 AO treffen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021–2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden (siehe Anlagen 1 und 2).

4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.

4.3 Im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung ein Verzeichnis in elektronischer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe ihres Namens, des Zwecks des Vorhabens, des Betrages der für das Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen und weiterer Angaben zum Vorhaben aufgeführt sind. Mit der Stellung eines Förderantrags erklären die Begünstigten gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten.

4.4 Die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens muss gesichert erscheinen. Ein Nachweis nach Nummer 7.3.4 dieser Richtlinie ist im Rahmen der Antragstellung zu erbringen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle EUR abgerundet.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens. Die Höhe der Zuwendung beträgt:

5.2.1 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.1 bis 2.1.3 25%,

5.2.2 bei Vorhaben gemäß Nummern 2.1.4, 2.1.5 und 2.2

a) bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern 50%,

b) bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern zwischen 50% und 100%, wenn das Vorhaben alle der folgenden Kriterien erfüllt:

  • das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
  • das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten,
  • das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf oder gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissen,

c) bei Vorhaben durchgeführt von Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten 60%,

d) bei Vorhaben durchgeführt von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 75%,

e) bei öffentlich-rechtlichen Antragstellern unter Beachtung der Regelung in Nummer 5.5 100%.

5.3 Die Zuwendung besteht zu 70% aus Mitteln des EMFAF und zu 30% aus nationalen öffentlichen Mitteln.

5.4 Bei Investitionen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden vorrangig GAK-Mittel eingesetzt. In diesen Fällen sind die Vorgaben des GAKG zu beachten.

5.5 Bei Hafeninfrastrukturvorhaben nach Nummer 2.2 werden zur Kofinanzierung Eigenmittel der Gebietskörperschaften eingesetzt.

Abweichend von Satz 1 kann bei besonderem Landesinteresse das ML eine Ausnahme zulassen: Die nationalen öffentlichen Mittel können bis zu 20% aus Landesmitteln bestehen. Der Anteil der Eigenmittel der Gebietskörperschaft beträgt in diesen Fällen mindestens 10%.

5.6 Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 10.000 EUR, so kommt eine Förderung nicht in Betracht. Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht den Betrag von 15.000 EUR unterschreiten. Bei Vorhaben von Gebietskörperschaften nach Nummer 2.2 dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 25.000 EUR nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Vergabeverfahren

Abweichend von Nummer 3 der ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.

Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn

a) die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100.000 EUR beträgt oder

b) die bewilligte Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25.000 EUR (netto) liegt.

Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 100.000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25.000 EUR (netto), sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen und mit dem Gebäude fest verbundenen technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,
  • Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.3 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen an private Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 500.000 EUR sind zu sichern durch:

a) Eintragung einer werthaltigen brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch

b) Erbringung einer Bankbürgschaft oder

c) Hinterlegung von Wertpapieren.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag zu sichern, wenn dieser über 500.000 EUR liegt.

Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.

6.4 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12% zu sichern.

6.5 Für den Fall der Rückforderung bei Nichteinhaltung der Zweckbindung findet die VV/VV-Gk Nr. 8.3 zu § 44 LHO Anwendung.

6.6 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden.

6.7 Sämtliche Antragsunterlagen, Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach Schlusszahlung des Zuwendungsgebers für das Vorhaben oder bei längeren Zweckbindungsfristen bis zum Jahresende der längsten Zweckbindungsfrist aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

6.8 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.

6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele bis zu fünf Jahre nach Abschlusszahlung der Zuwendung zur Verfügung zu stellen.

6.10 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von Land, Bund und EU sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1 Projektbeschreibung,

7.3.2 eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,

7.3.3 detaillierter Finanzierungsplan,

7.3.4 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss. Ab einer Investitionssumme von 500.000 EUR ist der Nachweis durch ein dem Antrag beizufügendes betriebswirtschaftliches Gutachten einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten Person zu erbringen,

7.3.5 sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,

7.3.6 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 5 Mio. EUR nicht übersteigt,

7.3.7 eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.

7.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

7.5 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 15.11.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

 

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