Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Erl. d. MS v. 17.11.2021 – 306.31-51 772 –
– VORIS 21133 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach § 12 Nds. AG SGB VIII, den §§ 12 und 13 des Jugendförderungsgesetzes, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von internationalen Begegnungsmaßnahmen.
1.2 Ziel ist es, durch persönliche Begegnung junger Menschen und pädagogischer Fachkräfte aus verschiedenen Ländern einen Beitrag zur besseren Verständigung und zur gleichmäßigen und nachhaltigen Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinweg zu leisten. Internationale Jugendbegegnungen sollen bei den Teilnehmenden Kenntnisse und Erfahrungen anderer Länder, ihrer Kulturen und Gesellschaftsordnungen, ihrer Werte und Lebensweisen vermitteln und Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt entgegenwirken. Jugendbegegnungen fördern interkulturelle Kompetenz und stärken das Bewusstsein junger Menschen für ihre Mitverantwortung für die Demokratie.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 internationale Jugendbegegnungen im Inland und im Ausland, insbesondere mit den Regionen, mit denen das Land Niedersachsen eine Partnerschaftsbeziehung unterhält, mit europäischen Staaten und mit Entwicklungsländern, bevorzugt in Seminar-, Projekt- oder in vergleichbaren Arbeitsformen;
2.1.2 internationale Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit mit dem Ziel der Kontaktanbahnung, des fachlichen Erfahrungsaustausches, des Ausbaus, der Verstetigung, der Erarbeitung neuer Konzepte und der Fortentwicklung der Partnerschaften, Kooperationen und Netzwerke;
2.1.3 Sondermaßnahmen der internationalen Jugendbegegnungen:
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von besonderer internationaler jugendpolitischer Bedeutung,
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im Rahmen von Regierungsabsprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Niedersachsen getroffen wurden (Partnerschaftsbeziehungen),
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im Rahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.
2.2 Nicht gefördert werden Begegnungsmaßnahmen, die im Rahmen von kommunalen Partnerschaften durchgeführt werden.
2.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1 können sowohl in Präsenz, hybrid als auch digital durchgeführt werden.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Zusammenschlüsse in Niedersachsen.
3.2 Nicht gefördert werden Träger,
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die zentral über einen Bundes- oder Landesverband i.S. des Kinder- und Jugendplans des Bundes (GMBI Nr. 41/2016 S. 803) organisiert sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch diesen Trägern für Maßnahmen, die aus Sicht des Landes eine besondere Priorität genießen, eine Landeszuwendung gewährt werden, wenn sie dem Antrag eine Erklärung des Landesverbandes beifügen, dass für die förderfähigen Maßnahmen Bundesmittel im Zentralstellenverfahren nicht gewährt werden;
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die durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct), das Deutsch-Griechische Jugendwerk und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gefördert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es können Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen und im Ausland gefördert werden. Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Niedersachsen entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden.
4.2 Für Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen, auch für multinationale Begegnungsmaßnahmen und für Berlinfahrten, die in Verbindung mit Begegnungsmaßnahmen in Niedersachsen durchgeführt werden, können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmenden aus Deutschland und der Teilnehmenden aus dem Ausland gewährt werden.
4.3 Vorbereitung und Auswertung von Begegnungsmaßnahmen können entsprechend gefördert werden, sofern sie in Niedersachsen stattfinden und insgesamt nicht länger als drei Tage dauern.
4.4 Bei der Planung und Vorbereitung aller Begegnungsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:
4.4.1 Die Teilnehmenden aus Deutschland sollen mindestens 12 Jahre alt sein und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersbegrenzung gilt nicht für die verantwortlichen Leitungspersonen sowie für Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit.
4.4.2 Die Dauer der Begegnungsmaßnahme soll mindestens 5, höchstens 30 Tage betragen. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag.
4.4.3 Das Zahlenverhältnis zwischen den Teilnehmenden aus Deutschland und den Teilnehmenden aus dem Ausland soll bei bilateralen Begegnungsmaßnahmen ausgeglichen, bei multilateralen Begegnungsmaßnahmen angemessen sein. Die Anzahl der verantwortlichen Leitungspersonen muss in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Anzahl aller Teilnehmenden stehen. Der überwiegende Teil der Teilnehmenden aus Deutschland muss aus Niedersachsen stammen.
4.4.4 Die Begegnungsmaßnahmen sollen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Bildungsziele, Arbeitsmethoden und über die Themen Aufschluss gibt.
4.4.5 Die verantwortlichen Leitungspersonen der Begegnungsmaßnahmen müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben oder über eine pädagogische Ausbildung verfügen oder mindestens im Besitz einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein. Fremdsprachenkenntnisse sind wünschenswert. Die Teilnehmenden sind an der Programmplanung, -durchführung und -auswertung in jugendgerechter Form zu beteiligen.
4.4.6 Die Teilnehmenden an Begegnungsmaßnahmen mit haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Jugendarbeit müssen im Hinblick auf die Umsetzung einen besonderen fachlichen Bezug zum Thema der Begegnungsmaßnahme aufweisen.
4.4.7 Die Begegnungsmaßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf, junger Migrantinnen und Migranten und junger Menschen mit Behinderungen sowie Teilnehmenden und deren Familien im Transferleistungebezug angemessen berücksichtigen.
4.4.8 Die Teilnehmenden müssen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sein oder vom Träger der Maßnahme ausreichend versichert werden.
4.4.9 Der Zuwendungsempfänger kann neben den Teilnahmebeiträgen von den Teilnehmenden eine Umlage zur Mitfinanzierung eines Gegenbesuchs erheben. Diese Umlage ist gesondert zu buchen, auszuweisen und vom Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Ausgaben des Gegenbesuchs zu berücksichtigen.
4.4.10 Die Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 in digitaler oder hybrider Form hat ein definiertes Anfangs- und Enddatum sowie ein pädagogisches Konzept (Ziel, Inhalt, Methode). Es müssen mindestens vier gemeinsame nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Programmtage im Umfang von mindestens vier Stunden nachgewiesen werden. Das Programm ist gemeinsam oder parallel mit der Teilnehmendengruppe aus dem Ausland durchzuführen. Mindestens ist aber pro Programmtag ein deutsch-ausländisches Treffen von täglich 90 Minuten inhaltlichen Programms mit der ganzen Gruppe oder in Kleingruppen bei digitalen oder hybriden Formaten durchzuführen.
4.4.11 Auf die Förderung durch das Land ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt für Teilnehmende aus Deutschland und aus dem Ausland je Tag und teilnehmender Person
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bei internationalen Jugendbegegnungen in Niedersachsen sowie für Berlinfahrten nach Nummer 2.1.1 bis zu 20 EUR,
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bei internationalen Maßnahmen mit Fachkräften in Niedersachsen sowie für Berlinfahrten nach Nummer 2.1.2 bis zu 30 EUR,
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bei Sondermaßnahmen internationaler Jugendbegegnungen nach Nummer 2.1.3 bis zu 35 EUR.
Die Zuwendung kann auch für Teilnehmende aus Deutschland im Ausland gewährt werden sowie bei besonderem Förderbedarf für eine Begleitperson pro teilnehmender Person.
5.3 Für Maßnahmen, die nach qualitativem, pädagogischem oder logistischem Aufwand erhöhten Anforderungen entsprechen, sowie für Vorbereitung, Auswertung und die Sprachmittlung kann zusätzlich je teilnehmender Person aus Deutschland bei Maßnahmen im Ausland
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nach der Nummer 2.1.2 und bei der Berücksichtigung der Zielgruppe nach der Nummer 4.4.7 ein Zuschlag von 51 EUR, jedoch nicht mehr als 511 EUR je Maßnahme und
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nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 ein Zuschlag von 26 EUR, jedoch nicht mehr als 383 EUR je Maßnahme
gewährt werden. Im Inland kann der Zuschlag bei der Berücksichtigung der Zielgruppen nach Nummer 4.4.7 gewährt werden.
5.4 Der nach Nummer 5.2 maßgebliche Tagessatz kann auch für die Leitung und die Referentinnen und Referenten oder die Teamerinnen und Teamer gewährt werden, soweit sie nicht ständig in der Einrichtung tätig sind, in der die Maßnahme durchgeführt wird.
5.5 Für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland können Zuschüsse zu den Fahrtkosten in Höhe von 0,12 EUR je einfachem Entfernungskilometer für Maßnahmen im europäischen Ausland und 0,08 EUR je einfachem Entfernungskilometer für außereuropäische Ziele gewährt werden. Die Entfernungskilometer innerhalb Europas (geografisch) werden anhand der Routenplanung über die Internetseite http://www.maps.google.de und außerhalb Europas anhand der Luftlinie über die Internetseite http://www.luftlinie.org ermittelt. Es gilt die einfache Strecke als Berechnungsgrundlage. Als Ausgangsort gilt der Wohn- oder Abfahrtsort der Gruppe, als Zielort der Programmort oder der Ort des Zusammentreffens mit der Partnergruppe. Die Berechnung erfolgt anhand eines im Bewilligungsbescheid festzulegenden nachvollziehbaren Verfahrens.
5.6 Förderfähige Ausgaben für digitale und hybride Maßnahmen nach Nummer 2.1 können Honorare für Moderation, Sprachmittlung sowie der Zugang zu digitalen Tools sein.
5.7 Aktivitäten, die ihrer Art nach keine Begegnung nach Nummer 2.1 sind, können auch als Kleinaktivitäten mit einem Zuschuss von höchstens 1.000 EUR gefördert werden. Es sind jeweils mindestens 10 % der Gesamtausgaben aus Eigenmitteln zu decken.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, – Niedersächsisches Landesjugendamt –.
6.3 Anträge können bei der Bewilligungsbehörde bis zum 1. April für das jeweilige Haushaltsjahr, auf jeden Fall aber rechtzeitig vor Beginn der Begegnungsmaßnahme, gestellt werden.
6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.