Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zukunftsfähigkeit niedersächsischer Regionen durch die Umsetzung kooperativer Entwicklungsvorhaben und Modellvorhaben (Richtlinie „Zukunftsregionen in Niedersachsen“)
Erl. d. MB v. 3.8.2022 – 101-06025 –
– VORIS 64100 –
[zuletzt geändert durch Erl. d. MB v. 13.05.2024 – 101-06025 –
– VORIS 64100 –]
Bezug: a) RdErl. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 21.4.2022 (Nds. MBl. S. 679)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für investive und nichtinvestive Vorhaben der von der niedersächsischen Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ anerkannten „Zukunftsregionen“ in Niedersachsen im Einklang mit ihren territorialen Strategien (Zukunftskonzepte).
Als integriertes territoriales Instrument gemäß Artikel 28 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) sollen die „Zukunftsregionen“ die regionale und interkommunale Zusammenarbeit sowie die Wettbewerbsposition von Regionen stärken.
Zweck der Förderung ist, über die gezielte themenbezogene Zusammenarbeit von Landkreisen/kreisfreien Städten über bestehende Verwaltungsgrenzen hinaus und unter Beteiligung von Wirtschafts- und Sozialpartnern regionsspezifische Wachstumspotenziale in ausgewiesenen Handlungsfeldern zum Tragen zu bringen und so einen Beitrag zur Bewältigung der zentralen regionalen Herausforderungen zu leisten.
Die Kooperation soll strategisch aufgestellt, professionalisiert sowie partnerschaftlich und bürgernah ausgestaltet werden. Dafür sind durch die beteiligten Kommunen eine Steuerungsgruppe gemäß Artikel 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Nummer 1.2) und ein Regionalmanagement einzusetzen. In der Steuerungsgruppe sind mindestens die beteiligten Kommunen, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Ämter für regionale Landesentwicklung sowie weitere relevante Akteurinnen und Akteure für die gewählten Handlungsfelder vertreten. Die Umsetzung des Instruments ist in der Anlage beschrieben.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75),
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1; Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO –,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABI. L, 2023/2832, 15.12.2023) – im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung – in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 investive und nicht-investive kooperative Entwicklungs- und/oder Modellvorhaben in den Handlungsfeldern, für die der jeweiligen Zukunftsregion durch die Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ ein Förderbudget gewährt wurde und die aus dem jeweiligen Zukunftskonzept der anerkannten Zukunftsregion abgeleitet sind:
2.1.1 Handlungsfeld Regionale Innovationsfähigkeit
2.1.1.1 Regionale Technologietransfernetzwerke
Vorhaben von Netzwerken, in denen Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung Innovationen und Innovationsprozesse unterstützen, und dadurch die Potenziale gesellschaftlicher Transformationsprozesse oder neuer Technologien für die Region nutzbar machen. Gefördert werden u.a. Investitionen in Infrastruktur, Studien sowie die Zusammenarbeit vor allem auch im Bereich der Kreislaufwirtschaft.
2.1.1.2 Vorhaben zur Unterstützung des Gründungsklimas
Dazu zählen beispielsweise die regionale Vernetzung von Gründerinnen und Gründern und der Zugang von jungen Menschen (insbesondere Schülerinnen, Schüler und Auszubildende) als zukünftige Fachkräfte zu Beratungsstrukturen.
2.1.1.3 Innovative Lern- und Arbeitsorte Förderung von Vorhaben, die Angebote u.a. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und deren Beschäftigte zur Bewältigung der grünen und der digitalen Transformation machen.
Gefördert werden können beispielsweise der Aufbau von Infrastrukturen und die Anschaffung von Ausstattungsgegenständen sowie der Aufbau von Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.
2.1.1.4 Dienste und Anwendungen für digitale Kompetenzen und Prozesse
Vorhaben, mit denen die Vorteile der Digitalisierung insbesondere für Behörden, Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie weitere Akteure genutzt werden können. Gefördert werden kann z.B. die Entwicklung und der modellhafte, i.S. einer Anschubfinanzierung befristete Betrieb von Plattformen, Apps, Sprachtechnologien, Datenbank-, Software-, Künstliche Intelligenz-, Internet of Things-, Robotik- und Telelösungen beispielsweise im Bereich der Mobilität, Energieversorgung, Bildung oder Kultur.
2.1.2 Handlungsfeld CO2-arme Gesellschaft und Kreislaufwirtschaft
2.1.2.1 Vorhaben zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz
Vorhaben, die der Reduktion der CO2-Emissionen von Unternehmen durch Recyclingmaterial und Ressourceneffizienz dienen. Bei öffentlichen Infrastrukturen und privaten Haushalten geht es vor allem um den verstärkten Einsatz von Recyclingmaterial.
Gefördert werden können z.B. regionale Recycling(pilot) vorhaben für Baustoffe, Elektroschrott u.a., Recycling- und Tauschbörsen für KMU und Verbraucherinnen und Verbraucher, Aktivitäten zur Sensibilisierung sowie weitere Konzepte und Strategien für eine Anpassung regionaler Wertschöpfungsketten. Weiterhin gefördert werden können Gutachten und projektbezogene Dienstleistungen, Machbarkeitsstudien, Leitfäden und Tools für z.B. klimaschutzkonformes Verwaltungshandeln.
2.1.2.2 Intelligente Energieverteilungssysteme
Vorhaben zur Vorbereitung des Aus- und Umbaus des lokalen Energieversorgungssystems und von lokalen Lösungen zur Minderung energiebedingter Treibhausgasemissionen.
Gefördert werden können u.a. interkommunale Konzepte und Planungen für regionale Verteilsysteme und Speicherlösungen beispielsweise für öffentlich zugängliche E- oder Wasserstoffladesäulen, die in lokale Energienetze integriert sind. Weiterhin z.B. interkommunale Planungen für energiearme Wärmeversorgung mithilfe klimaneutraler Energiegewinnung, Potentialanalysen und Machbarkeitsstudien. Auch die Förderung von Pilot- und/oder Demonstrationsvorhaben ist möglich.
2.1.3 Handlungsfeld biologische Vielfalt und funktionierende Naturräume
Vorhaben zur Stärkung der biologischen Vielfalt und grüner Infrastrukturen und/oder Regionale Verbundvorhaben zum wirksamen Schutz und zur Inwertsetzung des Naturraums. Gefördert werden können z.B. Investitionen in Biotopverbünde und interkommunale Gesamtkonzeptionen sowie die interkommunale Zusammenarbeit bei Biosphärenreservaten und Mooren.
2.1.4 Handlungsfeld Wandel der Arbeitswelt, Chancengleichheit und gesellschaftliche Teilhabe
2.1.4.1 Vorhaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben
Vorhaben, die die Implementierung von (neuartigen) regionalspezifischen Betreuungskonzepten ermöglichen, um beispielsweise auf Anforderungen bei der Betreuung von Kindern und der Pflege reagieren zu können. Gefördert werden können z.B. die Entwicklung und Implementierung von Konzepten, um Angebotslücken zu schließen.
2.1.4.2 Vorhaben zur Förderung von Lernen und Arbeiten in der digitalen Welt
Vorhaben, die zur Stärkung digitaler sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik (MINT)-Kompetenzen sowie zur Entwicklung neuer Formen formellen und informellen Lernens für Beschäftigte beitragen.
Gefördert werden können z.B. die konzeptionelle Entwicklung und Umsetzung regionaler Lern- und Qualifikationshubs sowie die Konzeption und Umsetzung neuer Weiterbildungslösungen zum Schließen von Angebotslücken.
2.1.4.3 Vorhaben zur Vermittlung digitaler Grundkompetenzen und Ermöglichung digitaler Teilhabe
Regionalspezifische Vorhaben, um Unterschieden in Bildungschancen junger Menschen entgegenzuwirken. Gefördert werden können u.a. Konzepte und Vorhaben in Schülerlaboren zur Stärkung digitaler sowie MINT-Kompetenzen außerhalb des regulären Unterrichts ebenso wie die Unterstützung von Ausbildungslaboren für neue Berufe oder von Kooperationsformen berufsbildender Schulen.
2.1.4.4 Vorhaben zur Förderung der aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt, am gesellschaftlichen Leben und der sozialen Integration
Konzeption und Umsetzung von regionalspezifisch passenden Formen der Unterstützung und Begleitung benachteiligter Menschen durch Vorhaben zur Verbesserung der regional spezifischen Chancengerechtigkeit und Teilhabe. Möglich sind z.B. Tandemprojekte für ältere und jüngere Menschen oder regional innovative Betreuungsformate für benachteiligte Gruppen.
2.1.5 Handlungsfeld Verbesserung von Gesundheitsversorgung und Pflege
- Vorhaben für einen verbesserten Zugang zu Gesundheits- und Pflegesystemen, digitalen Diensten und Anwendungen mobiler Lösungen,
- Vorhaben, die zur Sicherung wohnortnaher Gesundheits- und Pflegeangebote für alle Bürgerinnen und Bürger und zur Verbesserung gesellschaftlicher Teilhabe beitragen.
- Vorhaben, die die Vorteile digitaler Technologien für Behörden, Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und andere regionale Akteure der Daseinsvorsorge nutzen, um wohnortnahe Versorgungsangebote und gesellschaftliche Teilhabe zu sichern,
- Konzeption und Umsetzung von Vorhaben, die über mobile Lösungen dazu beitragen, wohnortnahe Versorgungsangebote und gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen.
2.1.6 Handlungsfeld Kultur und Freizeit
- Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes, der kulturellen Dienstleistungen, des Naturerbes, des Ökotourismus und von nachhaltigen touristischen Ressourcen und Dienstleistungen,
- Vorhaben zur Weiterentwicklung nachhaltiger öffentlicher touristischer Infrastrukturen und Angebote sowie öffentlich bereitgestellter Dienstleistungen. Ergänzende Angebote beispielsweise für die kulturelle Bildung und die Vernetzung von Kulturschaffenden, Ehrenamtlichen und lokalen Unternehmen, sowie Konzeption und Umsetzung von Vorhaben zur Förderung des Ökotourismus und des Naturerbes außerhalb von Natura 2000-Gebieten z.B. durch regionale Vernetzung, Bündelung und Erweiterung von Infrastrukturen. Förderung von Erholung und Freizeitangeboten für Besucherinnen, Besuchern und Bevölkerung.
2.2 Sofern für ein Projekt Fachförderungen aus dem EFRE, ESF+ oder ELER greifen können, sind diese Förderrichtlinien vorrangig zu nutzen und die jeweiligen Anträge dort zu stellen.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE- und ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt bei Vorhaben zur Umsetzung der Zukunftskonzepte sind
- kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Anstalten,
- von Gebietskörperschaften mit der Wirtschafts- und/oder Beschäftigungsförderung betraute Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- gemeinnützige Einrichtungen und Betriebe sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen,
- Gesellschaften in mindestens mehrheitlich kommunalem Eigentum,
- Kooperationsverbünde aus Wissenschaft, Gebietskörperschaften und/oder gewerblichen Unternehmen,
- Stiftungen des öffentlichen Rechts, Kammern und Verbände,
- Universitäten und Hochschulen in staatlicher Verantwortung sowie staatlich anerkannte Hochschulen nach NHG,
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 198 vom 27.6.2014 S. 1).
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Für die Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ist die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.7.2014 S.1) maßgeblich.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 6 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Vorhaben nach Artikel 63 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung von Vorhaben zu den Fördergegenständen zusammen mit Regionen anderer Bundesländer oder transnationale Vorhaben (Vorhaben mit Regionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten) ist möglich, sofern die Vorhaben zur Umsetzung des jeweiligen Zukunftskonzepts der Zukunftsregion in dem ausgewählten Handlungsfeld und zur Erreichung der Ziele dieses Programms beitragen.
Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen dieses Programms bei, kann das Vorhaben ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme abstimmen.
4.3 Bei grenzübergreifenden Vorhaben muss ein Ort der Durchführung des Vorhabens in Niedersachsen liegen. Vorhaben(-teile), die außerhalb Niedersachsens durchgeführt werden, können nur gefördert werden, wenn sie zur Umsetzung eines Zukunftskonzepts und den Zielen dieses Programms beitragen.
4.4 Es muss eine Einschätzung der Steuerungsgruppe der jeweiligen Zukunftsregion über das Nichtvorliegen einer Vorrangigkeit gemäß Nummer 2.2 sowie über die grundsätzliche Eignung eines Projekts zur Umsetzung der Ziele des Zukunftskonzepts vorliegen.
4.5 Die Prüfung der Förderwürdigkeit der Projektanträge erfolgt auf der Grundlage der Mindest- und Qualitätskriterien, die in den anerkannten Zukunftskonzepten der jeweiligen Zukunftsregion festgelegt sind.
4.6 Alle geplanten Vorhaben der Nummer 2.1.1.1 erfolgen in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der RIS3-Strategie für Niedersachsen.
4.7 Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Querschnittszielen der Nachhaltigen Entwicklung, Gleichstellung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gute Arbeit leisten.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderungen aus EFRE-Mitteln und aus ESF+-Mitteln betragen 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet SER und 60% im Programmgebiet ÜR. In Abweichung zu Satz 1 sind die zulässigen Beihilfehöchstgrenzen zu beachten, dabei dürfen die Höchstsätze nach Satz 1 jedoch nicht überschritten werden.
Vorhaben können auch gebietsübergreifend (SER/ÜR) durchgeführt werden. Die Festlegung der Finanzierungsanteile erfolgt vorab im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ nach einem vorher begründeten, fest definierten und nachvollziehbaren Schlüssel.
5.3 Die Untergrenze für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Vorhaben liegt bei einem Betrag von 100.000 EUR je Projekt. Für Gutachten, vorbereitende Machbarkeitsstudien und Konzepte gilt eine Untergrenze von 25.000 EUR je Vorhaben.
5.4 Der Durchführungszeitraum für Vorhaben ist grundsätzlich auf 36 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann mit Zustimmung des Fachreferats des programmverantwortlichen Ressorts in begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel sechs Monate vor Projektende) und positiver inhaltlicher Bewertung eine Verlängerung gewähren.
5.5 Soweit bei den Fördergegenständen eine beabsichtigte Zuwendung nach diesen Richtlinien eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – darstellt, gilt Folgendes:
- Fördergegenstand 2.1.1.1:
Eine Freistellung nach den Artikeln 25, 26, 27 und 29 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.1.2:
De-minimis-Verordnung – die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.1.3:
Eine Freistellung nach Artikel 56 AGVO ist zu prüfen.
Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.1.4:
De-minimis-Verordnung – die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.2.1:
Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei NetzwerkProjekten nach Artikel 27 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.2.2:
Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei Pilot- und Demonstrationsvorhaben nach den Artikeln 25, 41 und 48 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.3:
Eine Freistellung nach Artikel 53 Abs. 2 Buchst. b AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden - Fördergegenstand 2.1.4.1:
De-minimis-Verordnung – die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.4.2:
De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung erbringen. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.4.3:
De-minimis-Verordnung – die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.4.4:
De-minimis-Verordnung – die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.5:
De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. - Fördergegenstand 2.1.6:
Eine Freistellung nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung. Die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bzw. in Artikel 2 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden.
5.6 Bei der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
Fallgruppe 1:
In Projekten mit einer Finanzierung aus Mitteln des ESF+ sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Personal- und Honorarausgaben,
- Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten).
Für die förderfähigen Restkosten wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40% der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt.
Fallgruppe 2:
In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben bis 200.000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig:
- Investive Ausgaben,
- Personalausgaben,
- Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten),
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten,
- Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen,
- Ausgaben für Verbrauchsgüter, Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte) und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände,
- Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc.
zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind.
Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Teilauszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem abschließenden Verwendungsnachweis über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Fallgruppe 3:
In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200.000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig:
- investive Ausgaben,
- Personalausgaben,
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten,
- Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen,
- Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc.
zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind.
Sind in einem Projekt Personalausgaben enthalten, wird zur Deckung indirekter Ausgaben nach Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 15% der direkten Personalausgaben gewährt. Enthält ein Projekt hingegen keine Personalausgaben wird nach Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 7% der direkten förderfähigen Ausgaben gewährt.
Für alle drei Fallgruppen gilt, dass die Bedingungen für die Anerkennung von Personalausgaben und von Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen durch gesonderten Erlass der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ festgelegt werden.
5.7 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
- Schuldzinsen,
- Umsatzsteuer, sofern die Gesamtausgaben 5 Mio. EUR einschließlich Umsatzsteuer übersteigen,
- Grunderwerb.
Ebenfalls nicht förderfähig sind Vergütungen und Zulagen für Teilnehmende an ESF+-Maßnahmen.
5.8 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.4 Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der unter Nummer 5.5 aufgeführten Artikel der AGVO.
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung und Artikel 7 Abs. 4 DAWI-De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung und Artikel 6 DAWI-De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.5 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für Infrastrukturen oder produktive Investitionen fünf Jahre.
Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Der Zweckbindungszeitraum der Vorhaben beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
6.6 Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann auf Antrag erteilt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung. Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Die Bewilligungsstelle prüft die Förderfähigkeit der Projektanträge.
7.4 Die Prüfung der Förderwürdigkeit der Projektanträge erfolgt gemäß Nummer 4.5 durch die Steuerungsgruppe der jeweiligen Zukunftsregion. Diese Prüfung wird der Bewilligungsstelle vorgelegt.
7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.6 Die Bewilligungsstelle stellt die erforderlichen abwicklungstechnischen Informationen für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in ihrem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+Vordrucke vor.
7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV, die die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage nur bis zum 31.12.2026 gewährt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2027 geltende beihilferechtliche Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2027. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 9 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten PrivateEquity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.