Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Unternehmen, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Flexible Bedienformen Kundenportal NBank

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie neue und alternative Angebote im ÖPNV schaffen möchten, um den ÖPNV attraktiv zu gestalten und zu einer stärkeren Nutzung des ÖPNV beizutragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei der Schaffung von nachhaltigen und flexiblen Mobilitätsangeboten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Sie erhalten die Förderung für

  • die Einrichtung und der Betrieb von flexiblen Bedienformen im ÖPNV mit Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind,
  • den Betrieb alternativer Bedienungsangebote und digitaler On-Demand-Verkehre außerhalb des klassischen ÖPNV,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der zielgerichteten Einführung der flexiblen Bedienformen und alternativen Bedienungsangebote (Machbarkeits-/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Konzepte für Angebotsformate unter Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern, Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region – SER“ bis zu 40 Prozent und in der Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 600.000 bei einer Laufzeit von normalerweise 36 Monaten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • niedersächsische Aufgabenträger im Sinne des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) sowie unbeschadet von dieser Aufgabenträgerschaft Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden,
  • natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Personenbeförderungsleistungen erbringen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchführen, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Projekts muss sichergestellt sein.
  • Beachten Sie bitte, dass
    • geförderte Vorhaben normalerweise zur öffentlichen Nutzung für jede Person offenstehen und grundsätzlich eine Bündelung individueller Fahrtwünsche ermöglichen müssen,
    • der zuständige ÖPNV-Aufgabenträger bestätigen muss, dass der mit Ihrem Vorhaben beabsichtigte Verkehr mit bereits vorhandenen ÖPNV-Angeboten nicht befriedigend bedient werden kann und dass Ihr Vorhaben mit dem bestehenden regionalen ÖPNV-Angebot abgestimmt ist.
  • Besteht für Ihr Vorhaben eine Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), müssen Sie die Genehmigung vorlegen; ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, genügt eine entsprechende formlose Bestätigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
  • Sie müssen nachweisen, dass Ihr Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne – soweit vorhanden – berücksichtigt.
  • Bei Vorhaben, die von mehreren Antragsberechtigten gemeinsam durchgeführt werden, muss eine Partnerin oder ein Partner aus dem Zusammenschluss als Hauptadressatin oder Hauptadressat und verantwortliche Zuwendungsempfängerin oder verantwortlicher Zuwendungsempfänger auftreten.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nach dem entsprechenden Scoring-Modell zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundlichere Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Flexible Bedienformen)

Erl. d. MW v. 21.6.2023 – 44-01220/0070 –
Vom 21. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 454)
– VORIS 93200 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 07.05.2024 – 44-01220/0070 –
– VORIS 93200 –]
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 20.12.2019 (Nds. MBl. 2020 S. 89)
– VORIS 93200 –

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie Mitteln des Landes Zuwendungen für nachhaltige und flexible Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Ziel der Förderung ist es in den Pendler- und Verflechtungsräumen der Städte neue und alternative Angebote im ÖPNV zu schaffen, um den ÖPNV so attraktiv zu gestalten, dass deutlich mehr Menschen ihn für regelmäßige Fahrten nutzen. Dadurch kommt es zu einer Verlagerung des fossilbetriebenen motorisierten Individualverkehrs auf umweltfreundlichere Verkehrsträger.

Hierzu sollen Planung und Machbarkeitsstudien sowie die Einrichtung und der Betrieb zusätzlicher Verkehrsangebote, insbesondere von flexiblen Bedienformen im öffentlichen Verkehr gefördert werden. Dazu gehören auch neuartige digital gestützte On-Demand-Verkehre, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind. Die flexiblen Bedienformen sollen zu einer Verbesserung der Erreichbarkeit von Städten, Knotenpunkten und zentralen Versorgungsbereichen aus dem Umland sowie insbesondere zur Schaffung von Möglichkeiten und Anreizen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für regelmäßige Fahrten in die Zentren aus dünner besiedelten Regionen beitragen, in denen es bisher aufgrund einer räumlich und zeitlich zu schwachen Nachfrage an einem ausreichenden ÖPNV-Angebot mangelt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15. 12. 2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von flexiblen Bedienformen im ÖPNV gemäß § 1 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz – im Folgenden: NNVG – mit Angeboten, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind (§ 7b Abs. 2 Satz 1 NNVG).

Gefördert wird auch der Betrieb alternativer Bedienungsangebote und digitaler On-Demand-Verkehre außerhalb des klassischen ÖPNV, bei dem dessen typische Merkmale, wie

  • der Einsatz großer Fahrzeuge,
  • die Fahrplanbindung,
  • die Fahrtroute mit fester Haltestellenbedienung und
  • die gewerbsmäßige Durchführung

nicht oder teilweise nicht erfüllt sind.

Davon umfasst sind auch ehrenamtliche oder gemeinschaftlich organisierte Mobilitätsangebote, z.B. zur Anbindung an Verknüpfungspunkte oder Orte mit Versorgungsinfrastruktur, sowie Kombi-Verkehre von Personenbeförderungen mit Lieferungen zur Nahversorgung.

2.2 Gefördert werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der zielgerichteten Einführung von flexiblen Bedienformen und alternativen Bedienungsangeboten nach Nummer 2.1 (Machbarkeits-/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Konzepte für Angebotsformate unter Einbeziehung von Nutzerinnen und Nutzern, Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Arbeit).

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können an Aufgabenträger für den ÖPNV i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 NNVG sowie unbeschadet von dieser Aufgabenträgerschaft an Landkreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden bewilligt werden. Vorhaben von Landkreisen oder kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Gemeinden, die nicht selbst Aufgabenträger sind, müssen mit dem jeweiligen Aufgabenträger abgestimmt werden.

Vorhaben i.S. von Nummer 2 können auch gemeinsam von mehreren Zuwendungsempfängern durchgeführt werden. Als Hauptadressat und verantwortlicher Zuwendungsempfänger fungiert ein Partner aus dem Zusammenschluss.

3.2 Darüber hinaus können Zuwendungen an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, bewilligt werden.

3.3 Einem Unternehmen, das oder einer Person nach Nummer 3.2, die einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähigkeit

Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.1.1 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.1.2 Der Förderfähigkeit steht die unter Berücksichtigung der vergabe- und beihilferechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgende Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts mit dem Betrieb einer flexiblen Bedienform oder eines alternativen Bedienungsangebots nach Nummer 2.1 nicht entgegen.

4.1.3 Vorhaben nach Nummer 2.1 müssen in der Regel – ggf. nach einer Anmeldung oder Vorbestellung – zur öffentlichen Nutzung für jede Person offenstehen und grundsätzlich eine Bündelung individueller Fahrtwünsche ermöglichen. Vorhaben, die von vornherein ein Verkehrsangebot nur für einen geschlossenen Nutzerkreis vorsehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.1.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist eine Bestätigung des zuständigen ÖPNV-Aufgabenträgers vorzulegen, dass der mit dem Vorhaben beabsichtigte Verkehr mit bereits vorhandenen ÖPNV-Angeboten nicht befriedigend bedient werden kann und dass das Vorhaben mit dem bestehenden regionalen ÖPNV-Angebot abgestimmt ist.

4.1.5 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1, für die eine Genehmigungspflicht nach dem PBefG besteht, bedarf es für die Förderung der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG. Bei nach dem PBefG nicht genehmigungspflichtigen Beförderungsleistungen genügt die Vorlage einer formlosen Bestätigung über das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Bestehen Zweifel über das Bestehen der Genehmigungspflicht, entscheidet das MW.

4.1.6 Für Vorhaben nach Nummer 2.1, für deren Erbringung als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Betrauung erfolgt, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorzulegen, der zur Vermeidung einer Überkompensation die Berücksichtigung der Förderung bei der Ausgleichsgewährung gewährleisten muss. Alternativ ist die Vorlage eines entsprechenden Altvertrages im Rahmen der Übergangsregelung des Artikels 8 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen eines Altvertrages erbringt, der die Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26.6.1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) oder die Altmark-Trans-Kriterien zur Ausgleichsbemessung in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof im Altmark-Trans-Urteil vom 24.7.2003 (Aktenzeichen C 280/00) erfüllt.

4.1.7 Abweichend von Nummer 4.1.6 erfolgt die Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger für Verkehrsangebote außerhalb einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten (eigenwirtschaftliche Verkehre) oder für einen Einsatz als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer von Genehmigungsinhaberinhaberinnen, Genehmigungsinhabern, Betriebsführerinnen oder Betriebsführern gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

4.1.8 Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis vorzulegen, dass das Vorhaben mit den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans vereinbar ist und Luftqualitätspläne, Klimaschutzpläne sowie Verkehrsentwicklungs- oder Mobilitätspläne – soweit vorhanden – berücksichtigt. Sofern der regionale Nahverkehrsplan verkehrsträgerübergreifende Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, muss, im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs von Februar 2020, im Antrag alternativ auf andere verkehrsträgerübergreifende Mobilitätspläne Bezug genommen werden oder der Einklang des Vorhabens mit relevanten regionalen und landesweiten Plänen und Strategien mit Verkehrsbezug dargelegt und begründet werden.

4.2 Förderwürdigkeit

Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die folgenden Kriterien als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.2.1 Fachliche Qualitätskriterien:

Vorlage eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts mit Darlegung der Strategien und Maßnahmen zum Nachweis der Substanz. Das Vorhaben

  • stellt eine Verknüpfung mit einem Umsteigeort oder mehreren Umsteigeorten zu anderen Verkehrsmitteln (Knotenpunkte) dar,
  • ermöglicht die Anbindung an Orte mit medizinischer oder sonstiger Versorgungsinfrastruktur oder verknüpft die Personenbeförderung mit Lieferungen zur Nahversorgung,
  • erfolgt unter Einsatz ehrenamtlicher Personen bei Fahrdienst/Disposition,
  • ist eine Kooperation mit anderen Kommunen/Aufgabenträgern,
  • führt zu einer Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen (gleichzeitig Beitrag zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung);

4.2.2 Qualitätskriterien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Querschnittsziele):

  • Gleichstellung,
  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
  • Nachhaltige Entwicklung (Ökologische Nachhaltigkeit),
  • Gute Arbeit;

4.2.3 Qualitätskriterien für regional bedeutsame Maßnahmen:

  • Regionale Entwicklung,
  • Kooperation,
  • grenzübergreifende Zusammenarbeit,
  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

Die Detaillierung und die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind aus der Anlage ersichtlich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt

  • im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR bis zu 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie
  • im Programmgebiet der Regionenkategorie SER bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.1 Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Zuwendungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Höhe von 600.000 EUR nicht überschreiten.

5.2.2 Vorhaben nach Nummer 2.2 unterliegen der Pauschalierungspflicht gemäß Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060, soweit die förderfähigen Gesamtkosten 200.000 EUR nicht übersteigen.

Auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans, alternativ das wirtschaftlichste Angebot einer Ausschreibung, wird der gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 zu errechnende Gesamtbetrag ermittelt. Hierauf erhält der Antragsteller einen pauschalen Zuschuss in Höhe der unter Nummer 5.2 genannten Förderquote.

Im Falle der Pauschalierung auf Basis eines von der Bewilligungsstelle geprüften Finanzierungsplans erfolgt die Auszahlung jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

5.3 Dauer der Förderung

Die Laufzeit beschränkt sich auf maximal 36 Monate. Eine ausnahmsweise längere Laufzeit bedarf der Zustimmung des MW.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind

  • Beratungsleistungen zur planerischen Vorbereitung, Unterstützung der Betriebsaufnahme und zur Begleitung des Vorhabens (einschließlich Marketingkonzept und notwendiger Anpassungen im laufenden Betrieb) sowie zu dessen Auswertung, wenn sie von unabhängigen Dritten (z.B. Gutachterinnen, Gutachter, Ingenieurbüros, Werbeagenturen) für den Zuwendungsempfänger erbracht werden,
  • Betriebskostendefizite, die bei der Erprobung oder beim Betrieb der flexiblen Bedienformen oder alternativen Bedienungsangebote nach Nummer 2.1 entstehen, unabhängig davon, ob sie bei dem Zuwendungsempfänger selbst oder bei einer mit der Durchführung der Personenverkehrsleistung beauftragten Person entstehen. Für die Bemessung im Rahmen der Bewilligung reicht eine prognostische Ermittlung z.B. auf Basis von geeigneten Kalkulationswerkzeugen, bestehenden vertraglichen Vereinbarungen über Leistungserweiterungen oder Erfahrungswerten beim Betrieb gleichartiger Systeme aus. Die Abrechnung der Zuwendung erfolgt aufgrund des tatsächlich nachgewiesenen jeweiligen Betriebskostendefizits, das von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist,
  • Sachausgaben für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2,
  • Ausgaben in Verbindung mit der Vorbereitung, der Aufnahme des Betriebes und dem Marketing für das Vorhaben (z.B. für Faltblätter, Zeitungsannoncen, Kampagnen, Wettbewerbe),
  • Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig (z.B. Ausgaben für Maßnahmen zur Unterstützung des Einsatzes von Ehrenamtlichen, Schulungskosten für Ehrenamtliche). Die Bedingung für die Anerkennung werden durch gesonderten Erl. der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt,
  • Ausgaben für Büro- und Raumausstattung, Telekommunikationstechniken,
  • Ausgaben für Technik, einschließlich Software.

5.5 Ausschluss von Förderungen

Nicht zuwendungsfähig sind

5.5.1 der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken,

5.5.2 Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,

5.5.3 die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

5.6 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Sie sind insbesondere insoweit zulässig, als im Rahmen des förderfähigen Betriebkostendefizits eine Förderung nicht von Ausgaben sondern auf Kostenbasis erfolgen kann.

6.2 Im Rahmen des als Bestandteil des Verwendungsnachweises vorzulegenden Sachberichts nach Nummer 7.3 ANBest-EFRE/ESF+ hat der Zuwendungsempfänger auch einen Nachweis über die durch das geförderte Vorhaben eingesparten CO2-Emissionen vorzulegen. Eine angemessene Ermittlungsmethodik dafür ist vor Projektstart mit der Bewilligungsstelle abzustimmen.

6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.4 Sofern im Rahmen des Vorhabens eine Förderung von Investitionen erfolgt, hat die Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid einen angemessenen Zweckbindungszeitraum festzusetzen.

6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.6 Der Bewilligungsbescheid erfolgt für Angebote, die einer Genehmigung nach dem PBefG bedürfen, unter der Auflage, die Sollfahrplandaten oder Betriebszeiten an die Connect Fahrplanauskunft GmbH zu liefern. Für Ist-Daten gilt, dass diese gemäß den Vorschriften des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV-Vorschriften) für die Dienste AUS (Auskunftssystem), DFI (Dynamische Fahrgastinformation) und ANS (Anschlusssicherung) an die landesweite Datendrehscheibe bei der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN GmbH) zu liefern sind. Zudem sind bei Störungen oder Fahrplanänderungen die örtlich zuständigen Verbünde oder Verkehrsgemeinschaften zu informieren. Die Verkehrsunternehmen stimmen zudem der Weitergabe dieser Daten als offene Daten zu, soweit dies im Zusammenhang mit der Förderung oder für Planungszwecke des Aufgabenträgers erforderlich ist. Soweit es sich nicht um Beförderungsangebote im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG handelt, sind bei unverhältnismäßigem Aufwand Ausnahmen von Satz 1 nach Zustimmung des MW zulässig.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen sowie den Grundsatz ,der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])‘“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

Der Zuwendungsempfänger ist zudem auf den „Marktplatz ,Intelligente Städte‘“ der Europäischen Kommission hinzuweisen.

7 Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zusätzlich ist er über die Informations- und Kommunikationspflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu informieren.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Maßgeblich für die Abrechnung ist das Programmgebiet der Regionenkategorie (ÜR/SER), in welchem das Fahrzeug eingesetzt werden soll. Bei programmgebietsübergreifenden Vorhaben ist der Sitz des Betriebshofs des Zuwendungsempfängers für das geförderte Fahrzeug maßgeblich.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Im Rahmen der Beurteilung der Förderfähigkeit sowie der Förderwürdigkeit holt die NBank eine Bewertung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4.1, der fachlichen Qualitätskriterien sowie der Querschnittsziele von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) und im Hinblick auf die Qualitätskriterien i.S. der Regionalen Handlungsstrategien vom jeweils zuständigen ArL ein. Diese Bewertungen sind im Bewilligungsverfahren bei der Förderwürdigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.7 Über die Bewilligung von Förderanträgen entscheidet die Bewilligungsstelle. In die Einplanungen gehen nur Anträge ein, die das Verfahren nach Nummer 7.6 durchlaufen haben.

7.8 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter den aufschiebenden Bedingungen der Vorlage der Genehmigung nach dem PBefG oder des Nachweises über das Nichtbestehen einer entsprechenden Genehmigungspflicht gemäß Nummer 4.1.5 sowie in den Fällen der Nummer 4.1.6 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, soweit diese zum Bewilligungszeitpunkt nicht vorliegen.

7.9 Das jeweilige tatsächliche Betriebskostendefizit ist in einer eigenen Buchführung oder einem separaten Kontenkreis darzustellen und von einer Steuerberaterin/einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.

Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle von dem Zuwendungsempfänger erklärten tatsächlich getätigten Ausgaben und Vergaben vollständig zu prüfen. Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs getätigte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 30.4.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

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