Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Erl. d. MS v. 7.2.2020 – 304-43 184-05/03-02 –
– VORIS 21147 –
[geändert durch Erl. d. MS v. 30.7.2021 – 304-43 184-05/03-02 –
– VORIS 21147 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1. Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 12 Nds. AG SGB VIII durch eine familienfreundliche Infrastruktur und zur Stärkung von Familien, vorrangig in besonderen Lebenslagen und Erziehungssituationen.
Es wird eine vernetzte, sozialraumorientierte Angebotsstruktur angestrebt, die geeignete Formen der Beteiligung von Familien berücksichtigt.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden gewährt für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben zur Förderung
2.1.1 von Familienbüros als niedrigschwellige Anlaufstelle für Familien zur Steuerung, Vernetzung und Koordination von aufeinander abgestimmten örtlichen Unterstützungsangeboten für Familien,
2.1.2 von Projekten zur Förderung der Erziehung in der Familie durch Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Stärkung der Erziehungskompetenz, insbesondere für die gesunde Entwicklung von Kindern und ihrem Recht auf gewaltfreie Erziehung oder zur Begleitung von Familien mit Fluchterfahrung.
Gefördert werden auch lokale Elternnetzwerke und Netzwerke der Familienbildung, Qualifizierungen von Elternbegleiterinnen und Elternbegleitern und von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Steuerungsaufgaben sowie der Einsatz von Erziehungslotsinnen und Erziehungslotsen,
2.1.3 von sonstigen, eine familienfreundliche Infrastruktur unterstützenden Modell- oder landesweiten Projekten.
2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen
3.1.1 nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
3.1.2 nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.
3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu §44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i.S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 werden gefördert, wenn ein koordinierendes und in die örtliche Jugendhilfeplanung integriertes, flächendeckendes und örtlich gut zu erreichendes Service- und Dienstleistungsangebot für alle Familien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren) besteht, das
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die Angebote der örtlichen Akteure der Familienunterstützung koordiniert und bündelt (Netzwerkarbeit),
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die örtlichen Angebote sozialraumorientiert und orts- oder stadtteilbezogen aufbereitet, themenbezogen vermittelt und zugänglich macht,
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bei Bedarf den Kontakt zu weiterführenden Einrichtungen herstellt und ggf. begleitet (Lotsenfunktion) und
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Bedarfe unter Beteiligung von Familien feststellt und entsprechende Angebote entwickelt.
Die regelmäßige persönliche und/oder telefonische Ansprechbarkeit ist sicherzustellen.
4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden gefördert, wenn eine Konzeption die aus der Analyse der sozialen Verhältnisse vor Ort entwickelten Handlungsbedarfe und jeweils geplanten Maßnahmen beschreibt.
4.3 Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 werden gefördert, wenn eine ausführliche Begründung des Modellcharakters oder der überregionalen Bedeutung des Projekts vorliegt.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Familienbüros und zu allen übrigen Projekten soll ermöglicht werden. Den Ansätzen der Inklusion ist Rechnung zu tragen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 darf die Zuwendung 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 beträgt die Höhe der Zuwendung
5.3.1 für Landkreise, kreisfreie Städte und Städte ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu 13.000 EUR pro Jahr, für alle übrigen Kommunen bis zu 5000 EUR pro Jahr. Bei der Förderung haben die Familienbüros Vorrang, die bereits im Jahr 2019 gefördert wurden,
5.3.2 für die Neuausrichtung (Konzeptionierung, insbesondere Digitalisierung), den Ausbau bereits geförderter oder für die Einrichtung neuer Familienbüros (Nummer 2.1.1) abweichend von Nummer 5.2 einmalig bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4 Überschreitet die Antragssumme aller Anträge die für Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 verfügbaren Fördermittel, ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendung der einzelnen Antragsteller im Verhältnis der vom LSN ermittelten Zahl des Bevölkerungsstandes der Jugendamtsbezirke des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
5.5 Aus den für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 verfügbaren Fördermitteln ergibt sich die maximale Höhe der Zuwendungen je Zuwendungsempfänger nach dem Verhältnis der vom LSN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Jugendamtsbezirks des vorvergangenen Jahres vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Eine Überschreitung ist zulässig
5.5.1 für Projekte, die sich speziell auf die erste Phase des Ankommens von Flüchtlingen in Niedersachsen und auf deren weitere Begleitung richten, oder
5.5.2 wenn die insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist ausgeschöpft werden.
5.6 Abweichend von der VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können im Ausnahmefall Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze bewilligt werden.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Anträge sind spätestens bis zum 30. April des Förderjahres, aber vor Beginn der Maßnahme, zu stellen. Der Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.4 Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zusammengefasst und bei einem Folgeantrag unter Fortschreibung der Konzeption nach Nummer 4.2 der letzten Antragstellung und des letzten vorliegenden Sachberichts (Nummer 6.6) zu beantragen.
6.5 Werden Zuwendungen nach Nummer 3.2 weitergeleitet, so stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.6 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist im Sachbericht die Umsetzung der Projekte nach der Konzeption nach Nummer 4.2 darzustellen.
6.7 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme andere Fördermittel des Landes in Anspruch genommen werden.
6.8 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.