Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen
RdErl. d. MWK v. 11.12.2018 – 35-57701/4 –
– VORIS 22510 –
– im Einvernehmen mit dem MF, dem MI und dem MW –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen dienen.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe des § 32 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (im Folgenden: NDSchG), der §§ 23 und 44 LHO einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VV-Gk) und der §§ 48, 49 und 49a VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG sowie unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden: AGVO — (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. 6. 2017 (ABl. EU Nr. L 156 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) — im Folgenden: De-minimis-Verordnung — in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie.
1.2 Eine Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Denkmalförderung ist anzustreben.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen).
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere auch
- Ausgaben für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei auf ausreichende originale Substanz zurückgegriffen wird,
- Ausgaben für den denkmalgerechten Ersatz von Bauteilen,
- Kosten einer baugeschichtlichen oder restauratorischen Untersuchung und Dokumentation,
- Architekten- und Ingenieurhonorare, — Ausgaben für die Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Kulturdenkmals,
- Ausgaben für die Erforschung und Erhaltung des archäologischen Erbes.
2.2 Nicht gefördert werden
- der Erwerb eines Kulturdenkmals,
- Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Eine Zuwendung kann erhalten
- die oder der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals (§ 6 NDSchG),
- eine für die Erhaltungspflichtige oder den Erhaltungspflichtigen tätige juristische oder natürliche Person.
3.2 Zuwendungen werden nicht gewährt an das Land Niedersachsen, den Bund (einschließlich Sondervermögen), ein anderes Bundesland, einen ausländischen Staat sowie deren jeweilige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, an denen eine der in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften bzw. Institutionen zu mehr als 25 % beteiligt ist.
3.3 Unternehmen bzw. Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden (Artikel 1 Nr. 4 a AGVO). Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahme muss den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden entsprechen, insbesondere sind die denkmalfachlichen Auflagen in der Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß dem NDSchG zu beachten.
4.2 Zuwendungen, die als Beihilfen nach der AGVO gewährt werden, müssen den Voraussetzungen des Kapitels I AGVO (insbesondere den Anmeldeschwellen des Artikels 4 AGVO) und den Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO genügen.
4.3 Zuwendungen, die als De-minimis-Beihilfe ausgesprochen werden, müssen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung einhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung und Überwachung).
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung auch als Fehlbedarfsoder Anteilsfinanzierung gewährt werden.
5.2 Der Festbetrag soll in der Regel bis zu 30 % der gemäß Nummer 2.1 förderfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung höher sein. Zuwendungen an Gebietskörperschaften sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 EUR beträgt. Im Übrigen liegt die Mindestgrenze grundsätzlich bei 3 000 EUR.
5.3 Sofern es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe nach der AGVO handelt, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten. Alternativ kann bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR der Beihilfehöchstbetrag auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden (Artikel 53 Abs. 6 bis 8 AGVO).
5.4 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Landesförderung mit der jeweils gültigen Wort-Bild-Marke des Landes Niedersachsen öffentlich kenntlich zu machen.
6.2 Auf die Berichterstattungspflichten des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege als Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 9, 11 und 12 AGVO wird hingewiesen. Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR werden auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege. Die untere und die oberste Denkmalschutzbehörde erhalten jeweils eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.
7.3 Anträge sind unter Beifügung der für die denkmalpflegerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplans über die untere Denkmalschutzbehörde beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu stellen. Formblätter sind bei der unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich. Kirchengemeinden reichen den Antrag auf ihrem Dienstweg beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege ein.
7.4 Die jeweilige Auswahl der zu fördernden Vorhaben und die Festlegung der Fördersummen für Baudenkmale im Einzelfall erfolgen grundsätzlich durch den Qualitätszirkel des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege.
7.5 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P und ANBest-Gk zugelassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.