Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen zur Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens (RL Mehrgenerationen)
RdErl. d. MS v. 27.11.2019 – 304-43184-07/02 –
– VORIS 21147 –
[geändert durch RdErl. d. MS v. 8.10.2020 – 304-43184-07/02 –
– VORIS 21147 –]
Bezug: a) RdErl. v. 23.5.2017 (Nds. MBl. S. 736) – VORIS 21147 –
b) Erl. v. 15.10.2012 (Nds. MBl. S. 1139), zuletzt geändert durch Erl. v. 6.9.2017 (Nds. MBl. S. 1289) – VORIS 21147 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das.Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Stärkung des Miteinanders der Generationen und des nachbarschaftlichen Zusammenlebens im Sozialraum.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 Mehrgenerationenhäuser
2.2 von Müttern und Vätern selbstorganisierte Treffpunkte (z.B. bisher Mütterzentren), die dazu beitragen, Eltern mit Kindern die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und damit den Zusammenhalt der Familie stärken und den Aufbau nachbarschaftlicher Strukturen unterstützen, und
2.3 überregionale Maßnahmen zur Unterstützung und Vernetzung der geförderten Einrichtungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die Träger einer Einrichtung nach Nummer 2 in Niedersachsen sind oder niedersächsische Zusammenschlüsse der Einrichtungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden
4.1.1 Mehrgenerationenhäuser, die möglichst niedrigschwellige und sich am regionalen Bedarf orientierende Angebote für alle Generationen durchführen,
a) vorrangig, soweit sie nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ gefördert werden und eine Kofinanzierungszusage durch das Land Niedersachsen erhalten haben. Inhaltliche Handlungsschwerpunkte der Mehrgenerationenhäuser sind der Förderrichtlinie „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.5.2020 (https://www.mehrgenerationenhaeuser.de) zu entnehmen,
b) nachrangig, soweit sie
• die inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ erfüllen, und
• ein Handlungskonzept zur Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und Querschnittsziele, in dem insbesondere auf die Zusammenarbeit mit relevanten regionalen und lokalen Akteuren eingegangen wird, vorlegen,
4.1.2 selbstorganisierte Treffpunkte, die
a) überwiegend nach dem Laien-mit-Laien-Prinzip die Kompetenzen und Lebenserfahrungen von Müttern und Vätern durch freie, für alle Eltern offene und sich am Zeitrhythmus von Familien mit Kindern orientierende Bildungs-, Beratungs- und Kulturangebote stärken,
b) gleichzeitig ein betreutes Angebot für die Kinder vorhalten,
c) die notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb und geeignete Aufenthaltsmöglichkeiten sowohl für Erwachsene als auch für Kinder vorhalten, und
d) mindestens an drei Tagen und mindestens 15 Stunden in der Woche geöffnet und eine durchschnittliche jährliche Öffnungszeit von 40 Wochen haben.
4.2 Für jede Einrichtung ist ein Votum der Standortkommune mit folgendem Inhalt vorzulegen:
a) eine Darstellung und Begründung des regionalen Bedarfs und
b) eine Erklärung, dass die Einrichtung als wesentlicher Bestandteil in die kommunale Planung der sozialen Infrastruktur einbezogen wird, sowie
c) eine Darlegung, wie die Einrichtung dauerhaft in die lokale Infrastruktur eingebettet wird und diese unterstützt.
Das Votum ist mit dem Erstantrag vorzulegen. Sofern sich das Votum auf mehrere Jahre bezieht, ist es nur dem Erstantrag dieses Zeitraumes beizufügen.
Abweichend von Absatz 1 können Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a die Antragsunterlagen nach dem „Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander“ vorlegen.
4.3 Die geförderten Einrichtungen haben sich mit den vor Ort vorhandenen Pflegestützpunkten (PSP), Seniorenservicebüros (SSB), Senioren- und Pflegestützpunkten (SPN), Freiwilligenagenturen, -börsen, -zentren oder Einrichtungen mit vergleichbarer Zielrichtung und den Familienbüros hinsichtlich ihrer Angebote zur Vermeidung von Doppelstrukturen abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren.
4.4 Ein barrierefreier Zugang zu den Einrichtungen und zu sämtlichen Angeboten soll ermöglicht werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.
5.3 Die Zuwendung beträgt
5.3.1 bei Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. a bis zur Hälfte der kommunalen Kofinanzierung des Bundesprogramms, bei den übrigen Mehrgenerationenhäusern nach Nummer 4.1.1 Buchst. b bis zu 6.000 EUR; der Festbetrag darf 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten,
5.3.2 bei den selbstorganisierten Treffpunkten nach Nummer 4.1.2 bis zu 6.000 EUR. Der Festbetrag darf 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Ehrenamtliches Engagement für im Kernbereich von selbstorganisierten Treffpunkten tätige und nicht fest angestellte Personen, insbesondere in der allgemeinen Organisation und bei der Beschäftigung mit Kindern, wird mit pauschaler Aufwandsentschädigung bis zu 10 EUR pro Stunde gefördert. Bei Mütterzentren, die bis 2019 nach der Richtlinie Familienförderung (Bezugserlass zu b) gefördert wurden, können im Ausnahmefall bis zu 75% der förderungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Teilnahme an Angeboten des Treffpunkts oder die Betreuung von ausschließlich eigenen Kindern ist nicht förderungsfähig.
5.4 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben kann bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe von bis zu 10 EUR je Stunde einbezogen werden. Die Zuwendung darf die Summe der tatsächlichen Ist-Ausgaben nicht übersteigen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Der Antrag ist mit dem Finanzierungsplan an das LS zu richten. Er bezieht sich auf das Kalenderjahr und soll bis spätestens 1. November eines jeden Vorjahres eingereicht sein. Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a legen den Finanzierungsplan aus dem jährlichen Antragsverfahren beim Bund vor.
6.4 Die Verwendungsnachweise der Mehrgenerationenhäuser nach Nummer 4.1.1 Buchst. a prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die Mehrgenerationenhäuser legen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Ergebnisses der Prüfung des Verwendungsnachweises der Bewilligungsbehörde vor.
6.5 Für die Förderung nach Nummer 4.1.1 Buchst. b und Nummer 4.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
7.2 Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.