Förderprogramm

Digitalbonus Niedersachsen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Investitions-und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Ansprechpunkt:

NBank

Günther Wagner Allee 12-16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Das Programm Digitalbonus.Niedersachsen-innovativ Informationen der NBank zum Programm Digitalbonus.Niedersachsen – innovativ Unterstützung der Digitalen Transformation in KMU

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks oder im Bereich der Life Sciences oder eHealth in digitale Transformation investieren, können Sie eine Förderung beantragen.

Volltext

Als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), einschließlich des Handwerks und der Bereiche Life Sciences oder eHealth, können Sie Ihre Investitionen fördern lassen. Das Förderprogramm Digitalbonus.Niedersachsen-innovativ fördert Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Dazu zählen Hardware, Software oder Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen. Wenn Sie zudem die IT-Sicherheit verbessern, können Sie hierfür eine weitere Förderung beantragen.    

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 35 Prozent und bei mittleren Unternehmen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Höhe des Zuschusses liegt bei 50.000 Euro. Die Mindesthöhe zum Zeitpunkt der Bewilligung muss bei 3.000 Euro liegen.

Sie stellen vor Beginn des Projekts einen Antrag über das Kundenportal der Investitions- und Förderdatenbank Niedersachsen (NBank). Sie schicken den unterzeichneten Antrag zusätzlich innerhalb von vier Wochen per Post an die NBank. Sie dürfen mit der Durchführung der Maßnahme beginnen, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.

Zusatzinfos 

Fristen

Die Projektlaufzeit ist auf ein Jahr befristet.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine oder mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks oder im Bereich der Life Sciences oder eHealth.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Investitionen kommen in einer Betriebstätte in Niedersachsen zum Einsatz.
  • Die Investition sorgt für einen deutlichen Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen und hat einen hohen Innovationsgehalt.
  • Sie haben noch keine Investition im Rahmen von Digitalbonus Niedersachsen-innovativ erhalten.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Digitalisierung sowie der Verbesserung der IT-Sicherheit von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens

Erl. d. MW v. 12.06.2024 – DIG-3074 –

– VORIS 70000 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Sondervermögens Digitalisierung Zuwendungen für die Einführung oder Verbesserung von Hard- und Software sowie der IT-Sicherheit zur digitalen Transformation von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleinen freiberuflichen Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens in Niedersachsen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung – in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

2.1 Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen,

2.2 Investitionen in Hardware, Software oder Softwarelizenzen zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.

Eine Förderung nach Nummer 2.2 ist nur in Kombination mit einer Förderung nach Nummer 2.1 zulässig.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des Handwerks und kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.

Als gewerbliche Wirtschaft gelten Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister. Als KMU gelten Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Dies gilt ebenso für Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) – im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung –.

4. Bewilligungsvoraussetzungen

4.1 Die mit dem Vorhaben geförderten Investitionen müssen in einer Betriebsstätte in Niedersachsen zum Einsatz kommen.

4.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach dieser Richtlinie bereits ein Vorhaben des antragstellenden Unternehmens gefördert wurde.

4.3 Der Antragsteller hat darzulegen, dass durch die geförderten IKT-Investitionen nach Nummer 2.1 ein deutlicher Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen erreicht wird und das Vorhaben einen hohen Innovationsgehalt aufweist.

4.4 Der Antragsteller hat die Erforderlichkeit von Investitionen nach Nummer 2.2 zu begründen.

4.5 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die in der Anlage aufgeführten und gewichteten Qualitätskriterien nachzuweisen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung beträgt bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen und bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen, höchstens jedoch 50 000 EUR. Die Höhe des Zuschusses muss zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 3 000 EUR betragen (Bagatellgrenze).

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen gemäß § 13 LHO.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

  • Finanzierungskosten,
  • die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Leasing oder Mieten von Hardware, Software oder Softwarelizenzen,
  • Personalausgaben,
  • Eigenleistungen des Unternehmens,
  • Beratungsleistungen,
  • modellgleiche oder im Hinblick auf die Digitalisierung im Funktionsumfang gleiche Ersatzbeschaffungen,
  • IKT Grundausstattung (Diensthandys, Laptops, Betriebssysteme, Bürosoftware etc.),
  • Online-Marketing-Maßnahmen (z. B. Suchmaschinenoptimierung),
  • Schulungen zu Hard- und Software,
  • Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)-Hardware, -Software oder Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen, wenn sie nicht zu einem deutlichen Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen führen und keinen hohen Innovationsgehalt aufweisen oder nicht zur Verbesserung der IT-Sicherheit führen.

5.5 Die Projektlaufzeit ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von dieser Frist zulassen.

5.6 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus Unions-, Bundes-, Landes- oder kommunalen Förderprogrammen ist nicht möglich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Die Zweckbindungsfrist für die beschafften Investitionsgüter beträgt drei Jahre.

6.3 Die Zuwendungsempfänger sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW erfolgen kann.

6.4 Die Zuwendungsempfänger haben ihr Einverständnis zu erklären, dass ein vom Land mit der Nachverfolgung und Qualitätssicherung beauftragter Projektträger sie während und nach Durchführung des Vorhabens kontaktiert und sie ihm projektbezogene Informationen zur Verfügung stellen. Außerdem haben sie bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung mitzuwirken. Darüber hinaus erklären sie sich damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde dem beauftragten Projektträger zu den o. g. Zwecken projektbezogene Informationen zur Verfügung stellt. Der Projektträger ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Auslaufen dieses Förderprogramms zu vernichten.

6.5 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, die von dem mit der Nachverfolgung und Qualitätssicherung beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellten Fragebögen zur Dokumentation von Praxisbeispielen oder zu Erhebung von Informationen zur Qualitätssicherung auszufüllen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungenzugelassen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und im Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG, in seiner jeweils geltenden Fassung, zulässig.

7.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1) darstellt, wird diese gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich gemäß Artikel 1, Höchstbetrag gemäß Artikel 3, Transparenz gemäß Artikel 4, Kumulierung gemäß Artikel 5, Überwachung gemäß Artikel 6). Sie prüft zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags insbesondere eine vom Zuwendungsempfänger vorzulegende De-minimis-Erklärung und stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Sofern ein De-minimis-Zentralregister eingerichtet ist, prüft die Bewilligungsbehörde zur Einhaltung des De-minimis-Höchstbetrags die Angaben im De-minimis-Zentralregister und erfasst gewährte De-minimis-Beihilfen dort.

7.6 Mit der Durchführung des Vorhabens darf erst nach Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

7.7 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Antragssteller haben gegenüber der NBank mit dem Verwendungsnachweis einen schriftlichen Bericht vorzulegen, wie die geförderten Investitionen den Digitalisierungsfortschritt bei Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen steigern, worin der hohe Innovationsgehalt begründet ist und wie die Investitionen zur Verbesserung der IT-Sicherheit beitragen. Der Bericht kann elektronisch eingereicht werden.

7.8 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis ist nach den Bestimmungen der ANBest-P zu führen. Ein Zwischennachweis ist nicht zu führen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 19.06.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

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