Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Erl. d. MU v. 11.5.2022 – 38-62834/12-0012 –
– VORIS 28300 –
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen in Niedersachsen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (Abl. EU Nr. L 270 S. 39) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) –,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – De-minimis-Verordnung – sowie der
- EU-Strukturförderung 2021–2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Revitalisierung verschmutzter Brachflächen – einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen) – durch Sanierung zur Beseitigung von Umweltschäden und unter Berücksichtigung der Nachnutzung und der biologischen Vielfalt.
Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,
- für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
- soweit der Antragssteller oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise verpflichtet ist und diese Verpflichtung durchsetzbar ist,
- soweit die untere Bodenschutzbehörde das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme ausführt.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an:
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
- juristische Personen des privaten Rechts.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und/oder Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.
Dieses muss auch Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen. Grüne Infrastruktur i.S. dieser Richtlinien ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann (vgl. Nummer 1.2 der Mitteilung der EU Kommission „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ vom 6.5.2013).
Wenn das Nachnutzungskonzept vorsieht, dass Gebäude i.S. des § 2 Abs. 2 NBauO errichtet werden, muss das Nachnutzungskonzept einen Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche von mindestens 15% vorsehen. In Fällen, in denen der Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche vor der Revitalisierungsmaßnahme bereits 15% oder mehr beträgt, muss das Nachnutzungskonzept eine Vergrößerung an Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen.
Zudem ist im Nachnutzungskonzept auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.
Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.
Außerdem ist zu benennen, ob und inwiefern bei der geplanten Nachnutzung die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.
4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG.
4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.
4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.
4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 200.000 EUR betragen.
4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
- grüne Infrastruktur bei der geplanten Nachnutzung,
- Art der Sanierung,
- Effizienz der Maßnahme,
- Umfang an unversiegelter Fläche,
- Gefährdungspotenzial der Fläche,
- regionalfachliche Komponente,
- Berücksichtigung der Querschnittsziele.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40% und in der ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15%. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
- Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u.Ä.,
- Finanzierungskosten,
- allgemeine Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
- die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
- Eigenleistungen und
- Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.7 Wird die Zuwendung im Rahmen des Artikels 45 AGVO gewährt, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die durch die Sanierung entstehende Wertsteigerung. Die Wertsteigerung wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt. Soweit Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer Sanierung erforderlich sein sollten, sind diese von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und vom Antragssteller beizubringen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, es sei denn, dass eine erfolgreiche Durchsetzung nachweisbar nicht zu erwarten ist. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit durch das Vorhaben ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 25 BBodSchG für den Zuwendungsempfänger entsteht.
6.2 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie „den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH-Prinzip])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie insbesondere die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO.
Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.
6.6 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns sind die ANBest-EFRE/ESF+ gegenüber dem Zuwendungsempfänger als verbindlich zu erklären.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien oder in dem unmittelbar im Inland geltenden EU-Recht abweichende Regelungen getroffen sind.
7.2 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den VV/VV-Gk zu § 44 LHO angeordneten Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Das MU kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt mindestens sechs Wochen im Voraus über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).
7.7 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Zuwendung erfüllt sind.
7.8 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und dessen Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
7.9 Vor Entscheidung über einen Antrag soll eine Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde eingeholt werden.
7.10 Mit dem Nachweis der Verwendung sind anzugeben:
- die Größe der Gesamtfläche, deren Nachnutzung als grüne Infrastruktur durch die Förderung unterstützt wird,
- die Größe der Fläche, die revitalisiert und einer erneuten Bebauung und/oder Nutzung zugeführt worden ist oder wird,
- die Größe der Fläche, auf der Freiräume und grüne Infrastruktur geschaffen worden sind oder werden und
- die Menge an belastetem Material (Belastung ≥ Z2), die entsorgt worden ist.
7.11 Die Bewilligungsstelle prüft unter Beteiligung des GAA Hildesheim im Wege von Vor-Ort-Kontrollen bei dem Zuwendungsempfänger die Tatbestände, auf die sich die Zahlungen an den Zuwendungsempfänger stützen. Das GAA Hildesheim ist zu ergänzenden fachlichen Prüfungen der Vorhabensausführung berechtigt. Bei festgestellten Beanstandungen informiert das GAA Hildesheim die Bewilligungsstelle. Die Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.
8. Ergänzende Hinweise
8.1 Staatliche Beihilfen i.S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7.6.2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1), – AEUV –, dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses RdErl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses RdErl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.1.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2024; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Für Regionalbeihilferegelungen endet die Freistellungswirkung der AGVO am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte.
8.1.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
9. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 11.5.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.