Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Optimierung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Richtlinien „Betriebliche Ressourceneffizienz“)
Erl. d. MU v. 9.11.2022 – 32-32322 –
– VORIS 28010 –
Bezug:
a) RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909) – VORIS 64100 –
b) Erl. v. 9.12.2015 (Nds. MBl. S. 1518), zuletzt geändert durch Erl. v. 7.5.2020 (Nds. MBl. S. 549) – VORIS 28010 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen für Vorhaben zur Steigerung der betrieblichen Ressourceneffizienz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.
Ziel der Förderung ist die Verbesserung der betrieblichen Ressourceneffizienz und die Förderung der Kreislaufwirtschaft in der niedersächsischen Wirtschaft. Zweck der Förderung ist es, die als Abfall zu entsorgende Materialmenge zu reduzieren, die Materialqualität nachhaltig i.S. der Kreislaufwirtschaft zu erhöhen sowie den Einsatz von Recyclingmaterial in Produkten sowie eine recyclinggerechtere Produktgestaltung zu fördern. Dies gilt auch für alle anderen betrieblichen materialspezifischen Ressourcen, insbesondere bei Prozessen und deren Einrichtung.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) – im Folgenden Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60, 2022 Nr. L 13 S. 74) –,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a –,
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23.7.2021 (ABl. EU L 270 S. 39) – im Folgenden: AGVO –,
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –, in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben:
2.1.1 betriebliche Investitionen in Maschinen und Anlagen, die sich im Eigentum des Antragstellers befinden, zum effizienten Material- und Ressourceneinsatz, z.B.
- durch Kreislaufführung von Materialien,
- durch Steigerung des Einsatzes von Sekundärrohstoffen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
2.1.2 betriebliche Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten im Eigentum des Antragstellers im Hinblick auf Ressourceneffizienz und verbesserte Kreislaufführung, z.B.
- durch einen verbesserten Materialeinsatz,
- durch den Einsatz von Recyclingmaterialien oder Recyclingprodukten (innovative Produktgestaltung),
- durch optimierte Betriebsabläufe und Organisationsformen sowie in diesem Zusammenhang mit dem Projekt verbundene Beratungsleistungen in KMU.
2.1.3 Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben einschließlich der konzeptionellen Umsetzung der Ergebnisse mit dem Fokus auf KMU in Niedersachsen:
- zur Steigerung der Ressourceneffizienz durch verbesserten Materialeinsatz oder vermehrten Einsatz von Recyclingmaterial,
- für eine abfallarme Produktgestaltung, z.B. im Hinblick auf den Einsatz von seltenen Rohstoffen oder Kunststoffen,
- zur Steigerung der Schließung von Materialkreisläufen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
Die Kumulierung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen und durch diese beihilferechtliche Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden. Antragsteller sind verpflichtet, im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln nach dem Förderprogramm für einzelbetriebliche Investitionsförderung des Landes Niedersachsen (GRW) ist ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft. Zur gewerblichen Wirtschaft gehören Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister oder i.S. der Handwerksordnung.
Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen und als ein kleines oder mittleres Unternehmen ist die Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
3.2 Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Fördergegenstandes nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Zielgruppe sind KMU.
3.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.
3.4 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i.V.m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.3 Antragsberechtigt hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit KMU in Niedersachsen. Im Antrag ist darzulegen, dass die notwendigen Kenntnisse über niedersächsische KMU und über Materialkreisläufe in Niedersachsen vorliegen, um in Bezug auf Studien ein Konzept für niedersächsische KMU entwickeln zu können. Dem Antrag sind Interessenbekundungen niedersächsischer Unternehmen beizufügen, dass diese beabsichtigen, an dem konzipierten Projekt teilzunehmen.
Im Rahmen von Ideenwettbewerben sollen kreative Ideen zur Zusammenarbeit und Vernetzung niedersächsischer KMU auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz entwickelt werden. Zielgruppe sind KMU.
4.4 Die Vorhaben können auch als Kooperationsprojekte durchgeführt werden, wobei eine Weiterleitung der Zuwendung ausgeschlossen ist. Sofern bei mehreren niedersächsischen an einer Kooperation beteiligten Akteuren zuwendungsfähige Ausgaben anfallen, hat jeder Antragsteller die Voraussetzungen dieser Richtlinien zu erfüllen und einen eigenen Antrag zu stellen. In diesen Anträgen ist auf die anderen Anträge unter Angabe der Antragsnummer Bezug zu nehmen.
Es können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten und/oder anderen Bundesländern unterstützt werden, sofern die Kooperation im Landesinteresse liegt. Die notwendigen Fördermittel bringen die beteiligten Akteure aus Regionen außerhalb des Programmgebiets selbst ein.
4.5 Bei der Antragstellung für Vorhaben sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit die Kriterien der Anlage (Scoring-Modell) darzulegen:
- Qualität des Gesamtkonzepts,
- Größe des Unternehmens,
- Materialeinsparung als Menge vermiedener Abfälle,
- innovativer Projektansatz,
- kooperativer Ansatz,
- Nachhaltige Entwicklung,
- Gleichstellung,
- Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
- Gute Arbeit.
Die Auswahl der Förderprojekte erfolgt gewichtet gemäß den Kriterien des Scoring-Modells.
4.6 Bei den Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist dem Förderantrag eine sachkundige Stellungnahme eines Beratungsunternehmens auf dem Sektor der Ressourcen- und Materialeffizienz beizufügen. In der Expertise ist die technische Durchführbarkeit des Projekts zu bescheinigen.
Eine Liste der Beratungsunternehmen ist auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) veröffentlicht. Bei der Auswahl des Beratungsunternehmens aus dieser Liste ist darauf zu achten, dass bei diesem eine besondere Sachkunde zu Fragen der Ressourceneffizienz vorliegt.
4.7 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.8 Vorhaben mit einer Zuwendung von weniger als 20.000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung werden nicht gefördert.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40% und in der ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Die Höhe der gesamten Zuwendung beträgt für die Fördergegenstände nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 maximal 70% und für den Fördergegenstand nach Nummer 2.1.3 maximal 80%.
Die Förderungen finden nach Maßgabe der AGVO oder der De-minimis-Verordnung statt sofern eine Beihilferelevanz besteht. Ist im Ausnahmefall keine Beihilferelevanz vorhanden, gelten die vorgenannten maximalen Fördersätze.
Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beträgt 1 Mio. EUR je Vorhaben. Sofern die Förderung unter den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen. Danach darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen.
Die maximale Förderhöhe für Vorhaben nach der Nummer 2.1.3 beträgt 100.000 EUR je Vorhaben.
5.3 Beihilfeintensitäten:
5.3.1 Die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind beihilfefähig:
- Nach Artikel 36 AGVO, mit einer Beihilfeintensität von 40% als Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
- Nach Artikel 47 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 35% als Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1, 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchst. c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. - Sofern es sich in Ausnahmefällen bei der Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten um Prozessinnovationen handelt, liegt eine Beihilfefähigkeit für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 AGVO vor, mit einer Beihilfeintensität von
- 50% der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
- 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
- Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden
- um 10 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen und
- um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.
- Nach Artikel 25 AGVO können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen unter Produktionsbedingungen an den Anlagen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die sich speziell auf den Anwendungsfall beziehen (hoher Technologiereifegrad).
5.3.2 Vorhaben nach Nummer 2.1.3 sind beihilfefähig
- für Studien nach Artikel 49 AGVO mit einer Beihilfeintensität von 50%. Beihilfefähig sind die Kosten der Studie. Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20%, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
- Die Durchführung eines Ideenwettbewerbs ist förderfähig unter den Voraussetzungen der De-Minimis-Verordnung.
5.3.3 Sofern eine Freistellung nach der De-minimis-Verordnung erfolgen soll, ist zu beachten, dass die in Artikel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschritten werden dürfen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1 Folgende Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind zuwendungsfähig:
5.4.1.1 Zuwendungsfähig sind die beihilfefähigen Kosten.
Beihilfefähig nach Artikel 36 Abs. 5 AGVO sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:
- Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.
- In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähige Kosten.
Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen.
5.4.1.2 Zuwendungsfähig sind die beihilfefähigen Kosten. Beihilfefähig nach Artikel 47 Abs. 7 AGVO sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Beihilfe geschaffen würde.
Die Investitionsmehrkosten beinhalten die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen.
5.4.1.3 Bei Anwendung der De-Minimis-Verordnung sind die Kosten für die Expertise, die Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für technische Ausstattungen, Investitionen, Maschinen, Geräte und technische Anpassungen förderfähig.
5.4.2 Hinsichtlich der Fördergegenstände nach Nummer 2.1.3 sind die Kosten der Studie oder des Ideenwettbewerbs zuwendungsfähig.
5.4.3 Sofern die Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung als Pauschalbetrag gewährt. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Angemessenheit und die Notwendigkeit der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan sind im Rahmen der Antragsbearbeitung zu prüfen.
Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.
Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.
Betragen die Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200.000 EUR, so erfolgt die Abrechnung nach dem Realkostenprinzip.
Die Verwaltungsbehörde kann durch Erlass abweichende Regelungen zu vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen.
5.4.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht förderfähig:
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen.
Darüber hinaus gehören die Kosten für den Grunderwerb und die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, zu den nicht förderfähigen Ausgaben.
5.5 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBestEFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.
6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBestEFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
6.5 Soweit die Zuwendung eine staatliche Beihilfe darstellt und auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung erfolgt, müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung).
Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus.
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage der AGVO erfolgt, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die jeweiligen besonderen Voraussetzungen der Artikel 25, 36, 47 und 49 AGVO.
6.6 Bei der Förderung von Infrastrukturen oder produktiven Investitionen ist im Bescheid ein Zweckbindungszeitraum festzulegen. Der Zweckbindungszeitraum beträgt für die Nummern 2.1.1 und 2.1.2 fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von produktiven Investitionen entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten. Die Zweckbindungsfrist beginnt am Tag nach der Abschlusszahlung. Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 und VV Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO sowie § 49 Abs. 3 VwVfG.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBestEFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.4 Anträge auf Förderung sind bei der Bewilligungsstelle jeweils zu zwei Terminen jeden Jahres zu stellen. Die Termine werden von der Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bekannt gegeben.
7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 mit den dort in Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 9.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i.S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.2.1 Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2024; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Für Regionalbeihilferegelungen endet die Freistellungswirkung der AGVO am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 2 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.2.2 Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.