Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener
Erl. d. MS v. 11.2.2020 – 403-43595/8.2.3 –
– VORIS 21147 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und Betreuung von schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr in Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum vollendeten 20. Lebensjahr,
2.1.2 Maßnahmen zur Förderung oder zur Erhaltung der Fähigkeit der Familienangehörigen zur häuslichen Versorgung, Betreuung und Pflege der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Angehörige in diesem Sinne sind auch nicht verwandte Privatpersonen, bei denen das schwerstkranke Kind, die oder der schwerstkranke Jugendliche oder die oder der schwerstkranke junge Erwachsene lebt,
2.1.3 bauliche Maßnahmen zum Aufenthalt von Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt der schwerstkranken Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
2.2 Zuwendungsfähig sind
2.2.1 Maßnahmen in Einrichtungen und bei ambulanten Anbietern sowie Modellprojekte (einschließlich wissenschaftlicher Begleitung) von innovativem Inhalt zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und zur Verbesserung der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener und zur Unterstützung ihrer Familien,
2.2.2 die Vernetzung von Angeboten (Ermöglichung oder Verstärkung der Zusammenarbeit unter den Beteiligten Care-Management, Koordination von Hilfen Case-Management), die einen nachhaltigen Bestand anstreben und erwarten lassen,
2.2.3 eine qualifizierte Fortbildung von Krankenpflege- und Pflegekräften oder anderen geeigneten beruflich qualifizierten Personen sowie von Angehörigen der Zielgruppe in Fragen der Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener,
2.2.4 bauliche Maßnahmen und investive Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung und Betreuung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen erbringen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zur Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie gehört, wer
4.1.1 die altersmäßige Voraussetzung nach Nummer 1.1 erfüllt,
4.1.2 eine schwerwiegende, auch chronische Erkrankung oder eine schwere körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat und
4.1.3 aufgrund der Erkrankung oder Behinderung
4.1.3.1 pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist und laufend oder rund um die Uhr einer Betreuung bedarf oder
4.1.3.2 eine eingeschränkte Lebenserwartung hat oder
4.1.3.3 unmittelbar vom Tod bedroht ist.
4.2 Die Zuwendung erfolgt nur für Maßnahmen
4.2.1 zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und zum Ausgleich regionaler Versorgungsunterschiede (quantitativ und qualitativ) oder
4.2.2 der interdisziplinären Zusammenarbeit in institutionalisierter Form.
4.3 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass mit der Maßnahme eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 4.1 zu erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken. Die geförderte Maßnahme soll zudem auf die dauerhafte und flächendeckende Umsetzung in Niedersachsen abzielen.
4.4 Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.
4.5 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der Sozialversicherungsträger nachrangig.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt betreffend Personalausgaben
der nach Abzug abrechenbarer Leistungen, auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, verbleibenden zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.4 Die Höhe der Zuwendung zu Sachausgaben beträgt
- bei Honoraren bis zu 100%,
- bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Personen bis zu 80%,
- zu Ausgaben für bauliche Maßnahmen und für die Anschaffung von Gegenständen, die dauerhaft dem Zuwendungszweck dienen, bis zu 80%,
- zu anderen Sachausgaben bis zu 10%
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bei kommunalen Trägern beträgt die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim. Anträge auf Förderung sind schriftlich dort zu stellen. Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.