Förderprogramm

Beteiligungsgarantien der Bürgschaftsbank Niedersachsen

Förderart:
Garantie
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH

Hildesheimer Straße 6

30169 Hannover

Weiterführende Links:
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Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn sich eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft an der Finanzierung Ihrer Vorhaben beteiligt, kann die Bürgschaftsbank Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen Garantien übernehmen.

Volltext

Die Bürgschaftsbank Niedersachsen übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus.

Sie können eine Förderung für diese Projekte beantragen:

  • Kooperationen,
  • Innovationsprojekte,
  • Umstellung bei Strukturwandel,
  • Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben und
  • Betriebsübernahmen.

Die garantierte Beteiligung muss mindestens EUR 50.000 betragen, soll nicht höher sein als das vorhandene Eigenkapital und darf den Betrag von EUR 2,5 Millionen je Beteiligungsnehmer nicht übersteigen.

Die Garantie erstreckt sich auf bis zu 70 Prozent der für die Beteiligung zu leistenden Einlage und zusätzlich bis zu 70 Prozent der vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche für höchstens einen Jahresbeitrag.

Die Laufzeit beträgt zwischen 5 und 10 Jahren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte an eine private Kapitalbeteiligungsgesellschaft. Diese leitet den Antrag an die Bürgschaftsbank Niedersachsen weiter.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus einschließlich Baumschulen und Landschaftsgärtnereien.

Die Übernahmen von Beteiligungsgarantien ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz dienen.
  • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie Ihren Betrieb in ausreichendem Maße gegen die üblichen Risiken versichern.

Beteiligungen, die nur der Konsolidierung der Finanzverhältnisse des Unternehmens dienen sollen, sind ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungsgarantien

[Stand 02.01.2024]

I. Allgemeines

1. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH, Hannover, übernimmt Garantien für Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (nachstehend KBG) genannt) an kleinen und mittleren Unternehmen (nachstehend Beteiligungsnehmer genannt) der gewerblichen Wirtschaft und des Gartenbaus einschließlich der Baumschulen und Landschaftsgärtnereien in Niedersachsen nach Maßgabe dieser „Richtlinie für die Übernahme von Beteiligungsgarantien“, wenn die Beteiligungen ohne die Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande kämen.

2. Die Garantie erstreckt sich auf bis zu 70% der für die Beteiligung zu leistenden Einlage und zusätzlich auf bis zu 70 % der vertraglich vereinbarten Entgeltansprüche für höchstens einen Jahresbeitrag.

3. Die garantierte Beteiligung muss mindestens 50.000,00 EUR betragen, soll nicht höher sein als das vorhandene Eigenkapital und darf den Betrag von 2.500.000,00 EUR je Beteiligungsnehmer nicht übersteigen. Diese Begrenzungen gelten auch für mehrere Beteiligungen an demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe.

4. Sofern die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH bereits für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe Bürgschaften übernommen hat oder diese gleichzeitig beantragt werden, beschränkt sich die Gesamtsumme von Beteiligungsgarantien und Bürgschaften auf 3.750.000 EUR.

5. Die Laufzeit der Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen; sie darf 10 Jahre nicht übersteigen. Die Mindestlaufzeit beträgt 5 Jahre.

6. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Garantien besteht nicht.

II. Antragsverfahren

1. Der Antrag auf Gewährung einer Garantie ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der KBG zu stellen. Diese leitet den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen und mit ihrer Stellungnahme versehen an die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH weiter. Die KBG wird den Antrag berichtigen, wenn Darstellungen des Beteiligungsnehmers für sie erkennbar unrichtig sind. Nach Antragseinreichung bekannt werdende wesentliche Veränderungen wird die KBG der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH nachmelden.

2. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH ist berechtigt, die Personen- und Sachdaten (Daten) zum Zweck der Anfrage-/Antragsbearbeitung, der Garantieverwaltung und -abwicklung, der statistischen Auswertung und – einschließlich der Adressdaten – zur Erstellung und Weiterentwicklung eines Scoring/Rating zu verarbeiten bzw. zu verwenden. Soweit die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH sich im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung externer Dienstleistungsunternehmen bedient (z.B. für EDV-Dienstleistung, Scoring/Rating-Systeme), dürfen diese etwaigen Daten nur nach Weisung der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH zu den oben genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH ist berechtigt, bei Vertragseingang Bonitätsdaten bei Dritten (z.B. Creditreform AG oder Schufa) und Stellungnahmen von am Garantieverfahren beteiligten Stellen (z.B. Hausbank, DZ Bank, Kammern, Verbänden, Behörden des Bundes/Landes) einzuholen, zu speichern und den am Garantieverfahren beteiligten Stellen Daten im Rahmen der Anfrage-/Antragsbearbeitung und Garantieverwaltung sowie diesbezügliche Entscheidungen zu übermitteln.

3. Mit dem Eingang des Antrages auf Gewährung einer Garantie bei der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH kommt zwischen dieser und dem Antragsteller ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, ohne dass es einer Erklärung der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH bedarf. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH übernimmt damit die Verpflichtung, auf der Grundlage der erforderlichen Unterlagen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der staatlichen Wirtschaftsförderung im Rahmen europarechtlicher Subventionsregeln und die Möglichkeit des Risikobeitritts

III. Voraussetzungen für die Übernahme von Garantien

1. Die Beteiligung muss der Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz (Erwartung einer langfristig angemessenen Rendite und einer vertragsmäßigen Abwicklung der Beteiligung) durch Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder durch die Konsolidierung ihrer Finanzverhältnisse dienen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:

a) Kooperation,

b) Innovationsprojekte (einschließlich Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte),

c) Umstellung bei Strukturwandel,

d) Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben,

e) Betriebsübernahmen.

2. Bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern kann ebenfalls eine Beteiligung übernommen werden.

3. Ausgeschlossen ist eine Beteiligung, wenn sie zur Sanierung der Finanzverhältnisse, d.h. alleinige vergangenheitsorientierte finanzielle Dispositionen zur Wiederherstellung eines intakten Eigenkapitals und einer angemessenen Kapitalstruktur, dienen soll.

4. Die Sicherstellung der Beteiligung erfolgt durch die persönliche Garantie der maßgeblichen Gesellschafter und ggf. durch Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Risiko-Lebensversicherung.

5. Die Garantieübernahme kann im Einzelfall von besonderen Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung, ob eine Garantie übernommen wird, wird der KBG mitgeteilt. Die KBG erhält gegebenenfalls die Garantieurkunde ausgehändigt. Entscheidungsgründe werden nicht bekannt gegeben.

IV. Pflichten des Beteiligungsnehmers

Der Beteiligungsnehmer verpflichtet sich,

1. alle bedeutsamen Ereignisse unverzüglich der KBG mitzuteilen;

2. bei beabsichtigten

a.) Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse,

b.) Verkauf des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Teile davon,

c.) Verlagerung des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte,

d.) Erweiterung oder Einschränkung des Betriebes,

e.) Abschluss von Verträgen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs die vorherige Zustimmung der KBG und der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH einzuholen;

3. der KBG und der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH oder deren Beauftragten jederzeit das Recht einzuräumen, den Betrieb zu besichtigen;

4. der KBG und der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer anerkannten Buchstelle testierten Jahresabschluss in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Darüber hinaus können KBG und Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern. KBG und Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH haben ferner das Recht, den testierten Jahresabschluss sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn das Testat eingeschränkt oder verweigert worden ist;

5. alle Bedingungen des Beteiligungsvertrages zu beachten und zu erfüllen und im Hinblick darauf, dass die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH zur anteiligen Sicherung der Garantie Rückgarantien der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen in Anspruch nimmt, jederzeit eine Prüfung durch den Bund oder seine Beauftragten und den Bundesrechnungshof sowie durch das Land Niedersachsen oder seine Beauftragten und den Landesrechnungshof zu dulden, ob eine Inanspruchnahme aus der Rückgarantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Ferner verpflichtet sich der Beteiligungsnehmer, den vorgenannten Stellen die von ihnen im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte zu erteilen;

6. anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund von der KBG jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht voll geleistet ist, wird die KBG in diesem Fall von ihrer Einlageverpflichtung befreit. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a.) wenn der Beteiligungsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag gröblich verletzt hat,

b.) wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers die Beteiligung als gefährdet erscheinen lassen, insbesondere auch die Garantieprovision nicht gezahlt wird,

c.) wenn der Beteiligungsnehmer ohne Zustimmung der KBG seinen derzeitigen Geschäftsbetrieb vollständig oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, seine Anlagen oder die Ausrüstung seiner Anlagen vollständig oder zu einem wesentlichen Teil von dem jetzigen Betriebsort entfernt, verpachtet, verkauft oder in sonstiger Form überträgt oder den Sitz seiner Verwaltung nach außerhalb des Landes Niedersachsen verlegt;

7. die Privatentnahmen bzw. Geschäftsführerbezüge so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist;

8. sein Betriebsvermögen und die als Sicherheit dienenden Objekte angemessen gegen die üblichen Risiken versichert zu halten. Das Bestehen solcher Versicherungen und die pünktliche Bezahlung der Prämien hat der Beteiligungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen;

9. die KBG von ihrer Schweigepflicht gegenüber den in Ziffer 3) und 5) genannten Stellen zu entbinden.

V. Kosten

1. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH erhebt vom Antragsteller bei Antragstellung ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von bis zu 2% des Beteiligungsbetrages zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mindestens jedoch 1.000,00 EUR. Der Entgeltanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung. Das Bearbeitungsentgelt wird unabhängig von der Wirksamkeit der Garantie, das heißt unabhängig etwaig noch zu erfüllender Bedingungen (§ 158 BGB) nach Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG fällig. Werden nach Entscheidung Änderungen beantragt, kann ein neues Bearbeitungsentgelt verlangt werden.

2. Die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH berechnet dem Beteiligungsnehmer eine Garantieprovision von bis zu 2% p.a. des Beteiligungsbetrages zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr fällig. Die folgenden Garantieprovisionen sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Die Provisionen errechnen sich nach dem Stand der Garantie am 31. Dezember des Vorjahres. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Garantie erfolgt keine Erstattung der bereits eingezogenen Provision.

3. Der Beteiligungsnehmer ermächtigt die Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH, die Bearbeitungsentgelte und Garantieprovisionen per Lastschriftverfahren einzuziehen oder über die KBG abbuchen zu lassen.

4. Die KBG hat alle Kosten zu tragen, die sich im Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß IV. Ziffer 4) und 5) ergeben. Die KBG ist berechtigt, diese Kosten dem Beteiligungsnehmer aufzuerlegen.

VI. Rückzahlung der Beteiligung

1. Tilgungsleistungen auf die Beteiligung sind anteilig zur Minderung des garantierten und des nicht garantierten Beteiligungsteils zu verwenden.

2. Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter zurückzuführen.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus der Beantragung sowie der Übernahme von Garantien ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hannover.

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