Förderprogramm

Berufliche Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Justizministerium

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Niedersachsen für Inhaftierte Maßnahmen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Einrichtung bei der Durchführung von Maßnahmen für Inhaftierte, durch die die individuellen Fähigkeiten der Inhaftierten gestärkt werden und die Wahrscheinlichkeit ihrer Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft erhöht wird. Dies erfolgt mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+).

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Kompetenzstärkung vor allem in folgenden Bereichen:

  • digitale Kompetenzen,
  • berufliche, berufsvorbereitende oder schulische Kompetenzen,
  • sprachliche Kompetenzen,
  • soziale Kompetenzen,
  • Alltags- und Problembewältigungskompetenzen (Tagesstrukturierung, sinnvolle Freizeitgestaltung, gesunde Lebensführung sowie Analyse und Aktivierung des sozialen Netzwerkes).

Außerdem können Sie eine Förderung für Modellprojekte bekommen, wenn diese sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ normalerweise bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“ bis zu 60 Prozent bei einer Projektlaufzeit von normalerweise 30 Monaten.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens zu festgelegten Terminen bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Zielgruppe Ihrer Maßnahme sind Inhaftierte, die Sie in Absprache mit den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen auswählen und die in ungefähr 6 Monaten entlassen werden.
  • Der Ort der Durchführung Ihres Projekts muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) liegen, für das Sie die Förderung beantragen, Ihre Betriebsstätte und der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Gebiet liegen.
  • Sie müssen im Projektzeitraum 12 Plätze für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besetzen.
  • Ihr Projekt muss in enger Zusammenarbeit mit den Justizvollzugseinrichtungen durchgeführt werden. Die jeweilige Justizvollzugseinrichtung muss Ihr Projektkonzept sowie die Einzelmaßnahmen befürworten.
  • Sie müssen für das Vorhaben geeignet sein und zuverlässig im Umgang mit öffentlichen Fördermitteln.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss sichergestellt sein.
  • Bei Antragstellung müssen Sie bestimmte Qualitätskriterien nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt

Erl. d. MJ v. 10.2.2022 – 4453 I.234 –
– VORIS 77400 –
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zur Wiedereingliederung von Inhaftierten und Haftentlassenen. Dabei werden Inhaftierte, die sich ca. sechs Monate vor der Entlassung befinden, mit gezielten Qualifizierungsmaßnahmen – die der beruflichen, sprachlichen, schulischen oder sozialen Integration dienen – bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützt. Darüber hinaus ist eine Betreuung und Entlassungsbegleitung sowie eine maximal sechsmonatige Nachbetreuung durch proaktive Sozialarbeit anzubieten. In dieser Zeit sollen die Integrationsbemühungen der Teilnehmenden weiter unterstützt werden. Die Maßnahmen im Rahmen der Projekte sollen die individuellen Kompetenzen stärken und die Integrationswahrscheinlichkeit erhöhen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) und
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) (Bezugserlass)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Mit Antragstellung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsstelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden im Rahmen des Übergangsmanagements für Inhaftierte (Entlassungsvorbereitung und Betreuung nach der Entlassung) Maßnahmen, die durch Kompetenzstärkung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft dienen. Maßnahmen zur Kompetenzstärkung können insbesondere in folgenden Bereichen gefördert werden:

  • digitale Kompetenzen,
  • berufliche, berufsvorbereitende oder schulische Kompetenzen,
  • sprachliche Kompetenzen,
  • soziale Kompetenzen,
  • Alltags- und Problembewältigungskompetenzen:
    • Tagesstrukturierung,
    • sinnvolle Freizeitgestaltung,
    • gesunde Lebensführung sowie
    • Analyse und Aktivierung des sozialen Netzwerkes.

In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem MJ Modellprojekte, die sich durch neue Ansätze im Hinblick auf die Zielgruppe, Konzeption, Prozesse, Techniken, Strukturen oder Finanzierung auszeichnen, gefördert werden.

Die Maßnahmen oder Projekte bestehen aus konzeptionell aufeinander bezogenen Motivierungs-, Qualifizierungs- und Betreuungsteilen. Es können auch anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, sofern beide Anstalten im gleichen Programmgebiet liegen.

Die Teilnehmenden werden in Absprache zwischen den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen und den Trägern ausgewählt.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung für eine Zuwendung des Landes Niedersachsen nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Ort der Durchführung des Projekts (die Hauptanstalt) muss, die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers sowie der Hauptwohnsitz der Teilnehmenden sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

Der Zuwendungsempfänger führt die Projekte in enger und kooperativer Zusammenarbeit mit den Justizvollzugseinrichtungen durch. Das Projektkonzept sowie die Einzelmaßnahmen müssen von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung befürwortet werden. In Abstimmung mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung können auch Dritte (z. B. Honorarkräfte) zur Umsetzung von Projektbestandteilen beauftragt werden.

Der Antrag muss förderfähig und förderwürdig sein. Er ist förderfähig, wenn

  • er form- und fristgerecht bis zum Ablauf des Stichtags bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist,
  • sich das Vorhaben in das Förderprogramm einordnen lässt und
  • der Antragsteller geeignet und zuverlässig im Umgang mit öffentlichen Fördermitteln ist.

Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • ein mit der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung eng abgestimmtes, integriertes Gesamtkonzept, aus dem die Beschreibung der Ziele, Zielgruppen, Inhalte, Methoden, Teilnehmerzahl, die angestrebte Erfolgsquote sowie die zeitlichen und inhaltlichen Abläufe des geplanten Projekts hervorgeht,
  • bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt die Ausrichtung des Projekts an den Bedarfen des Arbeitsmarktes im Einzugsbereich der Justizvollzugseinrichtung oder in der Region, in die erfahrungsgemäß viele Inhaftierte entlassen werden und
  • bei einer schwerpunktmäßigen Ausrichtung auf Maßnahmen zur sozialen Integration die Ausrichtung des Projekts an den von der jeweiligen Justizvollzugseinrichtung für erforderlich erachteten Maßnahmen zur Kompetenzstärkung der Inhaftierten;
  • bei einer kumulativen Ausrichtung sind beide zuvor genannten Ausrichtungen im Gesamtkonzept abzubilden.

Darüber hinaus sind mit den Projektteilnehmenden gezielte Maßnahmen zur Wissensvermittlung und/oder Bewusstseinsbildung in den Themenfeldern ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung der Geschlechter, Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung durchzuführen. Auch das eigene Querschnittsziel des Landes Niedersachsen „Gute Arbeit“ ist von den Zuwendungsempfängern zu beachten.

Den Teilnehmenden ist ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme mit Angabe der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER 40 % und in der ÜR 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ und der Verwaltungsbehörde im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.

5.3 Die Laufzeit eines Projekts ist grundsätzlich auf 30 Monate beschränkt. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem MJ im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

5.4 Folgende projektbezogene Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,
  • Ausgaben für Honorarkräfte und
  • Ausgaben für Unterhalt der Teilnehmenden (Tageshaftkosten).

Es ist eine verbindliche Einteilung gemäß den Ausgabenkategorien des in der Anlage 2 beigefügten Finanzierungsplans vorzunehmen.

5.5 Alle sonstigen förderfähigen Ausgaben werden durch eine Restkostenpauschale auf die direkten Personalausgaben (Nummer 1 des „Musterfinanzierungsplans-Restkostenpauschale“ der Anlage 2) gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 35% abgegolten.

Darüber hinaus kommt gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b, c und d i. V. m. Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Gewährung von Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten und auf Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht. Die richtlinienspezifische Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.

5.6 Sachleistungen in Form einer Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt, sind nach den Maßgaben des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 förderfähig. Die Bedingungen für die Anerkennung dieser Ausgaben werden durch gesonderten Erlass der EFRE/ ESF+-Verwaltungsbehörde festgelegt.

5.7 Es sind mindestens zwölf Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze über den Projektzeitraum vorzuhalten und in Zusammenarbeit mit der Justizvollzugseinrichtung möglichst durchgehend zu besetzen. Sofern anstaltsübergreifende Maßnahmen oder Projekte durchgeführt werden, ist die Anzahl der Teilnehmerinnen- und Teilnehmerplätze mit den jeweiligen Anstalten sowie dem MJ abzustimmen.

Nummer 8.7 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest- EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Umsetzung der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion,Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung, das Pariser Klimaabkommen“, des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie des eigenen Querschnittszieles „Gute Arbeit“ des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest- EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in Verbindung mit den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht indieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Die Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Sie hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.4 Vor der Antragstellung hat sich der potenzielle Zuwendungsempfänger von der Bewilligungsstelle beraten zu lassen. Die Bewilligungsstelle weist im Rahmen der Beratung auf die besonderen Projekte für Frauen und die weiteren Querschnittsziele hin. Um dem Querschnittsziel der Gleichstellung von Frauen und Männern angemessen Rechnung zu tragen, soll während der gesamten Förderperiode möglichst zu jedem Stichtag ein Projekt ausschließlich für die Zielgruppe Frauen angeboten werden.

7.5 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.6 Das MJ legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.7 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

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