Förderprogramm

Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Ansprechpunkt:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Domhof 1

31134 Hildesheim

Weiterführende Links:
Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie die Einrichtung eines Senioren- und Pflegestützpunktes oder eines Seniorenstützpunktes in Niedersachsen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie beim Aufbau von Senioren- und Pflegestützpunkten und von Seniorenstützpunkten.

Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von

  • Senioren- und Pflegestützpunkten (das sind Beratungsstellen, in denen die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden) und
  • Seniorenstützpunkten (das sind Beratungsstellen zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht).

Außerdem erhalten Sie eine Förderung für Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 70 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, als kommunale Gebietskörperschaft, die im Jahr der Antragstellung Bedarfsweisungen erhält, bekommen Sie bis zu 80 Prozent, höchstens aber EUR 40.000 pro Jahr. Ihre Sachausgaben dürfen 30 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Landkreise und kreisfreie Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen,
  • kreis- und regionsangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts, wenn das schriftliche Einverständnis der Landkreise und kreisfreien Städte vorliegt.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung Ihres Stützpunkts gewährleisten.
  • Sie müssen in Ihrem Stützpunkt regelmäßige feste Sprech- und Öffnungszeiten einrichten, die sich an den örtlichen Erfordernissen orientieren, sowie persönliche Beratung auch ohne vorherige Terminvereinbarung, Telefon- und E-Mail-Beratung sicherstellen.
  • Sie müssen über einen barrierefreien Zugang zu Ihren Räumlichkeiten verfügen.
  • Ihr Stützpunkt muss unter anderem folgende Angebots- und Aufgabenbereiche abdecken:
    • neutrale Beratung und Information zu den spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort,
    • Beratung über ehrenamtliche Angebote und Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements,
    • Informationen über Veranstaltungen und Aktivitäten für ältere Menschen, vor allem auch Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Digitalisierung,
    • Erprobung digitaler Beratungsformate mit dem Ziel der Einführung,
    • Öffentlichkeitsarbeit sowie unter anderem auch
    • Wohnberatung (besonders auch im Technikbereich und vor allem aufsuchend),
    • Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und Wohnberatern und
    • Unterstützung/Aufbau von Quartiers-/Nachbarschaftshilfe und -arbeit.
  • Sie müssen mit vor Ort bestehenden Strukturen, vor allem mit Freiwilligenagenturen, Mehrgenerationenhäusern und Seniorenvertretungen kooperieren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Seniorenberatung in den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen (SPN)

Erl. d. MS v. 1.12.2021 – 303.2-43735-01 –
– VORIS 21147 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Senioren- und Pflegestützpunktes Niedersachsen oder eines Seniorenstützpunktes Niedersachsen in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sowie in der Region Hannover, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen.

1.2 Zweck der Förderung ist es, Beratungs- und Hilfsangebote im vorpflegerischen Bereich vor Ort zu koordinieren und transparent zu gestalten sowie älteren Menschen und ihren Angehörigen einen leichten Zugang zu diesen Angeboten zu ermöglichen. Ziel ist es, die Lebensqualität der älteren Menschen zu verbessern, einen langen Verbleib in der eigenen Wohnung und bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen zu ermöglichen.

Durch die Vernetzung von Angeboten und die Bereitstellung von Informationen sollen die Potentiale älterer Menschen gestärkt und ihre Selbstständigkeit bewahrt und gefördert werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:

2.1.1 Maßnahmen zur Einrichtung und zum Betrieb von Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen oder Seniorenstützpunkten Niedersachsen.

  • Ein „Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen“ ist eine Beratungsstelle, in der die Aufgaben der Seniorenberatung und eines Pflegestützpunktes zusammengeführt werden.
  • Ein „Seniorenstützpunkt Niedersachsen“ ist eine Beratungsstelle zur Seniorenberatung in Gebietskörperschaften, in denen kein Pflegestützpunkt besteht.

2.1.2 Projekte zur Digitalisierung der Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und der Seniorenstützpunkte Niedersachsen.

2.2 Die Förderung nach diesen Richtlinien erstreckt sich nicht auf die einem Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI obliegenden Aufgaben.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der Nummer 12 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bei Übertragung der gesamten Aufgabe oder von Teilaufgaben durch Kooperationsvereinbarung an den Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind kreis- oder regionsangehörige Gemeinden oder gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts. Die Trägerschaft verbleibt beim Erstempfänger.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 können auch kreis- und regionsangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sowie gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts Zuwendungsempfänger sein, wenn die jeweilige in Nummer 3.1 Satz 1 genannte kommunale Gebietskörperschaft hierzu gegenüber der Bewilligungsbehörde ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat und sichergestellt ist, dass die Aufgaben nach Nummer 4.1 für das gesamte Gebiet der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 wahrgenommen werden. Die Trägerschaft liegt dann beim Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2.

3.3 Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Aufgaben an gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts entbindet den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt nicht von der Leistung des kommunalen Eigenanteils nach Nummer 5.4.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Senioren- und Pflegestützpunkte Niedersachsen und Seniorenstützpunkte Niedersachsen müssen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleisten. Je kommunaler Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 ist ein Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen oder ein Seniorenstützpunkt Niedersachsen förderfähig. Hierbei gelten folgende Voraussetzungen:

4.1.1 Sofern es in einer kommunalen Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 einen Pflegestützpunkt nach § 7c SGB XI gibt, ist eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, die eine konzeptionelle Zusammenarbeit zwischen Seniorenstützpunkt und Pflegestützpunkt sicherstellt; eine räumliche Zusammenführung ist nicht erforderlich.

Der Aufgabenkatalog nach § 7c SGB XI sowie die Rahmenvereinbarung zur Verbesserung des Beratungsangebots für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in Niedersachsen sowie über die Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten in Niedersachsen gemäß § 7c SGB XI in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

4.1.2 Die Qualifikation des hauptamtlichen Personals orientiert sich an den Kriterien des § 7a Abs. 3 Satz 2 SGB XI. Eine Qualifizierung zur Pflegeberaterin oder zum Pflegeberater ist jedoch nicht erforderlich. Hauswirtschaftliche Grundkenntnisse sind dienlich. In einem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen ist das Personal zusätzlich zu dem Personal nach § 7c SGB XI einzusetzen.

4.1.3 a) Es sind regelmäßige, feste Sprech- und Öffnungszeiten einzurichten, die sich an den örtlichen Erfordernissen orientieren. Mindestens sicherzustellen sind dabei:

  • Öffnungszeiten im Gesamtumfang von durchschnittlich zehn Stunden pro Woche,
  • persönliche Beratung auch ohne vorherige Terminvereinbarung,
  • Telefon- und E-Mail-Beratung.

b) An einem Standort mit einem Senioren- und Pflegestützpunkt sind die Öffnungszeiten so weit wie möglich aufeinander abzustimmen:

  • Es ist eine flächendeckende Erreichbarkeit des Beratungsangebots vorzuhalten.
  • Es können digital gestützte Medien sowie ein aufsuchendes Beratungsangebot und Hausbesuche mit individueller Vereinbarung unterstützend eingesetzt werden.

4.1.4 Die Räumlichkeiten müssen über einen barrierefreien Zugang erreichbar sein und über Möglichkeiten für vertrauliche Beratungsgespräche verfügen.

4.1.5 a) Folgende Angebots- und Aufgabenbereiche sind abzudecken:

  • Neutrale Beratung und Information zu den spezialisierten Beratungs- und Hilfsangeboten vor Ort,
  • Beratung über ehrenamtliche Angebote und Möglichkeiten des bürgerschaftlichen Engagements,
  • Informationen über Veranstaltungen und Aktivitäten für ältere Menschen, insbesondere auch Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Digitalisierung,
  • Erprobung digitaler Beratungsformate mit dem Ziel der Einführung,
  • Führen einer Übersicht über die seniorenpolitischen und seniorenrelevanten Angebote und die Zusammenarbeit aller betroffenen Akteurinnen und Akteure,
  • Aufbau bzw. Ausbau eines lokalen Netzwerks und ggf. Durchführung eines jährlichen Workshops zur inhaltlichen Weiterentwicklung der Beratungs- und Vernetzungsarbeit in den kommunalen Gebietskörperschaften nach den Nummern 3.1 und 3.2,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

b) Zusätzlich zu den unter Buchst. a genannten Aufgaben sind mindestens zwei Aufgaben aus den nachfolgenden Angebots- und Aufgabenbereichen abzudecken, um regionale Bedarfe und Besonderheiten zu berücksichtigen und weitere eigene Schwerpunkte zu setzen:

  • Wohnberatung (insbesondere auch im Technikbereich und vor allem aufsuchend),
  • Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und -beratern,
  • Unterstützung/Aufbau von Quartiers-/Nachbarschaftshilfe und -arbeit,
  • Präventionsberatung (für ältere, aber auch jüngere Menschen im Hinblick auf das Alter und das Älterwerden),
  • Besondere Beratungsangebote für ältere Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,
  • Durchführung von Projekten, die die Erreichung des Förderzwecks nach Nummer 1.2 unterstützen,
  • Auswahl, Vermittlung und Unterstützung von ehrenamtlichen Seniorenbegleiterinnen und -begleitern aus dem Qualifizierungsprogramm DUO.

c) Die Angebots- und Aufgabenbereiche können jeweils auch durch Einbeziehung ehrenamtlich engagierter Menschen abgedeckt werden.

4.1.6 Eine Kooperation mit vor Ort bestehenden Strukturen, insbesondere mit Freiwilligenagenturen, Mehrgenerationenhäusern und Seniorenvertretungen, ist sicherzustellen.

4.2 Ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen für bereits qualifizierte ehrenamtliche Seniorenbegleiterinnen und -begleiter aus dem Programm DUO können von den Senioren- und Pflegestützpunkten Niedersachsen, den Seniorenstützpunkten Niedersachsen und der Freiwilligenakademie Niedersachsen e.V. zu fachbezogenen Schwerpunktthemen nach Abstimmung untereinander angeboten werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen können auch in einer digital gestützten Form durchgeführt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben der Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2. Die Sachausgaben dürfen 30% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Die Zuwendung beträgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40.000 EUR.

Unter Berücksichtigung von § 22 NFAG beträgt die Zuwendung für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 80% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 40.000 EUR.

Der Zuschuss reduziert sich anteilig, wenn der Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen oder der Seniorenstützpunkt Niedersachsen nicht während des gesamten Kalenderjahres betrieben wird. Er wird für volle Kalendermonate gewährt.

5.3.1 Ausgaben, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 7c SGB XI entstehen, bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.

5.3.2 Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere:

  • Notwendige Beschaffungsausgaben (keine Investitionen oder IT-Grundausstattung),
  • Laufende Ausgaben für Geschäftsbedarf,
  • Miete (einschließlich Nebenkosten),
  • Reisekosten,
  • Fortbildungsausgaben,
  • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
  • Ausgaben für Qualitätssicherung,
  • Honorarausgaben,
  • Versicherungen im notwendigen Umfang.

5.4 Die kommunale Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 hat sich auch im Falle der Nummer 3.2 mit mindestens 30% an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.3 zu beteiligen. Unter Berücksichtigung des § 22 NFAG reduziert sich für kommunale Gebietskörperschaften, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen erhalten, die Beteiligung auf 20%.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Fall der Nummer 4.1.1 ist die landesweit einheitliche Bezeichnung „Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen“, im Übrigen die landesweit einheitliche Bezeichnung „Seniorenstützpunkt Niedersachsen“ zu verwenden. Ein die kommunale Gebietskörperschaft nach Nummer 3.1 Satz 1 kennzeichnender Namenszusatz kann aufgenommen werden.

6.2 Die inhaltlich-fachliche Unterstützung im Bereich der Seniorenberatung erfolgt durch die bei der Landesvereinigung für Gesundheit und Akademie für Sozialmedizin Niedersachsen e.V. eingerichtete Landesagentur Generationendialog Niedersachsen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.

7.3 Anträge sind bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

7.4 Jährlich sind bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bei der Landesagentur Generationendialog Niedersachsen ein Statistikbogen in Form einer Gesamtübersicht mit Ausweisung von zusammengefassten Jahreswerten der erfassten Daten sowie ein Erhebungsbogen zum Stand der Digitalisierung vorzulegen. Vordrucke für beide Abfragen werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.5 Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung und Verwendungsnachprüfung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.soziales.niedersachsen.de) bereit.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 15.12.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?