Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Erl. d. MS v. 22.02.2024 – 302-51011/17-1 –
– VORIS 21132 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstellen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten. Zum Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gehören sexueller Missbrauch, Vernachlässigung, psychische und/oder physische Misshandlung.
1.2 Ziel der Förderung ist es, allen Kindern und Jugendlichen und im Weiteren auch deren Familienangehörigen und Bezugspersonen, die von Gewalt und/oder Vernachlässigung betroffen sind, durch die Beratungsstelle Hilfestellung, Unterstützung und Information zu bieten.
1.3 Gefördert wird die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen zu den Personalausgaben und Sachausgaben.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die unter Nummer 1.2 genannten Aufgaben sind zu gewährleisten durch
2.1 direkte sozialpädagogische Beratung (telefonisch oder persönlich) oder durch geeignete Formen der (Krisen-)Intervention,
2.2 präventive, d. h. offensive und aktiv zugehende Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und Schulen und
2.3 die Initiierung und Vermittlung weiterführender Angebote.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle i.S. dieser Richtlinie betreiben. Die Anerkennung als Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe muss vorliegen.
4. Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Die Beratungsstelle muss gewährleisten,
4.1.1 dass bei der Beratung und Information die Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt stehen; dies kann familienbezogene Beratungsangebote einschließen,
4.1.2 dass bei der Beratung in demselben Einzelfall eine Opfer- und Täterberatung nicht von derselben Person durchgeführt wird und dass Fachkräfte verschiedener geschlechtlicher Identitäten (mindestens des weiblichen und männlichen Geschlechts) zur Verfügung stehen,
4.1.3 dass die Anonymität der Ratsuchenden, falls gewünscht, gewahrt bleibt,
4.1.4 dass neben der direkten sozialpädagogischen Beratung und der Vermittlung zu weiterführenden Angeboten auch präventive Arbeit geleistet wird,
4.1.5 dass als Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben mindestens eine hauptamtliche akademische Fachkraft mit sozialpädagogischer, pädagogischer oder psychologischer Ausbildung oder einem vergleichbaren Studienabschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird,
4.1.6 dass keine Förderung mit anderen Mitteln des Landes erfolgt.
4.2 Für eine effektive Ausrichtung der Beratungstätigkeit ist die Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen, insbesondere auch den Frühen Hilfen und den Eingliederungsträgern, die Kinder und Jugendliche betreuen, im regionalen und lokalen Raum unerlässlich. Dies soll in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern geschehen. Die bisherigen Konzepte der Beratungsstelle sind entsprechend anzupassen und umzusetzen. Die bestehenden Kooperationsbezüge sind in Bezug auf Umfang und Qualität der Zusammenarbeit darzulegen.
4.3 Alle Mitarbeitertenden der Beratungsstellen sollen sich regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für die Beratungsstellen beteiligen, die vom Träger, der Bewilligungsbehörde oder anderen geeigneten Institutionen durchgeführt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzählbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt
5.2.1 für Personalausgabenjährlich bis zu 50% der vom MF bekannt gegebenen Durchschnittssätze der EntgeltGr. S 15 des TV-L S für eine hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkraft nach Nummer 4.1.5; bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt;
5.2.2 für Sachausgaben zur Durchführung präventiver Angebote der Beratungsstelle in Einrichtungen der Jugendhilfe und Schulen sowie zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeitenden der Beratungsstelle und für Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 5.000 EUR.
5.3 Die Zuwendung darf 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
6. Anweisung zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44-LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS – Landesjugendamt, Fachbereich I.
6.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres einzureichen, Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde auch elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Beratungsstellen haben mit der Antragstellung zu versichern, dass die nach Nummer 4.2 erforderliche Abstimmung der Beratungsstelle mit dem örtlichen Jugendhilfeträger erfolgt ist.
6.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
6.5 Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu evaluieren. Art und Umfang der Evaluation sind mit der Bewilligungsbehörde zu vereinbaren.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.