Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Beratungsleistungen zur Unterstützung bei der Antragstellung im Zusammenhang mit einer EU-Fördermaßnahme – „Horizont Impuls“ –
Erl. d. MW v. 20.12.2023 – 30-328.7027 –
– VORIS 77100 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 15.05.2024 – 30 32872-3000 –
– VORIS 77100 –]
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung von Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Zuwendungen zur Unterstützung bei der Teilnahme an forschungs-, entwicklungs- und innovationsrelevanten EU-Direktfördermaßnahmen in den Säulen 2 und 3 (hier nur EIC Accelerator) bei Horizont Europa.
Zweck der Förderrichtlinie ist, niedersächsische KMU dabei zu unterstützen, Projektvorschläge sowie deren gemeinsame Erarbeitung mit europäischen Partnern oder Arbeitspakete in Projektvorschlägen für Verbundvorhaben in den Säulen 2 „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und 3 „Innovatives Europa“ von Horizont Europa zu erarbeiten.
Mit dieser Richtlinie will das Land Niedersachsen Grundlagen für eine erfolgreiche Beantragung und Durchführung europäischer Projekte legen und niedersächsischen KMU Unterstützung für den Auf- und Ausbau themenspezifischer europäischer Partnerschaften gewähren.
Dadurch soll deren Beteiligung an EU-Direktfördermaßnahmen erhöht und die internationale Kooperationsfähigkeit verbessert werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.2.2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), – im Folgenden: Dachverordnung -,
- Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.4.2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1, Nr. L 336 S. 47; 2022 Nr. L 304 S. 105),
- Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Dachverordnung), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Dachverordnung).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen zur Vorbereitung von europäischen Projektanträgen niedersächsischer KMU in den Programmen der Säule 2 von Horizont Europa oder des EIC Accelerators in Säule 3 von Horizont Europa. Um Erfolgsaussichten von EU-Anträgen zu erhöhen und Hürden für die Beteiligung von KMU an solchen Projekten zu senken, werden externe Dienstleistungen für die folgenden Maßnahmen gefördert:
2.1.1 Vorbereitung eines Antrags für einen Projektkoordinator in der Säule 2 von Horizont Europa,
2.1.2 Vorbereitung eines Antrags für einen Partner in einem Projektantrag in der Säule 2 von Horizont Europa,
2.1.3 Vorbereitung der zweiten Stufe (Vollantrag) als Teilnehmer am EIC Accelerator Säule 3 Horizont Europa.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
2.2.1 Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Dachverordnung zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.
2.2.2 Dienstleistungen, die bereits im Auftrag der EU, vom Bund oder dem Land Niedersachsen im Rahmen des zu beantragenden EU-Projekts kostenfrei, anteilig oder voll finanziert oder zur Verfügung gestellt werden sowie solche, die im Rahmen eines öffentlichen Förderauftrags von entsprechenden Organisationen angeboten werden.
2.2.3 Dienstleistungen
1. a) durch Betriebsangehörige,
2. b) durch ein unmittelbar oder mittelbar mit dem Antragstellenden verbundenes Unternehmen (vgl. § 15 AktG) sowie
3. c) durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades des Antragstellenden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Als KMU gelten Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.6.2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO – und nach der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4 Bewilligungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Dachverordnung). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Dachverordnung bleibt unbenommen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.
4.2 Die bei der EU zu beantragenden Vorhaben müssen in einem der Stärkefelder der RIS3-Strategie durchgeführt werden:
- Mobilität,
- Lebenswissenschaften,
- Energietechnologien und -systeme,
- Land- und Ernährungswirtschaft,
- Neue Materialien,
- Produktionstechnik,
- Maritime Wirtschaft,
- Digitale Wirtschaft,
- Querschnittsfeld: Digitale Wirtschaft.
4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen sind:
- Es gibt eine zum Vorhaben passende Ausschreibung in der Säule 2 von Horizont Europa (Nummern 2.1.1 und 2.1.2) oder
- das Vorhaben hat die Phase 1 des EIC Accelerators erfolgreich absolviert (Nummer 2.1.3) und
- es fand ein Aufschluss- und Beratungsgespräch mit den EU-Fachberatern der NBank (Enterprise Europe Network – EEN) statt und
- der dezidierte Nachweis einer angemessenen Qualifikation auf dem Gebiet der bundesweiten und/oder europäischen Forschungs- und Innovationsförderung muss aus dem Angebot des Dienstleisters an das antragstellende KMU ersichtlich sein; eine Beauftragung darf noch nicht stattgefunden haben.
4.5 Im Hinblick auf die Einhaltung von Querschnittszielen sind weitere Bewilligungsvoraussetzungen:
- Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger einen Beitrag entweder zur Energie- und/oder Ressourceneffizienz und/oder anderen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung leistet.
- Die Antragstellenden stellen im Projektantrag dar, dass das Projekt und/oder der Projektträger Aspekte der Gleichstellung und/oder Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung und/oder Gute Arbeit berücksichtigen wird/werden.
4.6 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts oder der Kooperation, die in den Bewilligungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.4 und 4.5 festgelegt sind.
4.7 Dienstleister können private Anbieter, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sein.
4.8 Für das Auswahlverfahren ist im Rahmen der Antragstellung eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars vollständig ausgefüllt einzureichen.
Die Projektskizze muss folgende Mindestbestandteile umfassen:
- Nennung des Förderprogramms oder der Ausschreibung, in dessen oder in deren Rahmen man einen Antrag bei der EU stellen möchte,
- Ausgangslage und Zielvorstellung (Projektskizze),
- Angebot bezüglich der Beratungsdienstleistung.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40% und in der ÜR bis zu 60% der förderfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen. Die maximale Zuwendungshöhe beträgt für Vorhaben nach
- Nummer 2.1.1: 30.000 EUR,
- Nummer 2.1.2: 10.000 EUR,
- Nummer 2.1.3: 15.000 EUR.
5.3 Förderfähig sind Fremdleistungen für die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen zur Vorbereitung und Beteiligung niedersächsischer KMU an forschungs-, entwicklungs- und innovationsrelevanten EU-Direktfördermaßnahmen (siehe Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3).
5.4 Zur Abgeltung von indirekten Kosten, die dem Antragstellenden für die Begleitung des Innovationsprojekts entstehen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 54 Buchst. a der Dachverordnung pauschal um 7% der nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erhöht.
5.5 VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
5.6 Es sind maximal drei Förderungen in unterschiedlichen Projekten/Kooperationen pro Unternehmen während der Laufzeit von Horizont Europa möglich.
5.7 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
- Umsatzsteuer gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Dachverordnung, wenn eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt,
- Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Dachverordnung,
- der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbskosten,
- die Beauftragung von klassischen Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmenscoachings,
- der Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
- studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
- betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für Reisen,
- Aufwendungen für Vertrieb und Werbung,
- die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
5.8 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu zwei Jahre. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem richtlinienverantwortlichen Ressort im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Dafür hat der Zuwendungsempfänger auch einen Nachweis zu erbringen, der die Einreichung eines Projektantrags in den Programmen der Säule 2 von Horizont Europa oder des EIC Accelerators in Säule 3 von Horizont Europa bestätigt. Auch hat der Zuwendungsempfänger gegenüber der NBank eine Information über das Ergebnis des Antrags zu erbringen.
Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Die gewährte Zuwendung stellt eine staatliche Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss (EU) 2019/1255 des Rates vom 18. Juli 2019 (ABl. L 196 vom 24.7.2019, S. 1) – im Folgenden: AEUV – dar. Die Zuwendungen werden nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Dachverordnung „die EU-Grundrechtecharta“, die „Nachhaltige Entwicklung“, „Gleichstellung der Geschlechter“, „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“, das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache Nummer 343/13 zu achten.
6.5 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7 Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Dachverordnung hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Eine Auszahlung der Zuwendung findet erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises statt.
Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Ob ein Vorhaben förderfähig ist, entscheidet die Bewilligungsstelle anhand der Nummern 4.4 und 4.5. Sie hat bei ihrer Entscheidung zum Potential der Projektskizze des angestrebten Horizont Europa Antrags in Säule 2 (2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie), hier die für den betreffenden Aufruf geforderten Qualitätsschwellenwerte zu erreichen, die Stellungnahme der Nationalen Kontaktstellen (der Bundesregierung für Horizont Europa) maßgeblich zu berücksichtigen.
Bei Projektanträgen der Säule 3 ist das Begutachtungsergebnis der EIC-Experten über den Kurzantrag heranzuziehen.
7.7 Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Verwendungsnachweis) und prüft die Berichte auf Vollständigkeit. Abweichend von Nummer 7.1 der ANBest-EFRE/ESF+ ist die Einreichung eines Sachberichts zum Projektstand nicht erforderlich.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt am 20.12.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.