Förderprogramm

Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenoffen), Beratung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Günther-Wagner-Allee 12–16

30177 Hannover

Weiterführende Links:
Beratung von KMU zu Wissens- und Technologietransfer NBank Kundenportal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Einrichtung oder Kommune kleine oder mittlere Unternehmen in Niedersachsen durch Beratungen bei innovativen Vorhaben unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie als Kommune, Einrichtung oder Verband bei der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie bei damit in Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten in den Spezialisierungsfeldern der niedersächsischen „Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)“. Die Förderung erfolgt mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Sie erhalten die Förderung für folgende Beratungsfelder:

  • Potenziale neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
  • Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
  • Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder Dienstleistungen,
  • Unterstützung bei Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe Ihres Zuschusses beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Programmgebiet „stärker entwickelte Region – SER“ und 60 Prozent im Programmgebiet „Übergangsregion – ÜR“ , höchstens jedoch EUR 1.200 je Tagewerk. Darin sind Ausgaben, Reisekosten und Mehrwertsteuer für externe Dienstleisterinnen und Dienstleister enthalten.

Sie erhalten die Förderung für jährlich bis zu 10 Tagewerke à 8 Stunden pro KMU, das Sie beraten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens über das Kundenportal an die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Einrichtungen in Niedersachsen, die von den Gebietskörperschaften mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragt wurden, die sich zu einem öffentlich- oder privatrechtlichen Konsortium zusammengeschlossen haben.

Letztempfänger sind die beratenen und unterstützten Unternehmen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Beratung muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorie „Übergangsregion – ÜR“ oder „stärker entwickelte Region – SER“) durchgeführt werden, für das Sie die Förderung beantragen.
  • Die Beratung muss sich ausschließlich auf die Stärke- und Spezialisierungsfelder der der niedersächsischen „Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)“ konzentrieren.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert haben.
  • Sie müssen eine angemessene Qualifikation der Beraterinnen und Berater nachweisen.
  • Die kleinen und mittleren Unternehmen, die Sie beraten wollen, müssen die Kriterien der EU für KMU erfüllen und ieine Betriebsstätte in Niedersachsen haben.
  • Wenn Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien nachweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen zu Wissens- und Technologietransfer
Förderperiode 2021–2027

Erl. d. MW v. 28.9.2022 – 30.328.7016 –
– VORIS 77300 –
[geändert durch Erl. d. MW v. 15.05.2024 – 30 32872-7000 –
– VORIS 77300 –]
Bezug: RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nacharbeiten zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers in den Stärke- und Spezialisierungsfeldern der niedersächsischen „Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)“.

Ziel der Förderung ist es, KMU verstärkt in das Innovationsgeschehen einzubeziehen und insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den regionalen wissenschaftlichen Einrichtungen zu unterstützen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158),
  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
  • EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass –,
  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) – im Folgenden: De-minimis-Verordnung –

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Region“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c) der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind qualifizierte Beratungen für KMU sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vor- und Nachbereitung.

KMU sollen motiviert werden,

  • neue Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln und/oder ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern,
  • neue Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen einzuführen und/oder bestehende Prozesse deutlich zu verbessern,
  • mit wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen zusammenzuarbeiten sowie
  • sich an Innovationsnetzwerken zu beteiligen.

2.1.1 Qualifizierte Beratungen können die folgenden unternehmensspezifischen Aktivitäten beinhalten:

  • die Beratung zu Potenzialen neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
  • die Beratung bei der Implementierung neuer Technologien, Prozess- oder Organisationsinnovationen,
  • die Beratung zur Entwicklung und Umsetzung eigener Projektideen in neue Produkte oder Dienstleistungen,
  • die Unterstützung bei Antragstellungen zu Innovationsförderprogrammen.

2.1.2 Die im Zusammenhang mit den qualifizierten Beratungen stehenden Aufgaben der Vor- und Nachbereitung umfassen

  • Aufschlussgespräche; diese beinhalten insbesondere
    • die Erfassung des Unterstützungsbedarfs,
    • allgemeine Informationen zu wissenschaftlichen, insbesondere regionalen Einrichtungen,
    • die Kontaktvermittlung zu möglichen Kooperationspartnern,
    • allgemeine Informationen zu passenden Netzwerken und Clustern,
    • allgemeine Informationen zu öffentlichen Fördermöglichkeiten sowie
    • die Kontaktvermittlung zu Experten für eine qualifizierte Beratung;
  • begleitende Maßnahmen; diese beinhalten
    • die Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung des Vorhabens sowie der erreichten Projektergebnisse,
    • Aufgaben des Managements, insbesondere die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern sowie
    • Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Zuwendungserstempfänger (siehe Nummer 3) stellt der NBank im Rahmen der Abrechnung detaillierte Unterlagen zur Verfügung, aus denen die NBank ableiten kann, ob es sich bei der erbrachten Leistung um eine qualifizierte Beratung oder um ein Aufschlussgespräch handelt und welche Leistungen den begleitenden Maßnahmen zuzuordnen sind.

Sowohl die qualifizierten Beratungen als auch die Aufgaben der Vor- und Nachbereitung dürfen von dem Zuwendungserstempfänger an externe Dienstleister vergeben werden. Dabei wird der Zuwendungserstempfänger sicherstellen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind Gebietskörperschaften oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen. Hierbei kann es sich sowohl um einzelne Gebietskörperschaften als auch um mehrere Gebietskörperschaften und/oder von diesen mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung beauftragte Einrichtungen in Niedersachsen handeln, die sich zu einem Konsortium (öffentlich- oder privatrechtlich) zusammengeschlossen haben.

Letztempfänger sind die beratenen und unterstützten Unternehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:

4.2.1 Gefördert werden Beratungen, Aufschlussgespräche und begleitende Maßnahmen sowohl im Rahmen von Vorhaben einzelner Gebietskörperschaften als auch im Rahmen von Vorhaben von Konsortien, in denen sich mehrere Gebietskörperschaften zusammengeschlossen haben. Im Falle eines Konsortiums übernimmt ein Konsortialpartner die Leitung des Konsortiums. Dieser kann die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an seine Konsortialpartner weiterleiten. Das Konsortium kann im Rahmen der Projektlaufzeit mit weiteren Konsortialpartnern ergänzt werden.

4.2.2 Es liegt ein Projektantrag vor, in dem die Ziele und der Nutzen des Vorhabens nachvollziehbar dargestellt sind.

4.2.3 Das Vorhaben konzentriert sich ausschließlich auf die Stärke- und Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.

4.2.4 Der Zuwendungserstempfänger darf qualifizierte Beratungen und Aufschlussgespräche nur KMU gewähren, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Die begleitenden Maßnahmen müssen gezielt auf niedersächsische KMU i.S. von Satz 1 ausgerichtet sein.

4.2.5 Der Nachweis einer angemessenen Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist Voraussetzung für die Förderung von Beratungsleistungen.

4.2.6 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.3.1 Fachliche Qualitätskriterien i.S. der Richtlinien:

  • Ausgangslage und Ziele,
  • Qualität des Umsetzungskonzeptes,
  • Ziele i.S. der niedersächsischen RIS3-Strategie.

4.3.2 Regionale Qualitätskriterien:

  • regionale Entwicklung,
  • Kooperation,
  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
  • Zusatzkriterium Modellhaftigkeit.

4.3.3 Qualitätskriterien i.S. der Querschnittsziele:

  • Gleichstellung,
  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
  • nachhaltige Entwicklung,
  • gute Arbeit.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40% und in der ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:

  • Personalausgaben,
  • Fremdausgaben, z.B. externe Beraterinnen und Berater,
  • Sachausgaben, z.B. Ausgaben für Reisekosten.

5.4 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht zuwendungsfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
  • Grunderwerb;
  • Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von
    • Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) liegen,
    • Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist,
    • Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer),
    • Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.

5.5 Die Ausgaben für qualifizierte Beratungen müssen zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises innerhalb des Vorhabens mindestens 30% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.6 Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

5.6.1 Sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 EUR betragen, wird die Zuwendung gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag gewährt. Die Herleitung erfolgt auf Grundlage des mit dem Antrag eingereichten Ausgaben- und Finanzierungsplans.

Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung eine Meilensteinplanung anzufertigen: Hierbei sind mindestens zwei Meilensteine festzulegen, maximal vier; der letzte Meilenstein entspricht einem Abschlussbericht über das Vorhaben.

Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung im Bewilligungsbescheid verbindlich fest.

Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen.

5.6.2 Für den Fall, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens mehr als 200.000 EUR betragen, erfolgt die Abrechnung über Tagewerke.

Ein Tagewerk umfasst acht Stunden und kann auch auf einzelne Gespräche und/oder Beratungen aufgeteilt werden. Sollte kein Tagewerk von acht Stunden erreicht werden, ist der Tagewerkssatz entsprechend auf die tatsächlich geleisteten vollen Stunden zu kürzen.

Für Fremddienstleister darf ein Tagewerk maximal 1.200 EUR einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Darin sind Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder des Beraters bereits enthalten.

Die Aufschlussgespräche können je Unternehmen pro Förderjahr mit maximal einem Tagewerk abgerechnet werden; eine Kumulation der Tagewerke ist möglich.

Die qualifizierten Beratungen können je Unternehmen mit maximal 10 Tagewerken pro Förderjahr abgerechnet werden.

Die Personalausgaben oder -kosten können nach den Vorgaben der Artikel 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 als vereinfachte Kostenoption abgerechnet werden. Die Abrechnung von vereinfachten Kostenoptionen wird durch gesonderten Erlass der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde oder des Fachministeriums festgelegt.

5.7 Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu vier Jahre. Eine erneute Antragstellung ist möglich.

5.8 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungserstempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungserstempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle (DNSH)“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache Nr. 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungserstempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 werden gegenüber dem Erstempfänger (Nummer 3) beihilfefrei ausgestaltet, indem dieser die Zuwendung vollständig an die zu beratenden Unternehmen (Letztempfängerin und/oder Letztempfänger) weiterleitet. Diese vollständige Weiterleitung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.

Soweit eine Zuwendung gemäß Nummer 2.1.1 gegenüber dem Letztempfänger eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7.6.2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47; Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) – im Folgenden: AEUV – darstellt, erfolgt die Bewilligung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung.

Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass mit der Förderung der qualifizierten Beratung sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt und diese umgesetzt werden (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt der Zuwendungsempfänger das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den zu beratenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt der Zuwendungsempfänger sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

6.6 Über Projektfortgang und -abschluss sind Berichte vorzulegen. Die NBank überwacht die Berichtspflichten (Zwischenbericht, Abschlussbericht, Verwendungsnachweis), prüft die Berichte auf Vollständigkeit, erstellt einen Prüfbericht ggf. mit Vorschlag zur Einleitung weiterer Schritte (Änderung, Widerruf etc.). Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungserstempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungserstempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Abweichend von den ANBest-EFRE/ESF+ erfolgen die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Vorhaben nach Nummer 5.6.1 aufgrund von Pauschalen entsprechend der geplanten und erreichten Meilensteine.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung der Vorhaben nach Nummer 5.6.2 sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.4 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.

7.5 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Programmgebietsübergreifende Vorhaben sind möglich. Finanzplanung und Abrechnung erfolgen grundsätzlich getrennt nach den Programmgebieten.

7.8 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle.

Ob ein Vorhaben einem der Stärke- und Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit nach Nummer 4.2 erfüllt, entscheidet ebenfalls die Bewilligungsstelle.

Die Prüfung der im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfolgt durch die Bewilligungsstelle.

Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL durch die Bewilligungsstelle hinzuzuziehen und dessen Votum durch die Bewilligungsstelle einzuholen. Bei regionsübergreifenden Vorhaben ist das ArL des Konsortialführers zuständig. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung von der Bewilligungsstelle zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.9 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt am 19.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.

8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.

 

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