Förderprogramm

Beratung zur freiwilligen Rückkehr

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Ansprechpunkt:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Referat 63

Lavesallee 6

30169 Hannover

Weiterführende Links:
Rückkehrberatungsstellen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Geflüchtete zu einer Rückkehr in ihre Heimat oder zur Weiterwanderung in ein anderes Land beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Niedersachsen unterstützt Sie bei regionalen Beratungsprojekten zur freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder zu deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

Die Förderung erhalten Sie für Beratungen, die mindestens umfassen:

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, gegebenenfalls die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, vor allem vom Land und Bund,
  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang,
  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen auch bis zu 100 Prozent.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 30.9. des Vorjahres beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts wie

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie
  • andere gemeinnützige Institutionen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe Ihrer Beratung sind
    • ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige,
    • Drittstaatsangehörige ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,
    • sonstige Drittstaatsangehörige, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten, sowie
    • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffene Personen (gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger).
  • Sie müssen
    • die Rückkehrberatung in Niedersachsen durchführen. Die Beratung gilt Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben;
    • ein Beratungskonzept vorlegen, aus dem Ihre Eignung, Ihre fachliche und administrative Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele hervorgehen;
    • mit Ihrer Beratung den Anforderungen der „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ entsprechen.
  • Das von Ihnen in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal muss für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet sein und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Umfang weitergebildet werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)

RdErl. d. MI v. 10.10.2022 – 63.1-02235 –
– VORIS 27100 –

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsprojekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder ihrer Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

1.2 Ziel der Förderung ist

1.2.1 die Rückkehrberatung für die Zielgruppe der

  • ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen,
  • Drittstaatsangehörigen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,
  • sonstigen Drittstaatsangehörigen, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland (HKL) oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten sowie
  • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffenen Personen. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger;

1.2.2 einen flächendeckenden Zugang zu unabhängigen Rückkehrberatungsstellen zu ermöglichen;

1.2.3 die freiwillige Ausreise als vorrangige rechtliche Form der Aufenthaltsbeendigung zu stärken und den Anteil der freiwilligen Ausreisen zu erhöhen.

Im Ergebnis soll eine gute Beratung den Betroffenen Klarheit über ihre Bleiberechtsperspektiven ermöglichen und gleichzeitig die Alternativen einer freiwilligen Rückkehr eröffnen, bevor zwangsweise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Hieran besteht seitens des Landes Niedersachsen ein erhebliches Interesse;

1.2.4 eine humane Rückkehr und einen Beitrag zur nachhaltigen Reintegration von Menschen in ihrer Heimat zu ermöglichen sowie 1.2.5 öffentliche Transferleistungen zu verringern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden regionale Rückkehrprojekte nichtstaatlicher Organisationen, die eine qualifizierte Beratung von Rückkehrinteressierten durchführen.

2.2 Die qualifizierte Beratung umfasst mindestens die

  • Information potenzieller Rückkehrerinnen und Rückkehrer über die Situation im Herkunftsland oder -gebiet,
  • Aufklärung über die aufenthaltsrechtliche Situation im Bundesgebiet,
  • Angebote über konkrete Hilfestellungen bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsichten,
  • gemeinsame Entwicklung von Perspektiven für die Reintegration im Herkunftsland, ggf. die Informationen über die Gewährung von Reintegrationshilfen,
  • Informationsweitergabe zu Programmen der Rückkehr- und Reintegrationsförderung, insbesondere vom Land und vom Bund,
  • Kontaktvermittlung zu sozialen Hilfs- und/oder Menschenrechtsorganisationen in den Herkunftsländern/Drittstaaten,
  • Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im angemessenen Umfang sowie
  • Mitwirkung bei der Organisation der Rückreise.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts (Verbände der freien Wohlfahrtspflege, in der Flüchtlings- und/oder Migrantenhilfe tätige Organisationen oder Vereine sowie andere gemeinnützige Institutionen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Rückkehrberatung findet in Niedersachsen statt, für Personen, die in Niedersachsen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Wohnsitz haben.

4.2 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan beizufügen. Im Finanzierungsplan ist insbesondere die Kofinanzierung über Drittmittel anzugeben.

4.3 Daneben ist ein schlüssiges und am Zuwendungszweck und -ziel ausgerichtetes Beratungskonzept beizufügen, in dem sich die Eignung und die fachliche Kompetenz sowie die Gewährleistung der Umsetzung der Ziele abbilden.

Das bedeutet, dass das in der Rückkehrberatung eingesetzte Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung entsprechend ausgebildet ist und durch interne und oder externe Angebote regelmäßig im erforderlichen Maße weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Rückkehrberatung sind weiterhin gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Grundlage sind die von der Arbeitsgemeinschaft „Freiwillige Rückkehr“ der Bund-Länder-Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ (BLK IRM) erarbeiteten „Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung“ vom 9.4.2015 – Version 2.0 sowie der ergänzende Handlungsleitfaden für bundesweit einheitliche Standards in der Rückkehrberatung. Beides kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

4.5 Die folgenden Qualitätskriterien müssen erfüllt sein und werden im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit bewertet.

  • Das Beratungskonzept entspricht den Anforderungen der in Nummer 4.4 genannten Grundlagen.
  • Die Ziele des Beratungsangebots sind unter Berücksichtigung der Nummer 1.2 klar dargestellt.
  • Die fachliche Ausgangssituation lässt eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten (z.B. bestehendes Netzwerk, besondere Expertise).
  • Es sind Nachweise über die Qualifizierungen der Beraterinnen und Berater vorzulegen, die belegen, dass eine Umsetzung des in Nummer 2 genannten Mindestberatungsumfangs gewährleistet ist.
  • Der räumliche Einzugsbereich, die regionale Einbindung und die Möglichkeit der mobilen Beratung über die kommunalen Grenzen hinaus, sind klar darzustellen.
  • Die Projektorganisation und -struktur ist verlässlich (siehe auch Nummer 4.3).

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Anteilfinanzierung soll im Regelfall bis zu 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung erfolgen. Die Vollfinanzierung unterliegt einer Höchstgrenze, die nach Antragsprüfung in dem erforderlichen Bewilligungsbescheid festgesetzt wird.

5.3 Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Personalausgaben einschließlich personalbezogener Sachausgaben. Wegen der Höhe der Vergütungen und sonstiger Leistungen für das eingesetzte Personal wird auf Nummer 1.3 ANBest-P verwiesen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Zu den personalbezogenen Sachausgaben zählen insbesondere die Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen für die Projekttätigkeit der Zuwendungsempfänger sowie die laufenden Ausgaben für den Geschäftsbetrieb des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Projekts wie z.B. Büroausstattung und -bedarf.

5.4 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Der Abrechnung wird der bei der Antragstellung maßgebliche Prozentanteil der Eigenleistungen an den Gesamteinnahmen zugrunde gelegt.

5.5 Wird mit der Maßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z.B. gleichzeitige Migrationsberatung), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der für die Rückkehrberatung vorgesehen ist.

5.6 Weitere als die in Nummer 5.3 genannten projektbezogenen Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zur Durchführung einer projektbezogenen Evaluation sind die Projektträger verpflichtet, hieran mitzuwirken und aktuelle Daten aus der Beratungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.

6.2 An geeigneter Stelle ist auf das Land Niedersachsen als Zuwendungsgeber hinzuweisen.

6.3 Zur Weiterentwicklung der Förderung der freiwilligen Rückkehr ist der enge Austausch von Erfahrungen im Projektverlauf wichtig. Von den Zuwendungsempfängern/Projektträgern wird daher die Bereitschaft zur Kooperation und Vernetzung mit den in Niedersachsen tätigen und vom Land geförderten Beratungsstellen erwartet. Zudem sollen eine vertrauensvolle und eine loyale Zusammenarbeit mit dem Land Niedersachsen, der LAB NI und den Ausländer- und Leistungsbehörden sichergestellt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen des Landes wird vorausgesetzt.

6.4 Der Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid verpflichtet, jederzeit Überprüfungen durch den LRH zuzulassen (§ 91 LHO).

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der ANBest-P, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, Referat 63, Lavesallee 6, 30169 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsbehörde leistet für Förderinteressierte kostenlose Antragsberatung.

7.4 Die vollständigen Anträge für die Folgejahre sind schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Der Antragsvordruck kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7.5 Nach der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Ausnahme von diesem Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns kann zugelassen werden, nachdem ein Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung vorliegt. Mit der Entscheidung über die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns ist noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen. Der Antragsteller trägt das Finanzierungsrisiko für die vorzeitig begonnene Maßnahme allein.

7.6 Liegen mehrere Anträge für eine Region vor, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu fördernde Beratungsstelle. Sie berücksichtigt dabei, welche Einrichtung am besten geeignet erscheint, das Ziel der Förderung zu gewährleisten.

7.7 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle. Der Verwendungsnachweis wird durch die Bewilligungsbehörde geprüft.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

 

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