Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übernahme und der Einstellung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben (RL Insolvenzauszubildende)
Erl. d. MK v. 22.7.2022 – 45-80121/35 –
– VORIS 22420 –
Bezug: a) RdErl. d. MB. v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
– VORIS 64100 –
b) Erl. v. 12.10.2015 (Nds. MBl. S. 1310), zuletzt geändert durch Erl. v. 4.8.2021 (Nds. MBl. S. 1588)
– VORIS 22420 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Betriebe, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben zur Fortführung ihrer Ausbildung übernehmen. Ziel dieser Förderung ist es, für diesen Personenkreis mittels finanzieller Hilfen an den Übernahmebetrieb den Abschluss der begonnenen Ausbildung sicherzustellen und dem Übernahmebetrieb die Sicherung des Fachkräftenachwuchses zu ermöglichen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 –,
- Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21, Nr. L 421 S. 75) – im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1057 –,
- EU-Strukturfondsförderung 2021–2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) – Bezugserlass zu a – in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregionen“ (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie „stärker entwickelte Regionen“ (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Fortführung einer begonnenen Ausbildung von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben in einem Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG, der Handwerksordnung (HwO), dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) oder dem PflBG in einem Ausbildungsbetrieb nach Nummer 3 mit Betriebsstätte oder Ausbildungsstätte in Niedersachsen.
Auszubildende aus Insolvenzbetrieben i.S. dieser Richtlinien sind Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag
- wegen einer Insolvenz oder einer beantragten Insolvenz des ausbildenden Betriebes,
- wegen Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes oder
- infolge der gemäß § 33 Abs. 1 und/ oder Abs. 2 BBiG, § 24 Abs. 1 und/oder Abs. 2 HwO, § 9 Abs. 5 See-BAV oder § 7 PflBG ausgesprochenen Untersagung des Einstellens und Ausbildens vor Abschluss der Ausbildung beendet wurde.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben:
- für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landesoder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres- Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
- die aus anderen Förderprogrammen des Landes (ohne EU-Mittel) gefördert werden, 2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind Unternehmen und Betriebe, Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, Angehörige der Freien Berufe, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisationen sowie Verwaltungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (außer Dienststellen des Landes und des Bundes) mit Betriebsstätte oder Ausbildungsstätte in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betriebsstätte oder die Ausbildungsstätte der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers und damit der Ort der Durchführung des Projekts muss in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Die EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebietes in begründeten Fällen unter den zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 genehmigen.
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse mit einer Vertragslaufzeit von mindestens sechs Monaten Dauer.
Als Projektbeginn gilt das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle. Es sind nur Ausbildungsverhältnisse förderfähig, deren Ausbildungszeitraum gemäß Ausbildungsvertrag am 31.12.2028 mindestens zur Hälfte erfüllt ist. Hinsichtlich des Projektendes gelten die Regelungen in Nummer 5.1.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- Die Berechtigung des Betriebes als Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zur Ausbildung ist gegeben. Der Ausbildungsvertrag wird von der zuständigen Stelle in ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, sofern eine solche Stelle gesetzlich vorgesehen ist.
- Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.
4.3 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.2 festgelegt sind.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Zuwendungszeitraum endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, spätestens am 31.12.2028. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 BBiG, § 87 SeeArbG oder § 21 PflBG. Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung oder bestehen sie die Abschlussprüfung endgültig nicht, so endet die Förderung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, endet der Zuwendungszeitraum mit dem Datum des Wirksamwerdens der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der ausbildenden Stelle für die Ausbildungsvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Diese Ausgaben werden in Form von standardisierten Einheitskosten nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 in gesonderten Erlassen der EFRE/ESF+-Verwaltungsbehörde geregelt. Die Fördersumme beträgt in der SER maximal 40% und in der ÜR maximal 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Satz 1. Berücksichtigt werden nur die sich aus der Vertragsniederschrift ergebenden vollen Ausbildungsmonate; maßgeblich für die Berechnung der Ausbildungsmonate ist das jüngste Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag der aufnehmenden Stelle.
5.3 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk, Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2.500 EUR unterschreitet.
6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBestEFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird von der Bewilligungsstelle internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 „die EU-Grundrechtecharta“, „die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive“, „die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung“ und „die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“, „das Pariser Klimaabkommen“ sowie den Grundsatz „der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])“ sowie „Gute Arbeit“ als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BundesratsDrucksache 343/13 zu achten.
6.4 Bei Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden gegenüber der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Vor der Bewilligung ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchst. a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist die Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO i.V.m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Mit Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle gilt abweichend von VV/VVGk Nr. 1.3 zu § 44 LHO die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf die Förderung des Ausbildungsplatzes ableiten lässt. Der Ausbildungsvertrag ist anschließend umgehend der Bewilligungsstelle vorzulegen, da eine Bewilligung der Zuwendung erst nach der Vorlage des unterschriebenen Ausbildungsvertrages erfolgen kann.
7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt jeweils quartalsweise oder nach Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Mittel sind nach Vordruck anzufordern.
Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Als Nachweis für das tatsächliche Bestehen des Ausbildungsverhältnisses sind daher die entsprechenden Gehaltsnachweise oder Lohnjournale mit vorzulegen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen.
7.8 Abweichend von Nummer 7.2 ANBest-EFRE/ESF+ ist anstelle eines Sachberichts das Zeugnis der Abschlussprüfung oder eine Bestätigung der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Stelle vorzulegen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 24.11.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.