Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen in grauen Flecken in Niedersachsen (RL Graue Flecken NI)
Erl. d. MW v. 05.12.2023 – DIG-3074/0103 –
– VORIS 20500 –
Bezug: Erl. v. 08.12.2021 (Nds. MBl. S. 1780)
– VORIS 20500 –
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtline und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für den Ausbau von gigabitfähigen Netzen in sog. „grauen Flecken“ in Niedersachsen. Die Fördermittel für diese Richtlinie werden aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt.
1.2 Die Zuwendungen ergänzen die Förderungen des Bundes gemäß den Regelungen der
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26.04.2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (für Anträge mit Eingang vor dem 03.04.2023) – im Folgenden: Gigabit-RL,
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) vom 31.03.2023 (BAnz AT 17.05.2023 B6) des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (für Anträge mit Eingang ab dem 03.04.2023) – im Folgenden: Gigabit-RL 2.0,
in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Förderrichtlinien basieren auf der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabit-Netzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-RR) vom 13.11.2020.
1.3 Der Zuwendungszweck der Förderung dient der Unterstützung eines effektiven und technologieneutralen Breitbandausbaus zur Erreichung eines nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabitnetzes und ergibt sich aus Nummer 1.1 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Der geförderte Ausbau soll zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung in der Gebietskörperschaft führen.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen nach Nummer 3.1 oder zur Realisierung eines Betreibermodells nach Nummer 3.2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Ausgaben im Rahmen der Beratungsförderung (Nummer 3.3 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0) werden nicht gefördert.
2.2 Da Mittel des Sondervermögens für den Ausbau hochleistungsfähiger Datenübertragungsnetze und für Digitalisierungsmaßnahmen eingesetzt werden, ist die Zweckbindung gemäß § 4 des Gesetzes über das Sondervermögen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 120), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (Nds. GVBl. S. 110), zu berücksichtigen. Danach dürfen ausschließlich Investitionsfördermaßnahmen i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 3 LHO gefördert werden. Finanzierungsaufwendungen sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können wegen der überregional zu verwirklichenden Maßnahmen niedersächsische Landkreise, kreisfreie Städte, die Region Hannover sowie deren kommunale Zweckverbände und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft sein (Erstempfänger). Die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel werden im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO vollständig an privatwirtschaftliche Auftragnehmer (Letztempfänger) weitergegeben. Der Letztempfänger ist in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu ermitteln. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nummer 4 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Bestimmungen der Nummer 5 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.
4.2 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann darüber hinaus nur gewährt werden, wenn für die Maßnahmen ein bestandskräftiger Bescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe des vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragten Projektträgers vorliegt.
4.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt als erteilt, wenn der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr beauftragte Projektträger den Bewilligungsbescheid, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird, erlassen hat oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Förderrichtlinie des Bundes einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns zugestimmt hat.
5. Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Es wird grundsätzlich ein Zuschuss in Höhe von 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Anträgen, die vor dem 03.04.2023 gestellt wurden, hat die Bewilligungsbehörde über die Übernahme von Baukostenzuschüssen zur Erschließung einer schwer erschließbaren Einzellage gemäß Nummer 5.3 der Gigabit-RL im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
5.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechen den durch den Bund nach der entsprechenden Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 im Bewilligungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben, abzüglich der nicht förderfähigen Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts (sog. Finanzierungsaufwendungen) stehen.
5.4 Es gelten die folgenden Bagatellgrenzen:
- für Anträge mit Eingang vor dem 03.04.2023: Vorhaben nach Nummer 3.1 und 3.2 der Gigabit-RL mit einer Fördersumme unter 100.000 EUR werden – mit Ausnahme von Nummer 6.8 Satz 1 der Gigabit-RL – nicht gefördert (Bagatellgrenze). Die Bestimmung der Nummer 6.8 Satz 2 der Gigabit-RL gilt entsprechend.
- für Anträge mit Eingang nach dem 03.04.2023: Vorhaben nach Nummer 3.1 und 3.2 der Gigabit-RL 2.0 mit einer Fördersumme unter 100.000 EUR werden nicht gefördert. Die Bestimmung der Nummer 6.7 der Gigabit-RL 2.0 gilt entsprechend.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Bestimmungen der Nummer 7 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.
6.2 Die ANBest-Gk oder die ANBest-P sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-Gk oder ANBest-P sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 6 der ANBest-Gk oder aus Nummer 7 der ANBest-P ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist, sowie bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Sofern hierfür eine internetgestützte Software zur Verfügung gestellt wird, ist diese zu verwenden.
6.4 Der Antragsteller hat über ein geplantes Fördervorhaben durch frühzeitige Kontaktaufnahme beim Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen alle Informationen vorzulegen, die zur Überwachung und Koordinierung der Fördermaßnahmen durch die Breitbandkompetenzstelle erforderlich sind.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. A Nr. 2 der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 gelten entsprechend.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12–16, 30177 Hannover.
7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, Mittelanforderung und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.
7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.
7.6 Im Rahmen der Antragstellung sind der Bewilligungsbehörde der Bundesförderantrag, der Bewilligungsbescheid des Bundes, in dem die Förderung dem Grunde nach verbindlich bewilligt und die Fördersumme vorläufig beschieden wird, sowie die georeferenzierte Ausbauplanung, für die eine Förderung beantragt wird, vorzulegen. Die georeferenzierte Ausbauplanung ist der Breitbandkompetenzstelle frühzeitig einzureichen.
7.7 Für die Auszahlung der Zuwendung sowie die Zwischen- und Endverwendungsnachweise gelten die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. D und E der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis einschließlich aller Rechnungs- und Zahlungsbelege und georeferenziertem Kartenmaterial der erschlossenen Gebiete. Der zahlenmäßige Nachweis und das georeferenzierte Datenmaterial sind der Breitbandkompetenzstelle vom Zuwendungsempfänger gemäß den auf der Internetseite der NBank veröffentlichten Vorgaben nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung der Mittelanforderung oder des Zwischenverwendungsnachweises durch die Prüfstelle des Bundes ist innerhalb von drei Monaten eine entsprechende Mittelanforderung oder ein Zwischenverwendungsnachweis auch bei der Bewilligungsbehörde des Landes einzureichen.
Die Formulare für die Mittelanforderungen und die Verwendungsnachweise werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
7.8 Abweichend von Nummer 2.1.1 ANBest-Gk oder ANBest-P wird durch die Bewilligungsbehörde des Bundes wie in Nummer 8 Buchst. G der Förderrichtlinien des Bundes geprüft, ob sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 500 EUR verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Prüfung nach sieben Jahren auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Bewilligungsbescheid zugrunde lag). Wenn nach Nummer 8 Buchst. G der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0 eine Rückforderung zu erfolgen hätte, erfolgt eine Rückforderung des Landesanteils in entsprechender Höhe.
7.9 Für die Erfolgskontrolle gelten die Bestimmungen der Nummer 8 Buchst. H der Gigabit-RL oder der Gigabit-RL 2.0. Die Bewilligungsbehörde übernimmt im Rahmen der Nachweisprüfung nach den in § 7 LHO festgelegten Grundsätzen die Ergebnisse des Bundes und ergänzt diese ggf. durch eigene Stichproben.
7.10 Die Förderung nach dieser Richtlinie ist Gegenstand einer Verpflichtung zur Berichterstattung Deutschlands gegenüber der Europäischen Kommission. Die diesbezüglichen Beihilfefälle sind nach § 11 Gigabit-RR jährlich durch den Erstempfänger bis zum 28. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr dem Gigabitbüro des Bundes zu melden. Als Grundlage hierfür ist das entsprechende Formular oder Online-Monitoring-System auf dem zentralen Online-Portal zu nutzen. Die Monitoringdaten gemäß § 11 Abs. 3 Gigabit-RR sind vom Erstempfänger dort zu erfassen. Die fristgerechte Erfassung ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 Gigabit-RR gilt entsprechend.
7.11 Der Erstempfänger hat die in Nummer 7.9 genannten Daten gleichzeitig der Breitbandkompetenzstelle zur Veröffentlichung im Breitbandatlas Niedersachsen zu übermitteln.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.