Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen
RdErl. d. MS v. 18.10.2023 – 104.3-43589-A –
– VORIS 83000 –
Bezug: RdErl. v. 29.3.2019 (Nds. MBl. S. 757)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für
1.1.1 den Auf- und Ausbau von nach § 45 a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag,
1.1.2 die Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die eine Anerkennung nach § 45 a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AnerkVO SGB XI anstreben oder erhalten haben,
1.1.3 Modellvorhaben i.S. des § 45 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI.
Ziel ist es, eine möglichst wohnortnahe und bedarfsdeckende Versorgung auszubauen und nachhaltig zu sichern.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach Nummer 1.1.1 sind
2.1.1 Schulungen nach § 2 Abs. 3 AnerkVO SGB XI,
2.1.2 Fortbildungen der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,
2.1.3 Maßnahmen zur fachlichen Anleitung und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte,
2.1.4 Maßnahmen zur Koordination und Organisation des Einsatzes der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowie
2.1.5 Maßnahmen zum Aufbau und Betrieb von Betreuungsangeboten nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Betreuung in Gruppen durch ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte.
2.2 Gegenstand der Förderung der Unterstützung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern nach Nummer 1.1.2 sind Maßnahmen zur
2.2.1 Gewinnung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern,
2.2.2 Durchführung von Erste-Hilfe-Schulungen nach § 2 Abs. 3 Satz 6 AnerkVO SGB XI für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie
2.2.3 Vernetzung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern.
2.3 Bei Modellvorhaben sind Maßnahmen zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen förderfähig einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation dieser Maßnahmen.
3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 juristische Personen oder Personengesellschaften, bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 oder 2.3 natürliche oder juristische Personen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI anerkannt ist oder die Anerkennung im Förderjahr voraussichtlich erhält. Liegt die Anerkennung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung Nummer 6.5 zu beachten.
4.2 Die Laufzeit einer Maßnahme nach Nummer 2.2 oder 2.3 ist in der Regel auf drei, höchstens aber auf fünf Jahre zu befristen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Die Zuwendung beträgt
5.1.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis zu 50% der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben und
5.1.2 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 bis zu 50% der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die nicht durch die um die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte bereinigten Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen nach § 45 a Abs. 1 SGB XI gedeckt sind.
5.2 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 und Modellvorhaben nach Nummer 2.3 wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 50% der projektbezogenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, die nach Abzug eines Eigenanteils und der Leistungen und Erstattungen Dritter als ungedeckte Ausgaben verbleiben.
5.3 Mittel der kommunalen Gebietskörperschaften, des Landes auf der Grundlage anderer Förderrichtlinien oder weiterer Dritter werden auf die Landesförderung angerechnet, soweit sie sich auf dieselbe Zweckbestimmung nach dieser Richtlinie richten, und mindern diese.
Soll eine Maßnahme nach Nummer 1.1.2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durchgeführt werden, in dem oder in der ein regionales Netzwerk, das nach § 45 c Abs. 9 SGB XI gefördert wird, besteht, haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die eine Förderung nach dieser Richtlinie anstreben, nachzuweisen, dass eine Förderung der Maßnahmen über das regionale Netzwerk nach § 45 c Abs. 9 SGB XI beantragt wurde. Sofern eine solche Förderung gewährt wird, ist diese in voller Höhe auf die Förderung nach dieser Richtlinie anzurechnen.
Die vom Land, weiteren Dritten und den kommunalen Gebietskörperschaften eingesetzten Fördermittel werden nach den aktuellen bundesgesetzlichen Regelungen des § 45 c SGB XI um Fördermittel der sozialen und privaten Pflegeversicherung in gleicher Höhe ergänzt.
5.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Höhe der Zuwendung im Einzelfall geringer als 2.500 EUR sein.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Anträge auf fortgesetzte Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 ab dem 1. Januar des Förderjahres sind der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres vorzulegen. Für diese Maßnahmen wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) zugelassen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird dadurch nicht begründet.
6.4 Anträge auf erstmalige oder nach Unterbrechung wiedereinsetzende Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli des Förderjahres, jedoch vor Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung beantragt wird, vorzulegen. Die Förderung beginnt in diesem Fall frühestens ab dem Zeitpunkt der Genehmigung einer Ausnahme vom vorzeitigen Maßnahmenbeginn im Einzelfall, andernfalls ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.
6.5 Verfügt die juristische Person oder Personengesellschaft, die einen Antrag nach Nummer 6.4 stellt, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a Abs. 1 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AnerkVO SGB XI, erfolgt die Bewilligung der Förderung unter der auflösenden Bedingung, dass sie die Erteilung der Anerkennung innerhalb eines Jahres nachweist.
6.6 Dem Förderantrag ist ein Finanzierungsplan mit Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
6.7 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderanträge im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.; dies ist im Bewilligungsbescheid zu dokumentieren. Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass nach § 45 c SGB XI in gleicher Höhe ein Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung gewährt wird. Dabei bildet die Förderung des Landes zusammen mit möglichen Förderungen aus Mitteln weiterer Dritter und durch kommunale Gebietskörperschaften die Höhe der Förderung, die nach § 45 c Abs. 2 SGB XI für den Anteil der Förderung aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung bestimmend ist.
Bei der Bewilligung von Zuwendungen sind Anträge auf fortgesetzte Förderung nach Nummer 6.3 bevorzugt zu berücksichtigen.
6.8 Ein einfacher Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.