Förderprogramm

Wohnraumförderung – Allgemeine Mietwohnraumförderung

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Niedersachsen
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen
Fördergeber:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Ansprechpunkt:

zuständige Wohnraumförderstelle Niedersachsen

Weiterführende Links:
Allgemeine Mietwohnraumförderung

Wohnraumförderung – Allgemeine Mietwohnraumförderung

Ziel und Gegenstand

Das Land Niedersachsen fördert im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2019 die Schaffung von allgemeinem Mietwohnraum sowie Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen in Mehrfamilienhäusern für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen.

Mitfinanziert werden

  • der Neubau von Mietwohnungen,
  • die Änderung und Erweiterung von Gebäuden sowie
  • modellhafte Wohnprojekte.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, natürliche Personen sowie Personengesellschaften. Dazu gehören auch Genossenschaften und Baugemeinschaften.

Voraussetzungen

Die Größe der Wohnung muss angmessen sein im Verhältnis zur Größe des Mieterhaushalts.

Geförderte Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) nicht übersteigen.

Förderfähige Gebäude müssen mindestens drei Wohneinheiten haben und es müssen mindestens zwei geförderte Mietwohnungen geschaffen werden.

Die Wohnfläche einer Wohnung darf 30 m2 nicht unterschreiten.

Es muss ein von der zuständigen Wohnraumförderstelle erbrachtes Wohnraumversorgungskonzept vorliegen (nicht bei Neubau von Wohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen).

Es sollen Eigenleistungen in Höhe von 25 Prozent, mindestens jedoch 15 Prozent der Gesamtkosten erbracht werden.

Zudem gelten die weiteren Voraussetzungen der Wohnraumförderbestimmungen (WFB).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten, in Ausnahmefällen auch bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten, abhängig von der Mietenstufe zwischen EUR 4.700 und EUR 5.100 Gesamtkosten je m2 Wohnfläche.

Berechtigten nach § 3 Abs. 2 des NWoFG (geringes Einkommen) wird zusätzlich ein Tilgungsnachlass von 30 Prozent des Darlehensursprungsbetrages gewährt, zwei Drittel davon nach Abschluss der baulichen Maßnahmen und ein Drittel nach Ablauf des 20. Jahres.

Ergänzend wird für jede barrierefrei nutzbare Wohnung ein Zuschuss in Höhe von EUR 5.000 gewährt.

Antragsverfahren

Anträge sind vor Baubeginn der Bauarbeiten beziehungsweise vor Abschluss eines Kaufvertrages bei der zuständigen Wohnraumförderstelle bei der Gemeinde-, Stadt-, Kreisverwaltung zu stellen.

Weitere Informationen erteilt auch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank).

Quelle

Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1073; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1694; Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. Juli 2019 (Wohnraumförderbestimmungen), Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 29 vom 24. Juli 2019, S. 1075; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 2. November 2021, Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 46 vom 17. November 2021, S. 1696; Merkblatt der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vom 1. Oktober 2023.

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2024.

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