Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald (FöRl Extremwetterfolgen)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen, Kommune, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen

Albrecht-Thaer-Straße 34

48147 Münster

Tel: 0251 917970

Fax: 0251 91797100

Wald und Holz NRW

Weiterführende Links:
Extremwetter-Richtlinie Wald.web Online-Antragsverfahren

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen bewältigt und positive Effekte für die biologische Vielfalt und den Klimaschutz erzielt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen auf Waldflächen.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Räumung von Kalamitätsflächen nach Extremwetterereignissen,
  • insektizidfreie Waldschutzmaßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung von Schadorganismen sowie Maßnahmen zur Sicherung von Waldökosystemen,
  • Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlager),
  • die Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen sowie
  • die Anlage und Erweiterung von Feuerlöschteichen und Löschwasserentnahmestellen zur Prävention und Bekämpfung von Waldbränden.

Außerdem können Sie ein Wiederbewaldungsprämie zur Einleitung oder Ergänzung der Wiederbewaldung durch Pflanzung standortgerechter Baumarten erhalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Der Zuschuss wird je nach Vorhaben als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt. Bei der Anteilsfinanzierung beträgt die Höhe des Zuschusses normalerweise 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Ihr Zuschuss beträgt maximal EUR 50.000 pro Jahr. Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gilt diese Höchstgrenze für jedes einzelne Mitglied. Für den Bau von Nass- und Trockenlagern gilt keine Förderhöchstgrenze.

Für Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz erhöht sich die Förderhöchstgrenze um EUR 2.500 je angefangene 50 Hektar Mitgliedsfläche.

Die Bagatellgrenze beträgt

  • EUR 1.000 bei Maßnahmen im Privatwald, bei forstlichen Zusammenschlüssen und anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • EUR 12.500 bei Maßnahmen im Kommunalwald.

Richten Sie Ihren Antrag richte bitte an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

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