Förderprogramm

Richtlinie „Zukunftsgutscheine“ des Landes Nordrhein-Westfalen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Regionalförderung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Bezirksregierung Düsseldorf

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

Weiterführende Links:
EFRE NRW – Zukunftsgutscheine Rheinisches Revier Was sind Zukunftsgutscheine? EFRE.NRW.Online-Portal

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen im Rheinischen Revier Ihr Geschäftsmodell nachhaltig und zukunftsfähig gestalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen im Rheinischen Revier auf Grundlage der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW bei der Bewältigung des Strukturwandels durch die digitale und grüne Transformation Ihrer Geschäftsmodelle und Prozesse.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • TransformConsult: Externe Beratung durch Beratungsunternehmen zur Vorbereitung und Umsetzung einer Geschäftsmodelltransformation zur Bedienung der Märkte der grünen Transformation,
  • Transformationsexpert:in: Personalausgaben für Transformationsexpertinnen und Transformationsexperten, die für eine befristete Zeit (maximal 24 Monate) die Aufgabe übernehmen, eine Geschäftsmodelltransformation zur Bedienung der Märkte des Green Deals vorzubereiten und umzusetzen,
  • TransformInvest: Investitionen zur Umsetzung des Transformationsprozesses, insbesondere Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, Innovationsinvestitionen bis zur Entwicklung von Prototypen mit Zielrichtung klimaneutrale Wirtschaft sowie Investitionen zur Digitalisierung der Unternehmens- und Produktionsprozesse.

Fördergebiet sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg und Stadt Mönchengladbach sowie für TransformConsult und Transformationsexpert:in auch der Kreis Euskirchen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,

  • im Fall von Investitionen maximal EUR 2 Millionen und
  • für Beratungsleistungen EUR 1.200 pro Tag für maximal 15 Tagewerke.

Den Zuschuss für Personalausgaben für Transformationsexpertinnen und Transformationsexperten erhalten Sie als Pauschale, die von der Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm NRW festgelegt wird.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte über das EFRE-Online-Portal ein. Informationen erhalten Sie bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Zusatzinfos 

Fristen

Reichen Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens 30.6.2024 ein.

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte im festgelegten Fördergebiet.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Fördergebiet sind die Gemeinden und Gemeindeverbände Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg und Stadt Mönchengladbach sowie für TransformConsult und Transformationsexpert:in auch der Kreis Euskirchen.
  • Als antragstellendes Unternehmen müssen Sie
    • direkt vom Kohleausstieg betroffen sein oder Ihr Geschäftsmodell transformieren, um in den auf den Europäischen Grünen Deal oder die Digitalisierung bezogenen Wachstumsfeldern des Rheinischen Reviers neue Geschäftschancen zu nutzen, und
    • bei Antragstellung erklären, dass Ihr zu förderndes Vorhaben dem Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Diversifizierung bei unmittelbarer Abhängigkeit von der Braunkohlewirtschaft dient oder mit dem Vorhaben die Schaffung neuer Arbeitsplätze geplant ist.
  • Beantragen Sie eine Förderung von externer Beratung, muss das Beratungsunternehmen über praktische Erfahrungen in der Geschäftsmodelltransformation verfügen und dies durch mindestens 3 einschlägige Referenzen aus den vorangegangenen 2 Jahren nachweisen.
  • Sie dürfen keine Unteraufträge vergeben.

Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie „Zukunftsgutscheine“ des Landes Nordrhein-Westfalen

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 14.12.2022

Vorbemerkung

Durch den sukzessiven Ausstieg aus der Kohleverstromung ist das stark von der Braunkohleindustrie geprägte Rheinische Revier beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft mit erheblichen wirtschaftlichen, beschäftigungsspezifischen und sozialen Herausforderungen konfrontiert. Aufgrund der engen Verflechtungen mit der Industrie, regionalen Dienstleistern und Zulieferern sowie einkommensinduzierten Effekten sind zudem weitere Branchen betroffen. Gleichzeitig bieten der Strukturwandel und die wirtschaftliche Neupositionierung der Region vielen Unternehmen die Chance, ihre Geschäftsfelder auf neue Wachstumsfelder im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum Europäischen Green Deal (COM (2019) 640) auszurichten und weiterzuentwickeln.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zweck der Projektförderung ist die Transformation von kleinen und mittleren Unternehmen im Fördergebiet, die von einem sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und/oder ökologischen Wandel betroffen sind und zur Umsetzung von Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sowie Innovation und Digitalisierung beitragen, um die Zielsetzung der klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen. Adressiert werden zum einen die direkt vom Kohleausstieg betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen und zum anderen keine und mittlere Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell transformieren, um in den auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum Europäischen Grünen Deal (COM (2019) 640) oder die Digitalisierung bezogenen Wachstumsfeldern des Rheinischen Reviers neue Geschäftschancen zu nutzen. Ziel der Förderung ist die Abfederung der Folgen des Wandels durch den Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Diversifizierung bei unmittelbarer Abhängigkeit von der Braunkohlewirtschaft sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Fördergebiet.

1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der „Landeshaushaltsordnung (LHO)“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen:

a) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 (ABl. L 215 vom 7.7.2015, S. 3) geändert worden ist,

b) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist.

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (im Folgenden JTF) sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie, des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien „EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW“ vom 07.10.2022 in der jeweils geltenden Fassung“, anzuwenden. Es werden ausschließlich Vorhaben unterstützt, die gemäß den vom EFRE/JTF-Begleitausschuss NRW aufgestellten Auswahlkriterien plausibel und angemessen sind und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit, zur Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den Energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris sowie zu den Zielen des Territorialen Übergangsplans (TJTP) für das Rheinische Revier leisten. Dieses ist im Antragsverfahren darzustellen.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Zukunftsgutscheine sollen kleine und mittlere Unternehmen mit Betriebsstätte im Fördergebiet bei der Transformation ihres Produktionsprozesses, Geschäftsmodells sowie der Diversifizierung ihrer Produkte unter den Aspekten der Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Energieeffizienz, Klimaschutz und Digitalisierung unterstützen. Gefördert werden können Beratungsleistungen durch Dritte, Transformationsexpertinnen und Transformationsexperten sowie Investitionen. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nicht zulässig.

Eine Förderung von Digitalisierungsvorhaben nach Nummer 2.2 ist nur förderfähig, wenn das Unternehmen in einem Markt der grünen Transformation tägig ist oder infolge der Digitalisierungsmaßnahme in einem solchen Markt tätig sein wird.

2.1 Externe Beratung

Förderfähig ist die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen durch externe Beratungsunternehmen zur Vorbereitung und Umsetzung einer Geschäftsmodelltransformation zur Bedienung der Märkte der grünen Transformation.

Das Beratungsunternehmen muss über praktische Erfahrungen in der Geschäftsmodelltransformation verfügen. Der Nachweis ist durch mindestens drei einschlägige Referenzen aus den vorangegangenen zwei Jahren zu erbringen.

2.2 Transformationsexperte/-in

Förderfähig sind die Personalausgaben für eine Transformationsexpertin/einen Transformationsexperten. Der Transformationsexpertin/der Transformationsexperte übernimmt für eine befristete Zeit, maximal 24 Monate die Aufgabe eine Geschäftsmodelltransformation zur Bedienung der Märkte des Green Deals vorzubereiten und umzusetzen. Einschlägige Berufserfahrung im Umfang von mindestens 2 Jahren ist nachzuweisen.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis während der vereinbarten Probezeit gelöst, kann der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin für den restlichen Förderzeitraum innerhalb von vier Monaten eine andere Transformationsexpertin/einen anderen Transformationsexperten einstellen. Das Beschäftigungsverhältnis muss jedoch zu denselben Bedingungen erfolgen.

2.3 Investitionen

Gefördert werden können Investitionen zur Umsetzung des Transformationsprozesses, insbesondere Maßnahmen zur energetischen und ressourcenorientierten Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen, Innovationsinvestitionen bis zur Entwicklung von Prototypen mit Zielrichtung klimaneutrale Wirtschaft sowie Investitionen zur Digitalisierung der Unternehmens- und Produktionsprozesse.

Förderfähig nach dieser Richtlinie sind insbesondere:

a) Ausgaben für Anschaffung und Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Anlagen, Maschinen) in den Betriebsstätten der Antragstellenden im Fördergebiet. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind dabei nur förderfähig, sofern und soweit sie im Fördergebiet verwendet werden.

b) Ausgaben für die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter (unter anderem Patente, Betriebslizenzen, patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse), soweit diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind.

3 Begünstigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission vom 8. Mai 2003, 2003/361/EG (1) – und Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 mit einer Betriebsstätte im Fördergebiet.

Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen direkt vom Kohleausstieg betroffenen sind oder ihr Geschäftsmodell transformieren, um in den auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum Europäischen Grünen Deal (COM (2019) 640) oder die Digitalisierung bezogenen Wachstumsfeldern des Rheinischen Reviers neue Geschäftschancen zu nutzen.

Bei Antragstellung ist zu erklären, dass das zu fördernde Vorhaben dem Erhalt von Arbeitsplätzen im Rahmen einer Diversifizierung bei unmittelbarer Abhängigkeit von der Braunkohlewirtschaft dient oder mit dem Vorhaben die Schaffung neuer Arbeitsplätze geplant ist.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen aus den Bereichen Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie des Straßengüterverkehrs. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewählten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewählt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Geförderte Vorhaben müssen auf dem Gebiet der Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Stadt Mönchengladbach umgesetzt werden.

Ausschließlich für die Fördertatbestände nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 erfasst das Fördergebiet auch den Kreis Euskirchen.

Zuwendungen dürfen nicht an Antragstellende vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von 2 Ziffer 18 AVGO erfüllen oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur auf Ausgabenbasis. Die sich aus der jeweiligen Zuwendung ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Begünstigten sind von den bewilligenden Stellen im jeweiligen Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen und gegebenenfalls zu beauflagen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.

5.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuschusses. Der Förderhöchstsatz beträgt 60%, der Förderhöchstbetrag im Bereich der De-minimis-Beihilfen 200.000 EUR. Dabei mindert sich der Förderhöchstbetrag um die De-minimis-Beihilfen, die die/der Begünstigte in den letzten beiden Steuerjahren und im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

5.3 Die Höhe der förderfähigen direkten Personalausgaben einer Transformationsexpertin/eines Transformationsexperten bemisst sich als Pauschale nach Nr. 5.4 EFRE/JTF-RRL NRW, die Höhe der förderfähigen indirekten Ausgaben als Gemeinausgabenpauschale nach Nr. 5.5 EFRE/JTF-RRL. Eine Förderung kann für maximal 24 Monate erfolgen. Sofern keine Förderung nach Nummer 6.5 oder 6.6. in Anspruch genommen wird, können Sachausgaben im Zusammenhang mit der Einstellung einer Transformationsexpertin/der eines Transformationsexperte pauschal nach Nr. 5.6 EFRE/JTF-RRL gefördert werden.

5.4 Die Bemessungsgrundlage für Beratungsleistungen beträgt pauschal 1.200 Euro (in Worten: [eintausendzweihundert] Euro) pro Tag und ist auf maximal 15 Tagewerke begrenzt.

5.5 Investitionen in die Transformation des Geschäfts- und Produktionsprozesses können gefördert werden, wenn es sich dabei um Investitionen in eine nachhaltige Diversifizierung zum Erhalt von durch den Ausstieg aus der Braunkohleförderung gefährdeten Arbeitsplätzen oder Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, einschließlich umfassender Energieeffizienzmaßnahmen, die über die gesetzlichen Normen hinausgehen, handelt.

Umweltschutzbezogene Investitionen in die Transformation des Geschäfts- und Produktionsprozesses können nach Artikel 36 AGVO mit maximal 60% der umweltschutzbezogenen Ausgaben für kleine Unternehmen und 50% der umweltschutzbezogenen Ausgaben für mittlere Unternehmen gefördert werden. Investitionen zur Prozess- und Organisationsinnovation können mit maximal 50% der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Investitionen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben seitens des Antragstellenden umzusetzen sind, sind nicht förderfähig. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Art. 8 AGVO zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Eine Förderung wird nur gewährt, wenn bei Antragstellung der Nachweis einer Bank oder Sparkasse vorliegt, dass die Investition nicht mithilfe eines banküblichen Darlehens getätigt werden kann.

Nicht förderfähig sind Vorhaben und Bestandteile, die lediglich eine Transformation begleiten, wie unter anderem Digitalisierung des Vertriebes, Aufbau von Onlinemarketing, Einführung von CRM-Systemen.

5.6 Die Vorhaben müssen spätestens drei Jahre nach Erstbewilligung abgeschlossen werden

5.7 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. Die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter dürfen nicht vermietet oder verpachtet werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Bewilligung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

Die ANBest-EU sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. In den Fällen der reinen Landesförderungen werden die ANBest-P Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme, den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-EU sind von den bewilligenden Stellen im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls zu beauflagen.

7 Verfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das EFRE.NRW.online-Portal oder schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare bei der bewilligenden Stelle. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Kreis Euskirchen die Bezirksregierung Köln. Anträge können maximal bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30.06.2024 befristet.

 

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