Förderprogramm

Förderung wettbewerbsfähiger Holzvermarktungsstrukturen (HOMA)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ansprechpunkt:

Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen

Albrecht-Thaer-Straße 34

48147 Münster

Tel: 0251 917970

Fax: 0251 91797100

Wald und Holz NRW

Weiterführende Links:
Förderung von Holzvermarktungsorganisationen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie im Rahmen von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Maßnahmen planen, um langfristige und marktfähige Holzvermarktungsstrukturen aufzubauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei Maßnahmen eigenständiger, nichtstaatlicher Holzvermarktung.

Die Förderung erhalten Sie für

  • die Gründung und substanzielle Erweiterung von Holzvermarktungsorganisationen,
  • Maßnahmen zur Stärkung neu gegründeter oder bestehender Holzvermarktungsorganisationen sowie
  • Aufwendungen für den Verkauf beziehungsweise die Vermittlung von Rohholz aus forstlichen Zusammenschlüssen durch nichtstaatliche Vermarktungsorganisationen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Gründung und substanzielle Erweiterung von Holzvermarktungsorganisationen,
  • 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen zur Stärkung neu gegründeter oder bestehender Holzvermarktungsorganisationen,
  • für verkauftes oder vermitteltes Rohholz aus den angeschlossenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, das die aufgeführten Mindestmengen übersteigt, einmalig für jede weiteren vollen 1.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde EUR 500,00 und maximal EUR 50.000 jährlich sowie maximal EUR 150.000 innerhalb des Förderzeitraums.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie in begründeten Einzelfällen auch natürliche Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Für eine Gründungsförderung müssen mindestens 5 forstliche Zusammenschlüsse zunächst schriftlich ihre Absicht bekunden, über die noch zu gründende oder zu erweiternde Holzvermarktungsorganisation zukünftig das Holz ihrer Mitglieder zu vermarkten.
  • Für eine Förderung neu gegründeter und bestehender Holzvermarktungsorganisationen muss die Fläche oder der nachhaltige jährliche Hiebssatz (Forsteinrichtung) der vertraglich gebundenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und kommunalen Forstbetriebe mindestens 20.000 Hektar oder 80.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde pro Jahr betragen.
  • Einen Zuschuss für den Verkauf beziehungsweise die Vermittlung von Rohholz erhalten Sie nur dann, wenn Sie nach einem anerkannten Chain of Custody (CoC) Zertifizierungssystem wie PEFC, FSC oder Naturland zertifiziert sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Leitlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung wettbewerbsfähiger Holzvermarktungsstrukturen (HOMA)

Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-, und Verbraucherschutz
vom 22. November 2018- Az: III-2 040.00.00-12

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt Zuwendungen zur Unterstützung eigenständiger, nichtstaatlicher Holzvermarktung als Einzelfallförderung nach §44 LHO.

Grundlagen dieser Leitlinie sind:

  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-Minimis-Beihilfen (ABl L 352 S. 1),
  • §§ 1 und 41 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037),
  • § 13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes (LFoG) vom 24. April 1980 (GV NRW. S. 546),
  • die Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
  • die Verwaltungsvorschriften zur LHO vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)
  • in den jeweils geltenden Fassungen.

Die Förderung zielt darauf ab, Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß §15 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit §13 Absatz 4 des Landesforstgesetzes beim Aufbau kooperativer, langfristig stabiler und marktfähiger sowie waldbesitznaher Holzvermarktungsstrukturen zu unterstützen, um strukturelle Nachteile zu überwinden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gründung oder substantielle Erweiterung von Holzvermarktungsorganisationen. Dazu gehört auch die Vorbereitung der Gründung oder Erweiterung.

2.2 Maßnahmen gemäß Nummer. 5.4.2 zur Stärkung neu gegründeter oder bestehender Holzvermarktungsorganisationen.

2.3 Aufwendungen gemäß Nummer. 5.4.3 in Verbindung mit Nummer. 5.5 für den Verkaufbeziehungsweise die Vermittlung von Rohholz aus Forstlichen Zusammenschlüssen durch nichtstaatliche Vermarktungsorganisationen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 im begründeten Einzelfall auch natürliche Personen, die als Vorstufe zur geplanten Vermarktungsorganisation, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben wird, die Gründungsgesellschaft oder Kooperation geschäftsführend vertreten. Der Nachweis der geschäftsführenden Vertretung ist bei Antragstellung beizufügen.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen und Zusammenschlüsse,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung von Bund oder Ländern zusammen mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt
  • die sich im Sinn des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Schwierigkeiten befinden
  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommissionzur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 dürfen nur gewährt werden, wenn mindestens fünf Forstliche Zusammenschlüsse vor Antragstellung schriftlich erklärt haben, dass sie die Absicht haben, über die noch zu gründende oder zu erweiternde Holzvermarktungsorganisation zukünftig das Holz ihrer Mitglieder zu vermarkten.

4.2 Zuwendungen gemäß Nummer 2.2 und 2.3 dürfen nur gewährt werden, wenn die Fläche oder der nachhaltige jährliche Hiebssatz (Forsteinrichtung) der vertraglich an den Zuwendungsempfänger gebundenen forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse und kommunalen Forstbetriebe mindestens 20.000 Hektar oder 80.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde pro Jahr beträgt. Zur Vermeidung von Doppelungen werden Mitgliedsflächen der assoziierten Forstbetriebe beziehungsweise Forstlichen Zusammenschlüsse nur einmal landesweit berücksichtigt.

4.3 Zuwendungen nach Nummer 2.3 dürfen nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger nach einem anerkannten Chain of Custody (CoC) Zertifizierungssystem (PEFC, FSC, Naturland oder vergleichbar) zertifiziert ist. Der Nachweis der Zertifizierung ist spätestens im Verwendungsnachweis beizufügen.

4.4 Holzvermarktungsorganisationen, deren Vermarktungsvolumen 250.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde im Kalenderjahr vor der Antragstellung überstiegen hat, werden nicht gefördert.

4.5 Leistungen nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Nummer 5.4.1 sind nur förderfähig, wenn die Beraterin oder der Berater über eine entsprechende fachliche Qualifikation als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügt, die ebenfalls spätestens im Verwendungsnachweis beizufügen ist.

4.6 Die Förderung nach Nummer 2.3. erstreckt sich ausschließlich auf Rohholz aus in Nordrhein-Westfalen anerkannten Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2: Anteilfinanzierung
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen

5.4.1 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1:

  • Durchführbarkeitsstudien
  • Grundberatung in Rechts- und Steuerfragen
  • Unternehmenskonzepte

5.4.2 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.2:

  • Erstmalige Büroausstattung
  • Erwerb von Computersoftware und entsprechender Lizenzen einschließlich Hosting füreinen Zeitraum von drei Jahren sowie Erwerb von IT-Systemen zur automatisiertenVerarbeitung von Werks-Holzvermessungsdaten (ELDAT-smart), Geodaten und Customer-Relationship-Management (CRM)
  • Tools für effiziente zielgruppenspezifische Betreuung - Kosten für Fortbildung und Training
  • Kosten für Chain of Custody (CoC) Zertifizierung

Derartige Leistungen können zusammen oder einzeln gefördert werden.

Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen unter anderem allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten inklusive Reisekosten, direkte Personalkosten, Mieten, Ausgaben für Leasing, Gebäude, Grundstücksankäufe, Energie- und Nebenkosten.

5.4.3 Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3: Rohholz in Erntefestmeter ohne Rinde, das für Forstliche Zusammenschlüsse verkauft bzw. vermittelt werden konnte.

5.5 Höhe der Zuwendung

Für Maßnahmen nach Nummer 2.1:

80 Prozent der in Nummer 5.4.1 aufgezählten zuwendungsfähigen Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien, Grundberatung in Rechts- und Steuerfragen sowie der Erstellung von Unternehmenskonzepten.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

40 Prozent der in Nummer 5.4.2 aufgezählten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Für verkauftes oder vermitteltes Rohholz aus den angeschlossenen Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, das die im Folgenden aufgeführten Mindestmengen übersteigt, wird einmalig für jede weitere volle 1.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde ein Festbetrag von 500 Euro ausbezahlt, in der Summe jedoch maximal 50.000 Euro pro Jahr und höchstens 150.000 Euro innerhalb des Förderzeitraums.

Die festgelegten Fristen und Mindestmengen betragen:

  • für 1 bis 12 Monate 30.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde
  • für 13 bis 24 Monate 50.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde
  • für 25 bis 36 Monate 75.000 Erntefestmeter Rohholz ohne Rinde.

Bei Neugründungen beginnt die Frist mit Rechnungsdatum der ersten verkauften beziehungsweise vermittelten Holzmenge. Ansonsten beginnt die Frist mit Datum des Zuwendungsbescheides.

5.5 Bagatellgrenze: 2.000 Euro

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P. Unabhängig von der Höhe der Zuwendung gilt: vor Auftragsvergabe von Leistungen nach Nummer 2.1 und 2.2 sind mindestens drei geeignete Anbieter zur Abgabe eines Angebots über die jeweils nachgefragten Leistungen aufzufordern. Hierzu sind diese so eindeutig zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen und die vorgelegten Angebote miteinander vergleichbar sind.

6.2 Die Gewährung der Zuwendungen dieser Leitlinie erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen. Der Gesamtwert der einem Antragsteller gewährten „De-Minimis-Beihilfen“ darf 200.000 Euro – bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren – nicht übersteigen.

6.3 Der Förderzeitraum beträgt bis zu vier Jahre. Eine wiederholte Beantragung der Fördermaßnahmen ist ausgeschlossen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich nach dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Muster an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Die Abwicklung dieses Antragsverfahrens obliegt der Bewilligungsbehörde.

Dem Antrag ist eine ‘De-Minimis‘-Erklärung beizufügen, dessen Vordruck von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt wird.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungsbescheid enthält die Maßnahmenbeschreibungen. Mit ihm wird die ANBest-P (siehe Nummer 6.1) gegenüber dem Zuwendungsempfänger als verbindlich erklärt; diese wird dem Bescheid als Anlage beigefügt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Verwendungsnachweisverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer durch die Bewilligungsbehörde durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vorgenommen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Für den Monat Dezember ist der vorzeitige Mittelabruf gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P zugelassen.

Zahlungsnachweise sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nummer 6.7 der ANBest-P enthalten. Die Verwendung der bis dahin in Anspruch genommenen Zuwendungen ist in summarischer Form gemäß Muster der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer. 2.3 der Leitlinie ist der Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Zuschusses erst nach Eingang des Verkaufserlöses auf das Konto des Antragstellers gegeben. Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Auszahlung setzt den Nachweis der verkauften Holzmenge sowie der Zahlungseingänge voraus.

7.4 Muster und Formulare sind bei der Bewilligungsbehörde oder im Internet unter www.wald-und-holz.nrw.de erhältlich.

8 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

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